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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühr; OWi-Verfahren; Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 20. 08. 2008, 22 Qs 95/08

Leitsatz: Zur Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren


22 Qs 95/08

LANDGERICHT ESSEN
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
(hier: Sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss)
wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 15.05.2008 auf die sofortige Beschwerde vom 04.06.2008 wie folgt abgeändert:
Die gem. § 467 StPO aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden über die bisher festgesetzten 473,03 Euro hinaus auf insgesamt 566,44 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden um 50% ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Kostenfestsetzungsbeschwerdeverfahrens werden zu 50 % der Staatskasse auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 304,64 Euro festgesetzt.

Gründe:
Am 28.06.2007 wurde gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Zulassen der Inbetriebnahme eines Kfz, obwohl dessen Reifen keine vorschriftsmäßigen Profilrillen besaßen) ein Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine Geldbuße von 120,00 € festgesetzt wurde. Ferner wurde mitgeteilt, dass mit dem Eintrag von 3 Punkten durch das Kraftfahrtbundesamt zu rechnen ist. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger fristgerecht Einspruch ein. Am 11.10.2007 fand ein Hauptverhandlungstermin statt, der von 10:35 Uhr bis 10:50 Uhr dauerte. Durch Urteil vom selben Tage sprach das Amtsgericht den Betroffenen frei, da es sich nicht um das Fahrzeug des Betroffenen handelte.

Unter dem 17.10.2008 beantragte der Verteidiger Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 777,67 Euro wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG: 93,50 Euro
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG 148,50 Euro
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV RVG: 148,50 Euro
Terminsgebühr, Nr. 5110 VV RVG: 236,50 Euro
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Dokumentenpauschale 6,50 EURO
Zwischensumme: 653,50 Euro
zzgl. MwSt.: 124,17 Euro
zu zahlender Betrag: 777,67 Euro

Die Abrechnung der Gebühren 10 % über der Mittelgebühr wurde insbesondere damit begründet, dass im Falle der Verurteilung die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister gedroht habe.

Entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors setzte das Amtsgericht Essen durch Beschluss vom 15.05.2008 die dem Betroffenen gem. § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 473,03 Euro fest. Jeweils ausgehend von den Mittelgebühren wurden die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren um jeweils 30 % sowie die Terminsgebühr um 40 % gekürzt. Zur Begründung führt das Amtsgericht Essen aus, die Bedeutung der Angelegenheit und die Tätigkeit des Verteidigers seien unterdurchschnittlich gewesen.

Gegen diesen Beschluss, dem Verteidiger zugestellt am 04.06.2008, legte dieser am selben Tag sofortige Beschwerde ein. Bezüglich der Begründung wird auf die Schreiben vom 15.04.2008 (BI. 49 d.A.) und vom 04.08.2008 (BI. 70 ff. d. A.) Bezug genommen. Der sofortigen Beschwerde wurde seitens des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors nicht abgeholfen.
II.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPfIG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gegeben, welche in Wochenfrist eingelegt werden muss (vgl.: Meyer-Goßner, 50. A., § 464b Rn. 7 m.w.N.). Die Frist wurde durch Einlegung der sofortigen Beschwerde bei dem zuständigen Gericht eingehalten. Der Beschwerdewert gem. § 304 Abs. 3 S. 2 StPO ist erreicht.
In der Sache hat die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Bezüglich aller Gebühren war zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich darstellten. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren aufgrund des geringen Umfangs der Akte und des relativ einfach gelagerten Falles als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit hingegen stellte sich als durchschnittlich dar. Bei der diesbezüglichen Beurteilung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG kommt es sowohl auf die tatsächliche, als auch auf die ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Angeklagten an (vgl.: Gerold/ Schmidt, 17.A., § 14, Rn. 17; Hartmann, 36.A., § 14, Rn. 5). Im Hinblick auf die zu erwartende Bewertung durch das Kraftfahrtbundesamt mit 3 Punkten sowie der Eintragung im Verkehrszentralregister, das im Bußgeldbescheid festgesetzte Bußgeld von 120,00 € sowie die Terminsdauer von 15 Minuten war die Bedeutung der Angelegenheit insgesamt als durchschnittlich anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist hinsichtlich der Gebühren eine Kürzung der jeweiligen Mittelgebühr um jeweils 20% als angemessen zu erachten.

Aufgrund der Überschreitung der Mittelgebühr um 10 % bewegt sich die insoweit getroffene Bestimmung der Gebühren durch den Verteidiger damit in einem Rahmen, welcher als unbillige Gebührenbestimmung zu bewerten ist, da sie die als angemessen zu erachtenden Gebühren um mehr als 20% übersteigt (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2007, Az.: 3 Ws 179/07; Beschluss vom 01.03.2007, Az.: (2) 4 Ausl A 34/05 (220/06)). Gem. § 14 Abs. 1 RVG ist die insoweit durch den Verteidiger getroffene Gebührenbestimmung nicht verbindlich.

Es ergeben sich somit folgende Gebühren:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG: 68,00 Euro
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG 108,00 Euro
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV RVG: 108,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 5110 VV RVG: 172,00 Euro
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro
Zwischensumme: 476,00 Euro
zzgl. MwSt.: 90,44 Euro
zu zahlender Betrag: 566,44 Euro

Soweit das Amtsgericht Essen die Kopierkosten nicht festgesetzt hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden, da es insoweit an einem Nachweis fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Der Beschwerdewert bemisst sich aus dem Differenzbetrag zwischen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten und den durch Beschluss des Amtsgerichts Essen festgesetzten Gebühren.

Einsender: RA Strüwe, Essen

Anmerkung:


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