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RVG Entscheidungen

§ 43

Abtretung; Kostenerstattungsansprüche, Zulässigkeit; Vollmacht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Konstanz, Beschl. v. 01.07.2008, 2 Qs 27/08

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Abtretung der Kostenerstattungsansprüche in der Vollmacht.


Beschluss
in pp.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Konstanz vom 14.05.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen .
Gründe
Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung und der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach die Aufnahme einer Abtretungserklärung in die Strafprozessvollmacht in der vorliegenden Form unwirksam ist (vgl. LG, 19.07.2005, 10 Qs 92/05; LG Nürnberg-Fürth, Anwaltsblatt 1976, 166). Auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die hier in Rede stehende Klausel einen Verstoß gegen § 305 c BGB dar, da die ganz am Schluss des kleingedruckten Formulartextes enthaltene Abtretungserklärung überraschend im Sinne der genannten Vorschrift ist.

Hinzu kommt vorliegend, dass die im Verfahren des Amtsgerichts Überlingen 1 Cs 45 Js 23928/06 enthaltenen Anwaltsvollmachten vom 19.03.2007 und vom 23.07.2007 in Widerspruch zu § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO stehen, so dass unter diesem Gesichtspunkt auch nicht eindeutig ist, an wen der beauftragten Rechtsanwälte etwaige Ansprüche abgetreten wurden. Der Einwand in der Beschwerdebegründung, eine Zurückweisung im Sinne des § 146 a Abs. 2 StPO sei nicht erfolgt, ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts unbeachtlich, da es vorliegend nicht um die Wirksamkeit von Prozesshandlungen im Sinne von § 146 a Abs. 2 StPO geht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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