RVG Entscheidungen§ 14Mittelgebühr, OWi-Verfahren; Befriedungsgebühr; FestgebührGericht / Entscheidungsdatum: AG Karlsruhe, Beschl. v. 4. 9. 2008, 4 OWi 308/08 Fundstellen: Leitsatz: Bei einem Fahrverbot, dem drohenden Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister und zu befürchtenden weiteren führerscheinrechtlichen Konsequenzen ist von eine weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen. Geschäftsnummer: 4 OWi 308/08 Amtsgericht Karlsruhe Beschluss vom 04. September 2008 in der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit 1. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt Karlsruhe vom 24.06.2008 wird aufgehoben. 2. Die der Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen werden wie folgt festgesetzt: Grundgebühr Bußgeldsache 85,-€ (gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 5100 W RVG) Verfahrensgebühr Bußgelds. 200,-€ vor VwBh. (Geldbuße 40 5.000,- €) (gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 5103 W RVG) Zusatzgebühr: Verf. Vor Verwal- 135,- € tungsbehörde erledigt/Hauptver hdlg. Entbehrlich (gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 5115 W RVG) 14 Stk. Ablichtungen (Kopierer/ 7,- € Scanner) (gemäß § 2 Abs 2 RVG V rr Nr. 7000 W RVG) Post + Telekommunikation 20.- € (pauschal) (gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 W RVG) Zwischensumme 447.- € 19 % Umsatzsteuer (§ 2 Abs 2 84,93 € RVG i.V.m. Nr. 7008 W RVG) Zwischensumme 531,93£ Sonstige Aufwendungen 12,- € Aktenversendungsgebühr Endsumme: 543.93 € Die Stadt Karlsruhe trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die der Betroffenen insoweit entstanden notwendigen Auslagen. Gründe: Die von dem Verteidiger festgesetzte Verfahrensgebühr (Nr. 5103 W RVG) und die Zusatzgebühr (Nr. 5115 W RVG) sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach der Bedeutung der Sache sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Im vorliegenden Fall waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zwar allenfalls durchschnittlich; angesichts des in den Bußgeldbescheiden verhängten Fahrverbots, des drohenden Eintrags von vier Punkten im Verkehrszentralregister und der zu befürchtenden weiteren führerscheinrechtlichen Konsequenzen war die Bedeutung der Sache für die Betroffene jedoch weit überdurchschnittlich, so das die um 65,- € über der Mittelgebühr festgesetzte Verfahrensgebühr von 200,- € jedenfalls nicht unbillig und somit für die Verwaltungsbehörde bindend ist Bei der Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG handelt es sich um eine Festgebühr, die sich nach der Rahmenmitte bemisst (vgl. Burhoff, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl., Anmerkung 45 zu Nr. 5115 VV, mwN); die in Ansatz gebrachte Gebühr ist somit rechtens. Einsender: RA Flory, Speyer Anmerkung: den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren zurück zur Übersicht |