RVG Entscheidungen§ 51Pauschgebühr; BemessungGericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.04.2009, 1 ARs 23/09 Fundstellen: Leitsatz: Zur Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 RVG. OLG Stuutgart 1. Strafsenat Beschluss vom 14. April 200 . in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. hier: Pauschgebührenantrag der Rechtsanwältin Amely Schweizer, Pauschgebühr 70806 Kornwestheim, Bahnhofstraße 60. Der gerichtlich bestellten Verteidigerin Rechtsanwältin Schweitzer wird auf ihren Antrag für die Verteidigung des Angeklagten im vorbereitenden Verfahren und vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Ellwangen eine Pauschgebühr in Höhe von 2.737,00-€ (in Worten: zweitausendsiebenhundertsiebenunddreißig Euro) bewilligt. Schon festgesetzte oder ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen. Der Ersatz der Auslagen und der Mehrwertsteuer bleibt vorbehalten. Gründe: Die Voraussetzungen des § 51 RVG liegen vor, da die gesetzlich bestimmten Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis wegen des besonderen Umfangs der Sache für die Pflichtverteidigerin nicht zumutbar sind. Die Strafsache erforderte ein recht umfangreiches Aktenstudium. Hinzu kommt, dass mehrere zeitaufwändige Verteidigergespräche in der Vollzugsanstalt erforderlich waren, die zu einer Verkürzung der Beweisaufnahme und der Verfahrensdauer geführt haben. Der Senat bringt daher über die in der Zuschrift des Bezirksrevisors zutreffend berechneten gesetzlichen Gebühren von 1.873,00 € hinaus drei weitere fiktive Verfahrensgebühren mit Zuschlag nach Nr. 4105 W RVG in Höhe von jeweils 137,00 € sowie drei weitere fiktive Verfahrensgebühren mit Zuschlag nach Nr. 4113 W RVG in Höhe von jeweils 151.- € in Ansatz. Dies ergibt - dem Vorschlag des Bezirksrevisors entsprechend - eine Pauschgebühr in Höhe von 2.737,00 €. Einsender: RAin Amely Schweizer, Kornwestheim Anmerkung: den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren zurück zur Übersicht |