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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Haftzuschlag; Erschwernisse; tatsächliches Entstehen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 15.10.2009 - (420) 81 Js 1798/08 Ls (93/08)

Fundstellen:

Leitsatz: Für das Entstehen des Haftzuschlags kommt es nicht auf das Vorliegen konkreter Erschwernisse an. Der Haftzuschlag entsteht auch, wenn der Mandant nur vorläufig festgenommen worden ist.


Amtsgericht Tiergarten
(420) 81 Js 1798/08 Ls (93/08)
Beschluss: (vom 15.10.2009)
In pp.
werden auf die Erinnerung des beigeordneten Verteidigers, Rechtsanwalt S., vom 02.09.2009 die diesem aus der Staatskasse weiterhin zu erstattenden Gebühren (einschließlich Mehrwertsteuer) auf 65,45 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e:
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.08.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem (Pflicht-)Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen (einschließlich Mehrwertsteuer) entgegen dessen Antrag auf (nur) 702,40 € festgesetzt und dabei die Grund- und die (Vor-) Verfahrensgebühr ohne Haftzuschlag (VV Nr.4100 und 4104 anstatt 4101 und 4105 RVG) in Ansatz gebracht.

Diese Absetzung erfolgte zu Unrecht.

Der (inzwischen) Verurteilte war, wie sich aus Bl.17 d.A. ergibt, am 01.05.2008 gegen 23:45 Uhr vorläufig festgenommen worden. Er war dann durch Polizeibeamte dem Bereitschaftsgericht zugeführt worden mit dem Ziel, durch die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter einen Haftbefehl gegen ihn zu erwirken. Bereits dort beim Bereitschaftsgericht hatte der Verteidiger seine Verteidigung angezeigt, wie sich aus Bl.23 d.A. ergibt. Es ist gerichtsbekannt, dass insbesondere bei Großveranstaltungen wie den alljährlichen Demonstrationen vom 1.Mai in Berlin, die regelmäßig mit Ausschreitungen und einer Vielzahl vorläufiger Festnahmen verbunden sind, zur geordneten Durchführung der Richtervorführungen bei vorläufig festgenommenen Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft „Laufzettel“ (wie Bl.23 d.A.) an Verteidiger ausgegeben werden, worin diese gebeten werden, einzutragen, welchen Festgenommenen sie verteidigen und wie sie im Falle der Richtervorführung zu erreichen sind. Eben dieser „Laufzettel“ wurde durch den Verteidiger ausgefüllt, wodurch sich bereits ergibt, dass er während der vorläufigen Inhaftierung für den Verurteilten tätig geworden ist. Auch die später eingereichte Vollmacht Bl.35 d.A. datiert auf eben jenen 02.05.2008.
Ergänzend hat der Verteidiger diese Umstände mit Schriftsatz vom 12.10.2009 nochmals anwaltlich bestätigt.

Damit sind Grund- und Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag entstanden.
Dass es bei der Entstehung des Haftzuschlags nicht mehr, wie noch früher nach den Regelungen der BRAGO, auf das Entstehen konkreter Erschwernisse für den Verteidiger durch die Inhaftierung seines Mandanten ankommt, ergibt sich schon aus der Ist-Vorschrift der Vorbemerkung 4 Absatz 4 VV RVG. Entsprechend hat auch das Kammergericht bereits wiederholt in diesem Sinne entschieden (KG Beschluss vom 29.06.2006 – 4 Ws 76/06 -, KG, Beschluss vom 05.12.2006 – 3 Ws 216/06; www.burhoff.de). Und ebenso hat das Kammergericht (a.a.O.) zu Recht wiederholt festgestellt, dass es für die Wertung „nicht auf freiem Fuß“ ausreicht, dass der (hier:) Verurteilte im Zeitpunkt des Tätigwerdens seines Verteidigers (bloß) vorläufig festgenommen ist.

Die Differenz zwischen dem zutreffenden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers und dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von insgesamt 65,45 € ist dem Verteidiger noch zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschwerdewert ist nicht erreicht, und angesichts der unzweideutigen kammergerichtlichen Entscheidungen besteht kein Anlass, die Beschwerde nach §§ 56 Abs.2 S.1 i.V.m. 33 Abs.3 S.2 RVG zuzulassen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs.2 S.2 RVG.



Behrendt
Richter am Amtsgericht


Einsender: RiAG Behrendt, Berlin

Anmerkung:


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