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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Haftzuschlag; Erschwernisse; tatsächliches Entstehen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bochum, Beschl. v. 23.01.2009, 37 Ds 64 Js 1006/06 - 75/07

Fundstellen:

Leitsatz: Ein Haftzuschlag fällt nur an, wenn durch die Inhaftierung es Mandanten tatsächlich Erschwernisse entstanden sind.


37 Ds 64 Js 1006/06 -75/07
AMTSGERICHT BOCHUM
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis
werden die an Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu ersetzenden Gebühren und Auslagen auf die Erinnerung des Angeschuldigten wie folgt festgesetzt:
Grundgebühr gem. Nr. 4100, 4101 W, §§ 2 Abs. 2, 49 RVG 132,-- Euro
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104, 4105 W, §§ 2 Abs. 2, 49 RVG 112,-- Euro
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106, 4107 W, § 49 RVG 112,-- Euro
Gebühr gem. Nr. 4141 W, §§ 2 Abs. 2, 49 RVG 112,-- Euro
Pauschale für post- und Telekommunikationsleistungen 20,-- Euro Dokumentenpauschale für 89 Fotokopien 30,85 Euro 518,85 Euro Mehrwertsteuer 19 % 98,58 Euro 617,43 Euro Aktenversendungspauschale 24,00 Euro 641,43 Euro

Zunächst ist das Amtsgericht auch der Ansicht, dass für die Aktenversendungspauschale keine Mehrwertsteuer anfällt.

In dem Gebühren- und Auslagenerstattungsantrag wird erwähnt, dass die Dolmetscherkosten tatsächlich entstanden seien. Es waren aber keine Dolmetscherkosten in dem Antrag ersichtlich und sind auch wohl nicht angefallen, da der Angeschuldigte der deutschen Sprache mächtig sein dürfte.

Insbesondere war ein Haftzuschlag nicht zu gewähren. Es konnte der Streit, ob der Betroffene in der nämlichen Sache einsitzen muss, um den Haftzuschlag auszulösen, oder ob es ausreicht, dass er in einer anderen Sache einsitzt, offen bleiben. Ausschlaggebend für die Bewilligung des Haftzuschlages muss sein, ob tatsächlich eine Erschwernis dadurch eingetreten ist, ob der Verteidiger den Betroffenen in der Haftanstalt besucht, statt dass der Mandant zum Anwalt ins Büro kommt. Vorliegend hat, soweit feststellbar, der Verteidiger den Angeschuldigten nicht in der Haftanstalt besucht, sondern lediglich korrespondiert. Somit konnte auch kein Haftzuschlag bewilligt werden.

Bochum, 23.1.2009

Einsender:

Anmerkung: Die Entscheidung ist falsch und widersspricht der ganzen h.M. der Obergerichte, die davon ausgeht, dass es auf den Umstand, ob Erschernisse entstanden sind, nicht ankommen (vgl. KG, Beschl. v. 10. 11. 2006 - 4 Ws 166/06; Beschl: v. 12. 12. 2006, 3 Ws 213/06;RVGreport 2007, 462 = StraFo 2007, 483; OLG Celle StraFo 2008, 443 = AGS 2008, 490 = StRR 2009, 38 = NStZ-RR 2008, 392; OLG Hamm StRR 2009, 39 = RVGreport 2009, 149


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