RVG Entscheidungen§ 15Angelegenheiten; vorbereitendes Verfahren; gerichtliches Verfahren;Gericht / Entscheidungsdatum: AG Neuss, Beschl. v. 01.08.2008, 14 Ls 170 Js 10786/07 - 8108 Fundstellen: Leitsatz: Vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten. 14 Ls 170 Js 10786/07 - 8108 Amtsgericht Neuss Beschluss In der Jugendstrafsache gegen pp. Verteidiger: wird der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 09.06.2008 gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 15.05.2008 nicht abgeholfen, Gründe: Das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren bilden verschiedene Angelegenheiten, so dass zwei Auslagenpauschalen entstanden sind; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage, ABC-Teil: Angelegenheiten §§ 15 ff., Rn. 18. Aus dem ergänzenden Sachvorträgen des Verteidigers vom 30.06.08 und 24.07.08 geht hervor, dass eine Vorverfahrensgebühr VV 4104 RVG entstanden ist. Es haben nach dem Vortrag des Verteidigers im Vorverfahren wenigstens 2 Besprechungen mit dem Mandanten stattgefunden. Zumindest die zweite Besprechung, in der laut Angabe des Verteidigers der Inhalt des Kaufvertrages erörtert und bereits eine Verteidigungsstrategie zurecht gelegt wurde, geht über die erste Einarbeitung in den Rechtsfall hinaus. Der Verteidiger hat zwar hinsichtlich der zweiten Besprechung kein Datum angegeben, es kann aber aufgrund der Schilderungen des Verteidigers davon ausgegangen werden, dass auch die zweite Besprechung mit dem Mandanten im Vorverfahren stattgefunden hat. Neuss, 01.08.2008 Einsender: RA N.Schneider, Neunkirchen Anmerkung: den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren zurück zur Übersicht |