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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Haftzuschlag; Unterbringung; Lockerungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 30.01.2009 - 1 Ws 29/09

Fundstellen:

Leitsatz: Befindet sich ein Untergebrachter im Rahmen von Lockerungen in einem Übergangswohnheim, steht dem Pflichtverteidiger im Unterbringungsverfahren der Haftzuschlag (erhöhte Terminsgebühr) zu. Diese Fallgestaltung ist vergleichbar mit dem Aufenthalt eines Verurteilten im offenen Vollzug.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In dem Maßregelvollzugsverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt A.,
wegen Raubes u.a.
hier: Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers
hat auf die Beschwerde des Rechtsanwalts F gegen den die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 24.01.2008 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Gera vom 11.12.2008 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht am 30. Januar 2009 beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 11.12. 2008 wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 24.01.2008 betreffend das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer wird dahin abgeändert, dass die an Rechtsanwalt A. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 602,97 € festgesetzt wird.
Gründe:
I.
Im Maßregelvollzugsverfahren gegen V T wurde Rechtsanwalt A. dem Verurteilten wiederholt, zuletzt mit Beschluss vom 21.05.2007 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 5. 6. 2007 nahm er an der Anhörung des Verurteilten im Verfahren nach § 67e StGB teil und legte für den Verurteilten unter dem 13. 7. 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 12. 6. 2007, zugestellt am 19. 7. 2007, Beschwerde ein. Mit der Beschwerdebegründung vom 31. 7. 2007 stellte der Rechtsanwalt für den Verurteilten klar, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die festgelegte Dauer der Bewährungszeit und Führungsaufsicht sowie gegen angeordnete Auflagen richtet. Daraufhin wurde der Verurteilte am 7. 8. 2007 aus dem Maßregelvollzug entlassen.
Auf die Beschwerde des Verurteilten wurde der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vom 12. 6. 2007 durch den Senat mit Beschluss vom 27. 9. 2007 teilweise abgeändert.
Mit Schriftsatz vom 9. 1. 2008 beantragte der Verteidiger die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren für das Prüfungsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach § 68e StGB wie folgt:
1. Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 4201 300,00 €
2. Terminsgebühr gemäß VV RVG Nr. 4203 145,00 €
3. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen
gemäß VV RVG Nr. 7002 20,00 €
4. Fahrtkosten VV RVG Nr. 7003, 2 x 30 km x 0,30 €/km 18,00 €
5. Abwesenheitsgeld VV RVG Nr. 7005, zum Termin am 05.06.2007 20,00 €
Zwischensumme 503,00 €
19 % Umsatzsteuer VV RVG Nr. 7008 95,57 €
zzgl. Parkgebühren VV RVG Nr. 7006 4,40 €
Gesamtbetrag 602,97 €
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 9. 1. 2008 beantragte der Verteidiger für das Beschwerdeverfahren Gebühren und Auslagen in Höhe von 380,80 € festzusetzen.
Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. 1. 2008 wurde die Vergütung hinsichtlich des Prüfungsverfahrens nach § 68e StGB vor der Strafvollstreckungskammer auf 506,58 € festgesetzt. Die Entscheidung ging davon aus, dass Gebühren mit Zuschlag nach Nr. 42010 bzw. 4203 VV RVG nicht entstanden seien, da sich der Verurteilte seit dem 2. 10. 2006 im Übergangswohnheim Bad Klosterlausnitz aufgehalten habe. Ein Gebührenanspruch bestehe nur nach Nr. 4200 bzw. 4202 VV RVG.
Ebenfalls mit Beschluss vom 24. 1. 2008 wurden die Gebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren auf 314,16 € festgesetzt. Auch bei dieser Festsetzung ging die Rechtspflegerin davon aus, dass insoweit lediglich eine Gebühr nach Nr. 4200 VV RVG angefallen ist.
Mit seiner Erinnerung vom 29. 1. 2008 wendete sich der Verteidiger gegen die Absetzung hinsichtlich der Gebühren für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer. Der weitere Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. 1. 2008 hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren wurde dabei ausweislich der Begründung der Erinnerung nicht angefochten. Dies folgt eindeutig daraus, dass ausschließlich die Festsetzung einer Gebührendifferenz in Höhe von 96,39 € (602,97 € - 506,58 €) vom Verteidiger begehrt wird. Dass sich die Erinnerung auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 24. 1. 2008 hinsichtlich der Gebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren bezieht, ergibt sich aus der Erinnerung vom 29. 1. 2008 in keiner Weise.
Mit Beschluss vom 21. 5. 2008 half die Rechtspflegerin der Erinnerung des Verteidigers vom 29.01.2008 nicht ab und legte die Sache der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vor.
Diese hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. 12 .2008 die Erinnerung des Verteidigers zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 193,03 € festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 23. 12. 2008 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt A. mit Schriftsatz vom 23. 12. 2008, eingegangen beim Landgericht Gera am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Bezirksrevisor bei dem Thüringer Oberlandesgericht hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg; dem Beschwerdeführer stehen die Haftzuschläge für das Prüfungsverfahren nach § 67e StGB vor der Strafvollstreckungskammer zu.
Nach der (amtlichen) Vorbemerkung Nr. 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass die Verteidigung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten in der Regel Erschwernisse mit sich bringt und einen erheblich größeren Zeitaufwand erfordert (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 221). Dies folgt schon aus der in der Regel erschwerten Kontaktaufnahme zum Beschuldigten.
Für die Entstehung des Anspruches auf die Gebühr mit Zuschlag kommt es aber nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die konkrete Erschwernisse der Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Folge haben (vgl. Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 4, Abschnitt 1 Rdnr. 14). Die (amtliche) Vorbemerkung Nr. 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG enthält nach ihrem klaren Wortlaut nämlich eine generelle, nicht auf den Einzelfall bezogene Regelung ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung (vgl. KG StraFo 2007, 483).
Verbüßt ein Verurteilter Strafhaft, entsteht der Haftzuschlag auch, wenn sich der Verurteilte im offenen Vollzug befindet (vgl. KG a.a.O.; LG Aachen AGS 2007, 242, 243 zitiert nach juris). Dabei ist eine Abgrenzung anhand des konkreten Lockerungsstatus im Einzelfall praktisch schwer möglich und vom Gesetz auch nicht vorgesehen (KG NStZ-RR 2009, 31).
Befindet sich ein Verurteilter nicht in Strafhaft, sondern im Maßregelvollzug, müssen diese Gründsätze entsprechend angewandt werden.
Davon geht grundsätzlich auch der angefochtene Beschluss aus, kommt aber unter Berücksichtigung der Entscheidung des LG Berlin vom 17. 8. 2007 (veröffentlicht in AGS 2007, 562, zitiert nach juris), die durch o.g. Entscheidung des Kammergerichts in NStZ-RR 2009, 31 bestätigt wurde, zur Würdigung, dass hier der Verurteilte im Übergangswohnheim in Bad Klosterlausnitz praktisch auf „freiem Fuße“ lebte.
Dieser Bewertung schließt sich der Senat nicht an.
Die vorliegende Sache unterscheidet sich von der vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht beurteilten Fallgestaltung, denn der Verurteilte war hier in seiner Bewegungsfreiheit sehr wohl eingeschränkt. Der Verurteilte wurde am 2. 10. 2007 im Rahmen einer Dauerbeurlaubung in das Übergangswohnheim für psychisch kranke Menschen nach Bad Klosterlausnitz verlegt. In der Stellungnahme des Asklepios Fachklinikums Stadtroda vom 14. 6. 2006 im Rahmen des Verfahrens nach § 67e StGB heißt es dazu im Hinblick auf die geplante Verlegung des Verurteilten:
„Bei der Lockerungsstufe G sowie der Dauerbesuchserlaubnis bleibt der Patient im Sinne des ausgelagerten Maßregelvollzuges in unserer psychiatrischen, psychologischen und forensischen Betreuung. Würde es während des 4wöchigen Probewohnens bzw. der danach angedachten Dauerbeurlaubung zu groben Verstößen gegen die Lockerungen, Absprachen sowie die Hausordnung des Wohnheimes kommen, würde Herr T sofort in den geschlossenen Maßregelvollzug zurückgenommen werden.“
In der therapeutischen Vereinbarung zwischen der Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH, Klinik für forensische Psychiatrie, und der Rehabilitationszentrum Stadtroda GmbH, Heinrich Sommer Haus, Übergangseinrichtung, Bahnhofstr. 35, 07639 Bad Klosterlausnitz, für die Durchführung der Rehabilitationsphase (Dauerbeurlaubung) des Verurteilten ist u.a. festgelegt:
„ - Herr P. wird am 2. 10. 2006 im o.g. Wohnheim aufgenommen. Es ist vorab ein 4wöchiges Probewohnen geplant. Erfolgt innerhalb des Probewohnens eine hinreichend Erfolg versprechende Integration in das Wohnheim, könnte Herr P. im Rahmen einer längerfristigen Dauerbeurlaubung weiterhin dort verbleiben. Bei nicht möglicher Integration würde der Patient in die Klinik für forensische Psychiatrie zurückkehren.
Herr P ist auch während der Dauerbeurlaubung Patient der Klinik für forensische Psychiatrie des Asklepios Fachklinikums Stadtroda GmbH, d.h. er ist weiterhin nach § 63 StGB untergebracht.
......
Herr P befindet sich derzeit in der Lockerungsstufe G unseres derzeit gültigen Stufenplanes für Vollzugslockerungen. Gemäß dieser Lockerungsstufe kann er in Absprache in den freien Ausgang gehen. Tages- bzw. Wochenendbeurlaubungen sind mit den zuständigen Therapeuten der Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH zu besprechen und durch diese schriftlich genehmigen zu lassen.“
Daraus ergibt sich, dass, wie auch vom Verteidiger im Schriftsatz vom 15. 5. 2008 dargelegt, sich der Verurteilte keineswegs uneingeschränkt bewegen konnte; seine Bewegungsfreiheit war erheblich eingeschränkt. Vielmehr ist der Aufenthalt des Verurteilten in dem Übergangswohnheim vergleichbar mit dem Aufenthalt eines Verurteilten im offenen Vollzug einer Justizvollzugsanstalt. Während im offenen Vollzug jedoch ein Verurteilter regelmäßig tagsüber einer Arbeitstätigkeit nachgeht und insoweit in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt ist, bestand für den Verurteilten hier grundsätzlich auch tagsüber die Verpflichtung zur Anwesenheit in der Einrichtung.
Es ist mithin festzustellen, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Durchführung des maßgeblichen Prüfungsverfahrens nach § 67e StGB durch die Strafvollstreckungskammer „nicht auf freiem Fuß“ i.S.d. Vorbemerkung Nr. 4 Abs. 4 zu Abschnitt 4 VV RVG befand.
Dem Verteidiger stehen deshalb die Gebühren nach Nr. 4201, 4203 VV RVG und waren mitsamt der geltend gemachten Auslagen antragsgemäß auf 602,97 € festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

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