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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Terminsvertreter; Abrechnung der Tätigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 23. 10. 2008, 4 Ws 140/08 (K)

Fundstellen:

Leitsatz: Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeord-net worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern um-fasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebühren-tatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.


Sachverhalt:
Im Strafverfahren wurde Rechtsanwältin xxx der in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten V am sechsten Verhandlungstag, dem 12.2.2008, für diesen Hauptver-handlungstermin anstelle des entschuldigten Pflichtverteidigers als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Rechtsanwältin xxx beantragte am 19.3.1008, ihr folgende Gebühren festzusetzen:

Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG mit Zuschlag Haft 162,00 €
Verfahrensgebühr 1. Rechtszug vor dem Landgericht Nr. 4119
VV RVG mit Zuschlag Haft 151,00 €
Termingebühr mündliche Verhandlung am 22.2.2008
VV Nr. 4121 mit Zuschlag Haft (richtig: VV Nr. 4115) 263,00 €
Pauschale gemäß Nr. 7002 (VV RVG) 20,00 €
sowie 19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG

Die Kostenbeamtin setzte die Pflichtverteidigervergütung am 12.6.2008 auf nur 312,97 € fest (Terminsgebühr Nr. 4115 zuzüglich Mehrwertsteuer) und lehnte die Erstattung der Grund- und Verfahrensgebühr sowie der Pauschale gemäß RVG VV 7002 ab.

Gegen diesen ihr am 16.6.2008 zugestellten Beschluss legte Rechtsanwältin xxx am 19.6.2008 eine als Erinnerung zu behandelnde sofortige Beschwerde ein, mit dem sie ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter verfolgte.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung am 3.7.2008 nicht abgeholfen und die Akten der Strafkammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Strafkammer hat die Erinnerung mit Einzelrichterbeschluss vom 25.7.2008 zurückgewiesen. Gegen den ihr am 30.7.2008 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwältin xxx am 6.8.2008 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 11.8.2008 nicht abgeholfen hat. Das Rechts-mittel hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen:
Die Beschwerde der weiteren Pflichtverteidigerin xxx ist gemäß § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes ü-bersteigt 200 €. In der Sache erweist sich die Beschwerde weitgehend als begründet.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Ver-teidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter „Terminsvertreter“ nur die Terminsgebühren erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist, oder ob diesem weiteren Pflicht-verteidiger eine (volle) Vergütung nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsver-zeichnisses zusteht (zum Meinungsstand vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 2935).

Der Senat folgt der Auffassung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) und des OLG Hamm (Be-schluss vom 23.3.2006 - 3 Ws 586/05 – zitiert nach juris), wonach sich der Vergü-tungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, nicht auf die Terminsgebühren beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzel-fall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsver-zeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG umfasst (vgl. auch Burhoff in Ge-rold/Schmidt RVG 18. Aufl. VV Nr. 4100,4101 Rn. 5).

Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptverhand-lungstermins beigeordneten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung be-zeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne jede inhaltli-che Beschränkung übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits be-stellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Deren Zulässigkeit lässt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenstän-diges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Ange-klagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Aus der Eigenstän-digkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folgt zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung geson-dert zu bewerten sind. Da der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtvertei-digers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete (weitere) Verteidiger umfas-send mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut war, kommt - unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung - eine gebührenrechtliche Einstufung der in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teils 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht in Betracht. Die Vergütung beurteilt sich vielmehr nach den für den Vertei-diger geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses und bemisst sich im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret ver-wirklichten Gebührentatbeständen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze steht der Beschwerdeführerin für ihre Pflicht-verteidigertätigkeit über den bislang zuerkannten Festsetzungsbetrag hinaus die Grundgebühr 4101 mit Zuschlag in Höhe von 162 € zu, mit welcher die erstmalige Ein-arbeitung in den Rechtsfall abgegolten wird. Des Weiteren kann sie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsver-zeichnisses in Höhe von 20 € beanspruchen. Dagegen ist die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4112/4113 des Vergütungsverzeichnisses, welche gemäß der Vorbemerkung 4 II des Vergütungsverzeichnisses für das Betreiben der Geschäfte einschließlich der In-formation entsteht, nicht angefallen. Eine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensge-bühr fallende Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht entfaltet. Denn die zur Wahr-nehmung des Hauptverhandlungstermins am 12.2.2008 erforderliche Vorbereitung fiel mit der ersten Einarbeitung in den Rechtsfall zusammen und wird durch die Grundge-bühr mit abgegolten (vgl. Burhoff aaO. Vorb. 4 Rn. 11).

Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer steht der Beschwerdeführerin somit über den bereits mit Beschluss des Urkundsbeamten vom 12.6.2008 festgesetzten Betrag hinaus eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 216,58 € zu.

Die Beschwerde der weiteren Pflichtverteidigerin xxx war daher mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die weitere Pflichtverteidigervergütung nur auf weite-re 216,58 € festgesetzt wird.
(…)

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