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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr; Revisionshauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 1. 7. 2008, 1 StR 582/06

Fundstellen:

Leitsatz: Dem für die Revisionshauptverhandlung bestellten Pflichtverteidiger, der sich zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen zu befassen hatte, ist anstelle der gesetzlichen angefallenen Terminsgebühr nach Nr. 4132 VV RVG in Höhe von 228 € eine Pauschgebühr von 500 € zu bewilligen.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 582/06
vom
1. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hier: Antrag der Pflichtverteidigerin auf Pauschvergütung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 beschlossen:
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin S. -
aus H. , wird für die Revisionshauptverhandlung
anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe
von 500 € bewilligt.
Gründe:
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Januar 2007 war die Antragstellerin
zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden.
Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über
die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51
Abs. 1 Satz 1 RVG).
1
- 3 -
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat
eine über die gesetzliche Gebühr (228 € gemäß Nr. 4132 VV RVG) hinausgehende
Pauschvergütung in Höhe von 500 € für gerechtfertigt und angemessen.
Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich die Antragstellerin
mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen zu
befassen, die die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger aufgeworfen
hatten.


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