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RVG Entscheidungen

§ 54

Pflichtverteidigergebühren; Beschränkung; Bestellung; Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zwickau, Beschl. v. 04.05.2009, 2 Qs 82/09

Fundstellen:

Leitsatz: Eine Einschränkung der gesetzlichen Vergütung des Pflichtverteidigers kann nur nach den Vorschriften des RVG erfolgen. Die Bestellung mit dm Zusatz, dass der Pflichtverteidiger die durch die zuvor bereits erfolgte Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger „bereits verbrauchten Pflichtverteidigergebühren“ gegen sich gelten lassen muss, ist unzulässig. Ein Wegfall kommt nur unter den Voraussetzungen des § 54 RVg in Betracht.


2 Qs 0082/09 LG Zwickau
Beschluss
Landgericht Zwickau
In pp.
wegen Diebstahls

hier: Beschwerde gegen Vergütungsbeschränkung
l. Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal, Strafrichter vom 25.11.2008 (2 Ds 750 Js 35080/07) in Ziffer 2. dahin abgeändert, dass die vergütungsrechtliche Beschränkung ("die durch die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt S., Glauchau bereits verbrauchten Pflichtverteidigergebühren hat Herr Rechtsanwalt Z. gegen sich gelten zu lassen") entfällt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:
Mit Anklageschrift zum Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal, Strafrichter vom 07.12.2007 wurde dem Angeklagten Diebstahl in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung zur Last gelegt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Anklagesatz Bezug genommen.
Nach unveränderter Zulassung der Anklageschrift wurde dem Angeklagten zunächst am 03.11.2008 Rechtsanwalt S. aus Glauchau zum Pflichtverteidiger bestellt.

Durch Telefax vom 10.11.2008, eingegangen bei der Justizbehörde Hohenstein-Ernstthal am selben Tag, zeigte sich Rechtsanwalt Z., Dresden unter Vollmachtsvorlage als Verteidiger des Angeklagten an, beantragte Akteneinsicht und begehrte außerdem seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal, Strafrichter hat mit Beschluss vom 25.11.2008 die Bestellung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger aufgehoben, dem Angeklagten nunmehr Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet und außerdem bestimmt, dass Rechtsanwalt Z. die durch die Bestellung von Rechtsanwalt S. bereits verbrauchten Pflichtverteidigergebühren gegen sich gelten zu lassen hat.

Am 02.12.2008 fand dann unter Teilnahme des Angeklagten und seines Pflichtverteidigers die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Noch in der Hauptverhandlung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 02.12.2008 das Verfahren gem. § 154 StPO eingestellt.

In der Folge wurde durch Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 16.12.2008 die Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 452,50 EUR festgesetzt.

Dieser Betrag beinhaltete Grund- und Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem Amtsgericht, Tage- und Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten, eine Dokumentenpauschale, eine Pauschale für Post- und Telekommunikation sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2008, eingegangen beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal am selben Tag, hat Rechtsanwalt Z. gegen die Staatskasse eine Pflichtverteidigervergütung in Gesamthöhe von 775,76 EUR geltend gemacht.

Durch Beschluss der zuständigen Urkundsbeamtin beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal vom 16.12.2008 wurde die Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 419,95 EUR festgesetzt.

Die Differenz zum begehrten Erstattungsbetrag resultiert daraus, dass Grund-und Verfahrensgebühr nicht als erstattungsfähig angesehen wurden, da die Beiordnung mit der Maßgabe erfolgt sei, dass sich Rechtsanwalt Z. die bereits durch die Bestellung von Rechtsanwalt S. verbrauchten Pflichtverteidigergebühren anrechnen lassen muss.

Nach Zustellung dieses Festsetzungsbeschlusses am 23.02.2009 hat Rechtsanwalt Z. mit Telefax vom 24.02.2009, eingegangen bei der Justizbehörde Hohenstein-Ernstthal am selben Tag, gegen diese Entscheidung und auch gegen den Beschluss vom 25.11.2008 Beschwerde eingelegt, da ihm jeweils die Grund- und Verfahrensgebühr als Pflichtverteidigerkosten zu vergüten sei.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft, die beantragt hat, die Beschwerde zu verwerfen, dem Landgericht Zwickau zur Entscheidung vorgelegt.

Entsprechend § 300 StPO ist das Beschwerdevorbringen zunächst als die entsprechend § 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen die Beschränkung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwaltes zu behandeln. In entsprechender Anwendung von §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG ist Rechtsanwalt Z. auch berechtigt, als Verteidiger im eigenen Namen Beschwerde einzulegen.

Die erhobene Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet.

Erfolgt die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Einschränkung, dass er sich die an den vorangehend beigeordneten Rechtsanwalt gezahlte Vergütung anrechnen lassen muss und hat sich der Rechtsanwalt mit dieser Einschränkung nicht einverstanden erklärt, so ist die Beschränkung auf die Beschwerde des Rechtsanwalts aufzuheben (vgl. OLG Schleswig 8 WF 27/09).

Rechtsanwalt Z. hat durch seine Bestellung zum Pflichtverteidiger einen Vergütungsanspruch nach § 45 RVG erworben. Eine Einschränkung der Vergütung kann damit nur nach den Vorschriften des RVG erfolgen. So kann der Anspruch auf Gebühren beim bestellten Verteidiger nach § 54 RVG in Wegfall geraten, wenn der bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, und zwar in dem Umfang, in dem bei dem anderen Rechtsanwalt Gebühren entstehen. Nach § 46 RVG werden Auslagen nicht vergütet, die zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren (vgl. Thüringer OLG in JurBüro 2006, 366).

Im gegenständlichen Verfahren liegen hinsichtlich der Pflichtverteidigertätigkeit von Rechtsanwalt Z. weder Anhaltspunkte für ein Entfallen des Gebührenanspruchs nach § 54 RVG, noch für die Nichtvergütung von Auslagen auf der Grundlage von § 46 RVG vor.

Über die zugleich als Erinnerung entsprechend § 56 Abs. 1 RVG zu wertende Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Pflichtverteidigervergütung wird durch das Amtsgericht noch zu entscheiden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

Einsender: RA Zuckowski, Dresden

Anmerkung:


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