Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Terminsgebühr; Bemessung; Berufungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Betzdorf, Beschl. v. 25.02.2009, 2070 Js 53842/05.2a Cs

Leitsatz: Eine Hauptverhandlung in einem Berufungsverfahren mit einer eher durchschnittlichen Dauer von 71 Minuten rechtfertigt den Ansatz der Höchstgebühr regelmäßig nicht. Lediglich das Zusammentreffen mit einer ausführlichen, rechtlich schwierigen Berufungsbegründung begründet eine Erhöhung der Mittelgebühr.


2070 Js 53842/05.2a Cs
Amtsgericht Betzdorf
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Strafverfahren

wegen Erpressung
werden
die dem Beschuldigten
gemäß der Entscheidung des Landgerichts Koblenz
– Urteil vom 28. Oktober 2008 –
aus der Staatskasse ssu erstattenden Auslagen auf
262,59 Euro
(i.W.: Zweihundertzweiundsechzig 59/100 Euro)
festgesetzt.
GRÜNDE:
Durch die im Tenor bezeichnete Entscheidung wurden die notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens zu 1/3 der Staatskasse auferlegt.
Der Anwalt beantragte in der Kostenrechnung vom 09.12.2008, seine Gebühren und Auslagen für das Berufungsverfahren nach dem RVG mit insgesamt 1 230,56 EUR festzustellen und davon 1/3, 410,19 EUR, festzusetzen.
Hierzu wurden jeweils die Hochstgebühren in Ansatz gebracht:
- Nr. 4124 VV-RVG470,– EUR
und
- Nr. 4126470,– EUR
Bei den bezeichneten Gebühren handelt es sich um Betragsrahmengebühren, für deren Höhe die Kriterien des § 14 RVG (entspricht dem alten § 12 BRAGO) zu berücksichtigen sind.
Hiernach bestimmen sich die Gebühren nach vier Hauptkriterien:
Art und Umfang der Angelegenheit/rechtliche Schwierigkeit /Bedeutung des strafbaren Vorwurfs/Vermögens und Einkommenssituation des Angeklagten.
Die zu § 12 BRAGO durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich zu beachten und anzuwenden. Ist die getroffene Gebührenbestimmung des Anwaltes unter Berücksichtigung dieser Kriterien unbillig, so ist dieser Ansatz nicht verbindlich und das Gericht hat die Kosten anderweitig festzusetzen
(vergl. hierzu LG Koblenz die Beschlüsse vom 15.03.04 –10 Qs 22/04 – und vom 04.10.04 – 4 Qs 85/04 – ).
Der Ansatz der Höchstgebühren ist dabei extrem umfangreichen und rechtlich schwierigen Verfahren vorbehalten.
Nach Einführung des RVG ist nunmehr auch zu berücksichtigen, dass mit der Neuschaffung der einzelnen Gebührentatbestände diese Kriterienüberprüfung für jede einzelne Gebühr gesondert stattzufinden hat.
Die alte Gebühr des § 85 BRAGO deckte die Gebührentatbestände des neuen Kostenverzeichnisses Nr. 4124 bis 4129 ab.
Nunmehr ist jede einzelne Gebühr nach § 14 RVG gesondert zu prüfen und gegebenenfalls anderweitig festzusetzen, wenn Sie von einem Dritten zu erstatten ist.
Dem Kostenantrag des Anwaltes hat der Vertreter der Staatskasse mit Schreiben vom 02.02.2009 ausführlich widersprochen und Absetzung wegen Unbilligkeit des Kostenansatzes der Höchstgebühren vorgetragen und Absetzung wegen Unbilligkeit beantragt.
Unter Berücksichtigung der aktuellsten Entscheidung des LG Koblenz zu Betragsrahmengebühren
– vom 15.03.04 zu – 10 Qs 22/04 –
– vom 11.01.05 zu – 4 Qs 1/05 –
– vom 22.06.05 zu – 10 Qs 65/05 – = NJOZ 05, 4040
– von 27.10.05 zu – 10 Qs 105/05 –
– vom 07.03.06 zu – 4 Qs 17/06 – = NJOZ 06, 2112 –
vom 17.08.06 zu– 9 Qs 219/05 –
waren daher, beide Gebühren angemessen wegen Unbilligkeit für den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse zu kürzen.
Exemplarisch ist hier folgender Leitsatz zu zitieren:
„Eine eher durchschnittliche Dauer einer Berufungsverhandlung von 223 Minuten rechtfertigt den Ansatz der Höchstgebühren regelmäßig nicht.“
Die wesentliche rechtliche und auch umfangreiche Arbeit wurde durch den Verteidiger überwiegend bereits in der ersten Instanz erbracht, diese ist aber nicht Gegenstand dieses Festsetzungsverfahrens. Hier ist ausschließlich der Vergütungsanspruch für die zweite Instanz zu prüfen
Die Akten haben bis zum Abschluss der ersten Instanz einen Umfang von 277 Blatt, bis der Hauptverhandlung zweiter Instanz 419 Blatt; der Umfang für die zweite Instanz beläuft sich damit auf 142 Blatt.
Die Hauptverhandlung vom 28.10.2008 dauerte 71 Minuten. Bei ausschließlicher Betrachtung dieses Umfanges handelt es sich um ein absolut durchschnittliches Berufungsverfahren, welches eine Erhöhung der Mittelgebühr gar nicht rechtfertigen würde. Lediglich die rechtliche Schwierigkeit der ausführlichen Berufungsbegründung lassen für die Verfahrensgebühr Nr. 4124 eine Erhöhung als angemessen erscheinen.
Bezüglich der HV-Gebühr Nr. 4126 ist insbesondere festzustellen, dass nach einer Unterbrechung lediglich nur noch über das Strafmaß verhandelt wurde. Damit handelt es sich erst recht um ein durchschnittliches Berufungsverfahren.
Da nur ein Termin in der Berufung stattgefunden hat, können Reisekosten und Abwesentheitsgelder nur für eine Fahrt festgesetzt werden.
Die angemessenen und billigen Gebühren und Auslagen werden wie folgt berechnet:- VV-Nr. 4124 RVG340,– EUR- VV-Nr. 4126 RVG270,– EUR- VV-Nr. 7002 RVG20,– EUR- VV-Nr. 7003 und 7005 Auslagen32,– EUR- VV-Nr. 7008 RVG 19 % Steuer125,78 EURGesamtbetrag787,78 EURAkteneinsichtspauschale12,– EURGesamtsumme789,78 EURdavon 1/3 als Erstattungsbetrag:262,59 EUR


Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".