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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

Vernehmungsterminsgebühr; Bemessung; Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Oldenburg, Urt. v. 09.07.2008, 5 O 667/08

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Bemessung der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG.


Landgericht Oldenburg
Geschäfts-Nr.:
5 O 667/08
Urteil
Verkündet am: 09.07.2008
Gruner, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter derGeschäftsstelle

Im Namen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
des pp.

Kläger
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Oldenburg, Mozartstr. 5, 26135 Oldenburg,
Beklagter

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2008 durch
für R e c h t erkannt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 315,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 40% und das beklagte Land 60% der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land Schadensersatzansprüche aufgrund einer zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft geltend.

Aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichts Cloppenburg vom 20. Juni 2006 -- 4 Gs 35/06 - befand sich der Kläger vom 20.06.2006 bis zum 06.07.2006 in Untersuchungshaft. Am 06. Juli 2006 wurde der Haftbefehl vom Landgericht Oldenburg aufgehoben - 4 Qs 294/06 -. Am 18.09.2006 wurde das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 13.12.2006 stellte das Amtsgericht Oldenburg die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die erlittene Untersuchungshaft und andere Strafverfolgungsmaßnahmen fest.

Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 22.03.2007 Entschädigungsansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft Oldenburg geltend. Sein Anspruch umfasste dabei u.a. die Gebühren des Strafverteidigers Rechtsanwalt N.. Dieser stellte dem Kläger unter dem 22.09.2006 eine Rechnung in Höhe von insgesamt 1.181,69 €, welche der Kläger vollständig beglich. Diese Rechtsanwaltsgebührenrechnung umfasst den Leistungszeitraum 20.06.06 bis 22.09.2006 und setzt sich wie folgt zusammen.
Grundgebühr für Verteidiger (Nr. 4101, 4100 WRVG) 250,00,€
Terminsgebühr für Teilnahme an richterlicher Vernehmung
(§ 14 Nr. 4103, 4102 Nr. 1 WRVG) 250,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren (§ 14 Nr. 4105,
4104 WRVG) 250,00 €
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahren
(§ 14 Nr. 4141 Abs. 1 Satz 1, 4106 \/VRVG) 200,00 €
Post- und Telekommunikationsauslaigen (Nr. 7002 WRVG) 20,00 €
Dokumentenpauschale für Ablichtungen (Nr. 7000 Nr. 1 WRVG) 38,35 €
Zwischensumme netto 1.008,35 €
16% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 WRVG) 161,34 €
Zwischensumme brutto 1. 169,69 €
Auslagen für Akteneinsicht 12,00,E
Gesamtbetrag 1.181,69 €.

Mit Bescheid vom 12.12.2007 kürzte die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg die
Entschädigung dieser Gebührenrechnung wie folgt:
Grundgebühr 250,00 €
Terminsgebühr 211,50 €
Verfahrensgebühr 211,50 €
Postpauschale 20,00 €
Dokumentenpauschale 38,35 €
Zwischensumme 731,35 €
16% Mehrwertsteuer 117,02 €
Summe 848,37 €
Akteneinsichtspauschale 12,00 €
Gesamtsumme 860,37 €.
Von diesem Betrag ersetzte die Generalstaatsanwaltschaft sodann eine Quote von ¾ also insgesamt 645,28 €. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Kürzungen der Rechtsanwaltsgebühren damit, dass diese nur insoweit erstattungsfähig seien, als sie für die Abwehr der entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Daher könne die Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG (Vergütung für die Mitwirkung an der Verfahrenseinstellung) überhaupt nicht ersetzt werden. Die Terminsgebühr und die Verfahrensgebühr seien aufgrund der intensiven Bemühungen des Strafverteidigers zwar zu erhöhen, jedoch nur gleichen prozentualem Maße wie die geltend gemachte Grundgebühr. Dies führe bei einer Mittelgebühr von 171,25 € zu einem Betrag in Höhe von je 211,50 €. Schließlich sei der Gesamtbetrag noch um 25% zu kürzen, da die Tätigkeit des Strafverteidigers nicht allein auf die Abwehr der Zwangsmaßnahme gerichtet war, sondern auch auf die allgemeine Strafverteidigung. Da diese Tätigkeit von den Entschädigungsvorschriften nicht umfasst sei, sei die entsprechende Quotelung angemessen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgenommenen Kürzungen zu Unrecht erfolgt seien. Er begehrt deshalb die Differenz zwischen der Gebührenforderung des Rechtsanwalts N. und dem von der Generalstaatsanwaltschaft festgesetzten Betrag für diese Rechnung. Hilfsweise stützt er seinen Anspruch darauf, dass die Generalstaatsanwaltschaft im Bescheid vom 12. Dezember 2007 noch einen Haftkostenanteil wegen Einsparungen für die Verpflegung in der JVA in Abzug gebracht hat in Höhe von 80,16 € (16 Hafttage x 5,01 €). Da der Kläger noch bei seinen Eltern lebt, habe er keine Abgaben für Kost und Unterkunft zu leisten, weshalb dieser Abzug unberechtigt sei. Schließlich habe die Generalstaatsanwaltschaft auch noch die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung in Höhe von 20,00 € unberechtigterweise zurückgewiesen. Diese ärztliche Bescheinigung sei erforderlich gewesen, um zahlreiche Fragen der Generalstaatsanwaltschaft zum Gesundheitszustand des Klägers beantworten zu können.
Der Kläger betragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 53E,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2007 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Oldenburg zum Aktenzeichen 512 Js 34365106 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Von der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg mit Bescheid vorn 12. Dezember 2007 vorgenommene Quotelung der dem Kläger entstandenen Verteidigerkosten ist nicht gerechtfertigt. Die übrigen Kürzungen sind jedoch nicht zu beanstanden:

Gemäß §§ 2, 7 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hat der Kläger (grundsätzlich einen materiell rechtlichen Entschädigungsanspruch wegen der in der Zeit vom 20.06.2006 bis 06.07.2006 erlittenen Untersuchungshaft. Dies hat das Amtsgericht auch mit Beschluss vom 13.12.2006 entsprechend festgestellt. Das Gesetz sieht dabei vor, dass dem von einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG Betroffenen ein voller Ausgleich seines Gesamtvermögensschadens zustehen soll. Allerdings soll ihm nicht schlechthin eine Entschädigung für seine sämtlichen Auslagen im Ermittlungsverfahren und damit alle Ver-teidigerauslagen zukommen. Denn die Verteidigerauslagen sind nur insoweit durch die Rechtsbeeinträchtigung (den Verlust der Freiheit) in einer dem entschädigungspflichtigen zurechenbaren Weise bedingt, als sie der Beseitigung dieser Beeinträchtigung zu diesen bestimmt sind, oder waren. Es sind also nur die Kosten zu ersetzen, die objektiv notwendig waren, um die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme - also die Untersuchungshaft - zu beenden (vgl. BGH, NJW 1977, 957 bis 960).

Vorliegend war die Hinzuziehung eines Strafverteidigers zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich. Denn anwaltlicher Rat und anwaltliche Hilfe sind geeignet, eine sachdienliche und sachgerechte Verteidigung gegen den vom Gesetz als schwerwiegend bewerteten, für entschädigungspflichtig erklärten Eingriff- in den Rechtskreis des Betroffenen zu gewährleisten. Damit ist der Kläger für die Kosten zu entschädigen, die er für die entsprechende Beauftragung des Strafverteidigers aufwenden musste. Grundsätzlich - wie im Zivilprozess oder im Strafprozess auch - beschränkt sich die Entschädigungspflicht auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Aus der Beschränkung der Entscheidung auf notwendige Auslagen folgt, dass auch dem von einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen für seine Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren oder Auslagen zusteht. Eine höhere, vereinbarte Anwaltsvergütung ist daher nicht zu entschädigen (vgl. BGH, a.a.O.).

Danach sind dem Kläger die entstandenen Strafverteidigergebühren, die für die Abwehr der Untersuchungshaft angefallen sind, sind in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (grundsätzlich also Mittelgebühr) zu erstatten. Rechtsanwalt N. wurde vom Kläger ausweislich der bei der Ermittlungsakte befindlichen Vollmacht am Tage der Anordnung der Untersuchungshaft mandatiert (Blatt 114 der Ermittlungsakte). Er nahm sogleich den Vorführungstermin vor der zuständigen Ermittlungsrichterin mit dem Kläger gemeinsam wahr und fertigte bereits zwei Tage später eine 19 Seiten umfassende Haftbeschwerde (Blatt 127 der Ermittlungsakte). Nach Aufhebung des Haftbefehles hat der Verteidiger des Klägers keine wesentlichen Tätigkeiten mehr für den Kläger entfaltet. Er hat lediglich noch die Einstellung des Verfahrens beantragt. Es ergibt sich daher aus dem Inhalt der Ermittlungsakten, dass das ganz überwiegende Gewicht der anwaltlichen Tätigkeit in dem Bemühen lag, die angeordnete Untersuchungshaft des Klägers zu beenden. Es ging dem Verteidiger bei seiner Einlassung ersichtlich zunächst darum, für die Wiedererlangung der Freiheit des Klägers zu sorgen. Das mit diesem Ziel zwangsläufig ein weiteres Ziel - nämlich die Entkräftung des Tatverdachts, die dann zur Einstellung des Verfahrens führte - verbunden war, ist eine zwangsläufige Nebenerscheinung. Dass die Maßnahmen zur Erlangung der Freiheit aber eine derartige zwangsläufige Folge haben, kann dem Kläger nicht zur Last fallen. Gerade die Ausräumung des Tatverdachtes ist geeignet, die Voraussetzungen für den Fortbestand der Untersuchungshaft zu beseitigen. Daher ist die Entkräftung des Tatverdachtes, die dem Kläger über die Wiedererlangung der Freiheit hinaus im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zugute kommt, für den vollumfänglichen Entschädigungsanspruch unschädlich. Eine Quotelung der Gebühren, wie sie die Generalstaatsanwaltschaft vorgenommen hat, ist daher im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Termins- und Verfahrensgebühren auf je 211,50 € gekürzt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Zunächst ist entgegen der (neuerlichen) Auffassung des beklagten Landes in der Klagerwiderung die Terminsgebühr fällig geworden, da der Strafverteidiger des Klägers mit diesem den Termin, in welchem der Haftbefehl verkündet wurde, am 20.06.2006 gemeinsam wahrgenommen hat. Dies ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Cloppenburg - 4 Gs 35/06 - (Blatt 111 der Ermittlungsakte). Die tatsächliche Mitwirkung des Verteidigers an diesem Termin ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am gleichen Tage sich zur Sache nicht geäußert hatte und auf seinen Verteidiger, Rechtsanwalt N., verwies (Blatt 103 der Ermittlungsakte). Unter Beteiligung des Rechtsanwalts N. im Vorführungstermin sagte der Kläger dann zur Sache aus. Dies zeigt, dass der Verteidiger offensichtlich einen über die reine Teilnahme hinausgehenden Beitrag im Termin hatte. Er hat mitgewirkt.

Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft allerdings die Termins- und Verfahrensgebühr jeweils auf 211,50 € gekürzt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, warum der Strafverteidiger vorliegend 250,00 € für diese Gebühren verlangt, obwohl die Mittelgebühr mit Zuschlag bei 171,25 € liegt. Wie oben ausgeführt, sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu erstatten. Daraus folgt, dass auch von dem von einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen für seine Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen zusteht. Eine etwa höher vereinbarte Anwaltsverfügung ist daher nicht zu entschädigen (vgl. BGH, a.a.0.). Allein die Tatsache, dass es sich um einen inhaftierten Mandanten handelte, rechtfertigt keine Erhöhung der Regelgebühr (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2336). Mit der Tatsache, dass es sich vorwiegend um einen strafrechtlichen Vorwurf von einigem Gewicht handelte, der vom Verteidiger des Klägers einen erhöhten Gesamtaufwand zur Folge hatte, ist bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass sowohl die Grundgebühr, als auch die Termins- und Verfahrensgebühr erhöht worden sind. Eine darüber hinausgehende Erhöhung hätte der Darlegung bedurft, dass es sich beispielsweise um einen besonders schwierigen Vorführungstermin beim Ermittlungsrichter oder um einen besonders schwierigen Verfahrensablauf gehandelt hätte. Dies ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Die von der Generalstaatsanwaltschaft bei allen drei Verteidigergebühren gleiche Erhöhung der Mittelgebühr ist daher ausreichend, darüber hinausgehende Erhöhungen nicht.

Die gemäß § 14 Nr. 4141 WRVG in Rechnung gestellte Gebühr für die Mitwirkung an der Verfahrenseinstellung ist nicht erstattungsfähig. Es handelt sich um eine Gebühr, die nach Abschluss der Strafverfolgungsmaßnahme i.S.d. § 2 StrEG angefallen ist bzw. nicht den Zweck verfolgte, die Untersuchungshaft zu beenden. Sie ist daher allein in der Rechtsverteidigung des Klägers begründet, aber nicht in den notwendigen Mehrauslagen des Klägers, die dneser zur Wiedererlangung der Freiheit aufwenden musste.

Dem Kläger steht allerdings der hilfsweise geltend gemachte Entschädigungsanspruch für die Kosten der ärztlichen Bescheinigung in Höhe von 20,00 € zu. Er hat diese Kosten mit seinem Anspruchsschreiben vom 22. März 2007 (Blatt 64, 65 des Sonderbandes „Entschädigung") geltend gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Bescheid vom 12. Dezember 2007 diese Position zurückgewiesen, da sie der Auffassung ist, dass die Bescheinigung für die Begründung der Ansprüche nicht erforderlich sei. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Der Kläger als Anspruchsteller hatte darzulegen, dass er aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft psychisch beeinträchtigt war. Zur Substantiierung seines Vortrages war es daher gerechtfertigt, ein ärztliches Zeugnis über die psychischen Folgen vorzulegen, um der Darlegungslast zu genügen. Nach allgemeinen Schadensgesichtspunkten sind solche kausal auf der Verletzungshandlung ruhenden Kosten ersatzfähig.

V.
Die von der Generalsstaatsanwaltschaft im angefochtenen Bescheid vorgenommene Kürzung der Haftentschädigung um 80,16 € aufgrund der ersparten Ausgaben für Verpflegung ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das StrEG trifft keine Regelung über die Vorteilsausgleichung. Die AV bestimmt nur für die (tatsächlich) ersparten Aufwendungen den zu vergütenden Satz. Wie es sich verhält, wenn keine Aufwendungen erspart werden, weil diese Aufwendungen nicht getätigt worden wären, ist nicht festgelegt. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Schadensrechtes. Das bedeutet, dass der Geschädigte nicht unzumutbar belastet und der Schädiger nicht unzumutbar begünstigt werden darf. Letzteres wäre grundsätzlich der Fall, wenn der Kläger tatsächlich aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft Verpflegungsaufwand erspart hätte. Dies ist allerdings nicht ersichtlich. Der Kläger hat behauptet und bereits im Vorführungstermin vor dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Cloppenburg mitgeteilt (Blatt 111 der Ermittlungsakte), dass er bei seinen Eltern wohnt. Er hat des weiteren behauptet, auch dort verpflegt zu werden. Dies ist zwar durch das beklagte Land bestritten worden. Aufgrund der Tatsache, dass allerdings bereits aus den Ermittlungsakten ersichtlich ist (s.o.), dass der Kläger bei seinen Eltern wohnhaft ist, reicht das einfache Bestreiten nicht aus. Daher steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger durch die Verpflegung während der Untersuchungshaft keinen Vorteil erlangt hat, der einen Abzug seines Haftkostenanteiles rechtfertigte.

Zusammenfassend stehen dem Kläger daher folgende Entschädigungsansprüche noch zu:
Unberechtigte Kürzung um 25% 215,09E
Ungekürzter Haftkostenanteil 80,16 €
Ärztliche Bescheinigung 20,00f

Insgesamt 315,25 €.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 286 ff. BGB, 92, 708 Nr. 11 ZPO.

Einsender: RA Burchardt, Oldenburg

Anmerkung:


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