Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühr; Höchstgebühr; Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 04. 12. 2008, 4 II 50/06 I

Leitsatz: Ist ein Freispruch in der Berufungsinstanz erkennbar auf eine verbesserte Verteidigungsstrategie zurückzuführen, welche im Ergebnis zu einer anderen Bewertung der Beweismittel durch das Berufungsgericht führt, kann es gerechtfertigt sein, für die Berufungsinstanz höhere Rahmengebühren als angemessen anzusehen als für die erste Instanz.


4 II 50/06 I
Landgericht Saarbrücken
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,
hier: Kosten und Auslagen des Angeklagten nach Freispruch
wird auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 06.11.2008 der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.10.2008 insoweit abgeändert, als dem Verurteilten Gebühren und Auslagen in Höhe von € 6.651,25 zu erstatten sind. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf € 2.681,22 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, wobei die Gebühr um 2/3 ermäßigt werden. Die Landeskasse trägt 2/3 der Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der Kammer vom 04.46.2008 in zweiter Instanz vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, einer davon in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sechs weitere in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller Nötigung, sowie eines Falles der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen. In erster Instanz war er deswegen noch mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 08.06.2006 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und mit Haftbefehl vorn gleichen Tag in Untersuchungshaft genommen worden, wo er bis zum 27.06.2006 verblieb. Das Amtsgericht Saarbrücken hatte seine seinerzeitige Verurteilung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt, welcher die Sachverständige Dr. S. im Rahmen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens attestiert hatte, dass ihre Angaben erlebnisfundiert seien. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung Iegte der Beschwerdeführer eine ,methodenkritische Stellungnahme' der Sachverständigen Dr. G. vor, welches das Ergebnis der vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen in Zweifel zog. Die Kammer hörte die Sachverständige an, und kam nunmehr zum Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die psychisch nicht sehr gefestigte und außerordentlich phantasiebegabte Nebenklägerin suggestiven Einflüssen ausgesetzt gewesen sein könnte, auf Grund derer sie sich immer mehr in detaillierte Missbrauchssituationen hineingedacht hat. Im Übrigen wird auf die Begründung des Urteils vom 04.06.2008 verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich für die erlittene Untersuchungshaft entschädigt.

Mit Schriftsatz vorn 22.48.2008 machte der Verteidiger des Beschwerdeführers Gebühren und Auslagen in Höhe von € 7.522,23 geltend, darunter € 2,824,25 für die erste und € 3,624,32 für die zweite Instanz sowie € 1.073,66 für die von der Verteidigung eingeholte „methodenkritische Stellungnahme“' der Sachverständigen Dr. G. Auf die Kostenaufstellung des Verteidigers wird hinsichtlich der einzelnen Punkte verwiesen; für Grundgebühr (Nr.4100 VV-RVG), Verfahrensgebühren (Nrn. 4104 und 4106 VV-RVG) sowie die einzelnen Terminsgebühren (Nrn.4103 VV-RVG im Haftprüfungsverfahren sowie 4108 VV-RVG im Hauptverfahren) setzte der Beschwerdefahrer in beiden Instanzen jeweils die Höchstgebühr an. Das Amtsgericht Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 14.10.2008 Gebühren und Auslagen in Höhe von € 4.841,01 fest, davon € 1.953,30 für die erste Instanz und € 2.887,71 für die zweite Instanz. Für die Gebühren nach den Nrn. 4104, 4103, 4104, 4106 und 4108 VV-RVG setzte das Amtsgericht jeweils Gebühren fest, die 40 % oberhalb der Mittelgebühr lagen. Eine Erstattung von Auslagen für die „methodenkritische Stellungnahme“ unterblieb. Im Übrigen wird auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses verwiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.11.2008; auf deren Begründung vorn 13.11.2008 wird ausdrücklich verwiesen.

II.

l.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464b StPO, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs.3 ZPO statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, und der Beschwerdewert von € 100 im Sinne von § 304 Abs.3 S. 2 StPO ist mit einer Beschwer von € 2.681,22 erreicht. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt der Kammer (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Rdnr. 7 zu § 464b StPO),

2.
Die sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Kosten für das Privatgutachten sind erstattungsfähig, und der Ansatz der Höchstgebühr für das Berufungsverfahren war zumindest nicht unbillig. Dies gilt jedoch nicht für den Ansatz der Höchstgebühr für das erstinstanzliche Verfahren; insoweit wurde durch den angegriffenen Beschluss eine angemessene Gebühr festgesetzt,
a)
Kosten für ein vom Angeklagten in Auftrag gegebenes Privatgutachten sind nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen notwendige und damit erstattungsfähige Auslagen im Sinne von § 464a StPO. Die Rechtsprechung geht hiervon nur aus, wenn die Einholung eines solchen Gutachtens für die Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig waren (Meyer-Goßner, StP0, 51. Aufl., Rdnr. 16 zu § 4646 StPO). Im Regelfall wird dies nicht anzunehmen sein, da die Interessen des Angeklagten bei der Tatsachenfeststellung durch das ihm zustehende Beweisantragsrecht, die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung auch entlastender Umstände sowie den Zweifelsgrundsatz im Regelfall hinreichend geschützt werden (Meyer-Goßner a.a.O.), Vorliegend war jedoch der Angeklagte in erster Instanz verurteilt worden, weil das Jugendschöffengericht nach Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens die Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft bewertet hatte. Die gleiche Sachverständige wurde auch in zweiter Instanz tätig, und bis zum Beginn der Hauptverhandlung hatte sich an deren Urteil nichts geändert. Dass das Gutachten die Möglichkeit außer Acht ließ, die Nebenklägerin könnte das, was sie für Erinnerungen an tatsächlich geschehene sexuelle Missbrauchshandlungen hielt, von Dritten suggeriert bekommen haben, wurde sowohl der Kammer als auch der ursprünglichen Sachverständigen erst auf Grund der Tätigkeit der vorn Angeklagten beauftragten Sachverständigen Dr. G. klar, so dass die ursprüngliche Gutachterin in der zweiten lnstanz nicht mehr an ihrer Einschätzung festhielt, dass die Nebenklägerin die Wahrheit sagt. Das vom Angeklagten eingeholte Privatgutachten war somit für seine Verteidigung unerlässlich; unter diesen Umständen sind die dafür aufgewendeten .Kosten erstattungsfähig, so dass dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für das Privatgutachten in Höhe von € 1.073,66 zu erstatten waren (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.1997, Az, 2 Ws 108/97).
b)
Gemäß § 14 Abs. 1 S.1 RV G bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie de.' Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist, wie im vorliegenden Fall auf Grund eines Freispruchs, die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 S.4 RVG die -vorn Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie -unbillig ist (Hartmann, Kostengesetze, Rdnrn. 23, 24 zu § 14 RVG). Unbillig ist ein Gebührensansatz in der Regel, darin, wenn er den Rahmen des Angemessenen um mehr als 20% übersteigt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.04.2000, Aa. 1 Ws 49/00.

Vorliegend ist nicht streitig, dass für die erste Instanz eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG, eine Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV-RVG, eine Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren nach Nr. 4106 VV-RVG, eine Terminsgebühr, im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4100 VV-RVG und drei Terminsgebühren im Hauptverfahren nach Nr. 4108 VV-RVG, sowie für die zweite Instanz eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG, eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr. 4124 VV-RVG und drei Terminsgebühren im Berufungshauptverfahren nach Nr. 4126 VV-RVG angefallen sind. Streitig ist allein deren Höhe; die Verteidigung fordert für beide Instanzen jeweils für sämtliche angefallenen Gebühren den Höchstsatz. Zwar ist es für die Zuerkennung der Höchstgebühr nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, dass die Angelegenheit hinsichtlich sämtlicher Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im obersten Bereich anzusiedeln ist. Bei einem ansonsten als durchschnittlich zu bewertenden Fall kann, es für die Annahme der Höchstgebühr ausreichen, wenn das Kriterium des Umfangs oder der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache in so massiver Weise nach oben aus dein Rahmen fällt, dass die übrigen Kriterien dagegen an Bedeutung verlieren. (Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rdnr. 13 zu § 14 RVG); auch in solchen Fällen ist jedoch eine Gesamtbetrachtung aller Kriterien vorzunehmen, wobei die überdurchschnittliche Ausprägung des einen. Kriteriums durch die unterdurchschnittliche Ausprägung eines anderen Kriteriums ausgeglichen werden kann. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.1998, Az. 1 Ws 217/98).

(1)
Die Entscheidung des Amtsgerichts, für die erste Instanz Gebühren in Höhe von 40% über der Mittelgebühr festzusetzen, begegnet seitens der Kammer keine Bedenken, so dass der Gebührenansatz der Verteidigung für die erste Instanz als unbillig und damit als unbeachtlich anzusehen ist. Die Skala, auf -welcher die einzelnen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG einzuordnen sind, bemisst sich nach dem Durchschnitt aller Verfahren vor dem Amtsgericht, mithin aller Strafrichter-, Schöffengerichts-, Jugendrichter- und Jugendschöffengerichtsverfahren.

aa)
Innerhalb dieses Rahmens waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in der ersten Instanz als durchaus überdurchschnittlich zu betrachten. Bereits damals war ersichtlich, dass die Hauptbelastungszeugin psychisch auffällig war, was die Einholung und Auswertung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und das Abarbeiten einer Reihe flankierender Beweismittel erforderlich machte. Da bei der Beurteilung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit jedoch nicht nur die Komplexität des Sachverhalts und die Schwierigkeit der rechtlichen Belange zu beachten ist, sondern auch äußere Umstände, welche Einfluss auf die anwaltliche Tätigkeit haben, können Umfang und Schwierigkeit gleichwohl nicht als am obersten Rand des Denkbaren angesiedelt werden. So erforderte das Verfahren gegen einen vor Urteilserlass nicht inhaftierten Mandanten keine Besuche des Verteidigers in der JVA, welche von den jeweiligen Gebühren mit abgedeckt werden (LG Saarbrücken, Beschluss vom 12.07.2001, Az. 4 Qs 74/01 I), so dass ihr Fehlen ein Indiz dafür ist, dass die Angelegenheit nicht am obersten Rand der Skala von Umfang und Schwierigkeit eingeordnet werden kann.

bb)
Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten waren dagegen deutlich unterdurchschnittlich; er war während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Student.

cc)
Am obersten Rand der Skala einzuordnen war dagegen die Bedeutung des Verfahrens für den damaligen Angeklagten; insoweit kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen werden.

dd)
Insgesamt ist daher ein Kriterium des § 14 Abs.1 RVG als überdurchschnittlich, eins als weit überdurchschnittlich und eins als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die vom Amtsgericht vorgenommene Erhöhung der Mittelgebühr um 40% wird dem in der Gesamtschau gerecht. Die vom Beschwerdeführer für die erste Instanz geforderten Gebühren übersteigen mithin das Maß des Angemessenen um jeweils 23% und waren damit unbillig. Zur Beurteilung der Billigkeit hatte die Kammer kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 12 Abs. 2 RVG einzuholen, da das Kostenfestsetzungsverfahren keinen Prozess im Sinne von § 12 RVG darstellt (st. Rspr. d. Kammer seit dem Beschluss vom 21.02.2000, Az 4 Qs 24/00 I).

(2)
Dagegen kann die Entscheidung des Amtsgerichts, auch für die zweite Instanz die Mittelgebühr um 44 %° anzuheben, mithin um das gleiche Maß wie in erster Instanz, keinen Bestand haben. Denn obgleich sich an der Bewertung der oben skizzierten Kriterien in der zweiten Instanz grundsätzlich nichts geändert hat, kann auch der Grad des Erfolges, den der Verteidiger erzielt, einen höheren Gebührenansatz rechtfertigen. Dies ist nicht in allen Fällen einer erfolgreichen Verteidigung der Fall, da ein solcher Erfolg nicht immer auf Umstände zurückzuführen sein muss, auf welche der Verteidiger überhaupt Einfluss hat, wird aber regelmäßig in Fällen zu prüfen sein, in denen ein Freispruch in zweiter Instanz bei unveränderter Beweislage erkennbar auf eine verbesserte Verteidigungsstrategie, welche im Ergebnis zu einer anderen Bewertung der Beweismittel durch das Berufungsgericht führt, zurückzuführen ist. Einer dieser - in der Praxis eher seltenen - Fälle liegt hier vor; insoweit kann auf die Ausführungen zur Notwendigkeit der Auslagen für das von der Verteidigung beigebrachte Privatgutachten -verwiesen werden (oben II 2 a). Somit erscheint aus Sicht der Kammer zwar immer noch nicht die Höchstgebühr, aber doch eine um 2/3 erhöhte Mittelgebühr angemessen. Diese wird von Höchstgebühr nur um 4,2 % überschritten, so dass der Ansatz der Höchstgebühr die angemessene Gebühr um weniger als 20 % übersteigt und damit noch der Billigkeit entspricht. Dem Beschwerdeführer war daher für die zweite Instanz die Differenz zwischen den geltend gemachten € 3.624,32 und den festgesetzten € 2.887,71 zuzusprechen, insgesamt € 736,61.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.4. StPO.

Saarbrücken, den 04. Dezember 2008
Landgericht - Jugendkammer

Einsender: RA Dr. h.c. R. Deckers, Düsseldorf

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".