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RVG Entscheidungen

Nr. 4110 VV

Längenzuschlag; Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 12. 12. 2006, 1 Ws 579/06

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Bei der Berechnung des Längenzuschlags ist auf den in der Terminsladung genannten Zeitpunkt und nicht auf den tatsächlichen Sitzungsbeginn abzustellen.

2. Kürzere Verhandlungspausen sind bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung nicht in Abzug zu bringen, da eine Unterbrechung von 25, 30 bzw. 40 Minuten jedenfalls zu gering ist, um diesen Zeitraum sinnvoll für eine andere berufliche Tätigkeit der Verteidigerin nutzen zu können.

3. Soweit eine Unterbrechung dazu dienen sollte, eine Mittagspause einzuräumen, erscheint die Dauer von 40 Minuten hierzu nicht überzogen, sodass auch sie bei der Berechnung der Terminsdauer nicht zu berücksichtigen ist.


BESCHLUSS

In der Strafsache gegen …
hier: Festsetzung der Gebühren der Verteidigerin
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger sowie die Richter am Oberlandesgericht Sternberg und Manshausen b e s c h l o s s e n :

1. Auf die Beschwerde der Verteidigerin wird der Beschluss der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Dessau vom 09. Oktober 2006 (6 KLs 32/05) aufgehoben.
2. Der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Dessau vom 14. Juli 2006 wird dahin abgeändert, dass die Vergütung der gerichtlich bestellten Verteidigerin auf 786,88 EUR festgesetzt wird. Bereits ausgezahlte Gebühren sind anzurechnen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
@09Gründe:

I.

Mit Beschluss der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Dessau vom 02. November 2005 wurde Rechtsanwältin … zur Pflichtverteidigerin des Verurteilten … bestellt. Ausweislich des Protokolls zur Hauptverhandlung vom 22. Juni 2006, an der die auf 9:00 Uhr geladene Verteidigerin teilnahm, dauerte die Hauptverhandlung von 9:30 Uhr bis 14:10 Uhr, wobei sie von 11:05 Uhr bis 11:35 Uhr, 12:05 Uhr bis 12:45 Uhr und 13:35 Uhr bis 14:00 Uhr unterbrochen war. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 beantragte die Verteidigerin die Festsetzung ihrer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 786,88 EUR. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Dessau wurde die Vergütung - unter Absetzung der geltend gemachten Zusatzgebühr gemäß Nr. 4116 des Vergütungsverzeichnisses (VV; Anl. 1 zum RVG) in Höhe von 108,00 EUR sowie der Auslage für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 EUR - auf 649,60 EUR festgesetzt. Der hiergegen eingelegten, als Erinnerung ausgelegten Beschwerde der Verteidigerin wurde mit Beschluss des Rechtspflegers vom 22. Juni 2006 lediglich im Hinblick auf die Auslagenpauschale von 12,00 EUR abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Landgericht Dessau zur Entscheidung vorgelegt, welches die Erinnerung, nachdem der Vorsitzende der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Dessau das Verfahren mit Beschluss vom 09. Oktober 2006 gemäß den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hatte, mit Beschluss vom selben Tage zurückwies und das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zuließ. Gegen diesen ihr am 18. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat die Verteidigerin mit am 23. Oktober 2006 beim Landgericht Dessau eingegangenen Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 „weitere Beschwerde" eingelegt. Die 6. Strafkammer des Landgerichts Dessau hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6 RVG zulässige Beschwerde der Verteidigerin hat in der Sache Erfolg. Der Verteidigerin steht die geltend gemachte Zusatzgebühr in Höhe von 108,00 EUR gemäß Nr. 4116 VV RVG zu. Denn die Hauptverhandlung dauerte vorliegend 5 Stunden und 10 Minuten, so dass die in Nr. 4116 VV RVG vorausgesetzte Dauer der Hauptverhandlung von „mehr als 5 und bis 8 Stunden" erreicht ist. Für die Anerkennung der Zusatzgebühr ist auf den Ladungszeitpunkt abzustellen. Ferner sind die drei Unterbrechungen der Hauptverhandlung bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat mit Zuschrift vom 04. Dezember 2006 hierzu ausgeführt:

„Das RVG enthält zur Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer zwar keine Regelung, jedoch ist ausgehend von Sinn und Zweck der Zusatzgebühr, nämlich damit den zusätzlichen Zeitaufwand des Pflichtverteidigers in diesem (besonders) langen Hauptverhandlungstermin grundsätzlich abzugelten, sodass die Termine nicht mehr bei der Bewilligung einer Pauschgebühr herangezogen werden können, und inspweit zur Verfahrensvereinfachung beizutragen [vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006 -1 Ws 61/05 - (Bl. 224 f. d. A.)] in Übereinstimmung mit einer Vielzahl obergerichtlicher Rechtsprechung [bejahend: OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2005 - 2 (S) Sbd VIII 54/05 -, 2 (S) Sbd VIII 54/05 (Bl. 209 d. A.); KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2005 - 4 Ws 127/05 -(Bl. 21 Od. A.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005 - 4 Ws 118/05 - (Bl. 211 ff. d. A.); a. A. wohl: OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2005 - Ws 676/05 - (Bl. 216 ff. d. A.)], die Verhandlungsdauer der Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Ladungsbeginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung gleichzusetzen.

D.h. maßgebend ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung. Stellt man auf den Zeitpunkt 09.00 Uhr ab, hätte die Hauptverhandlung mehr als 5 Stunden gedauert.

Auch die kürzeren Verhandlungspausen - hier von 25, 30 bzw. 40 Minuten - sind bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung im Einklang mit der inzwischen weitgehend einheitlich ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart; KG Berlin, jeweils am a. a. O.) nicht in Abzug zu bringen.

Die o. a. Auslegung wird gestützt durch den in der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV-RVG niedergelegten Grundsatz (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Danach erhält der Rechtsanwalt ... die Terminsgebühr für einen sog. „geplatzten Termin" auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er... nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Ist aber sogar der gänzliche Ausfall des Hauptverhandlungstermins gebührenrechtlich in der Regel unerheblich, so muss das erst Recht für die Sitzungsunterbrechungen und für einen unverschuldeten, verspäteten Sitzungsbeginn gelten (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, OLG Koblenz, OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Denn auf solche Unterbrechungen hat der Verteidiger ebenfalls keinen entscheidenden Einfluss. Sie werden vom Vorsitzenden des Gerichts angeordnet. Zutreffend weist das OLG Koblenz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es diesem obliegt, durch Beschränkung der Sitzungsunterbrechung auf das notwendige Maß die Arbeitskraft des bestellten Verteidigers während der Hauptverhandlung dem Gebührentatbestand entsprechend möglichst ökonomisch einzusetzen. Wird die Inanspruchnahme des Verteidigers mit Wartezeiten belastet, so muss sich das zuungunsten der Staatskasse, aber nicht zuungunsten des anwaltlichen Gebührenanspruchs auswirken.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes gelten soll, wenn längere Sitzungspausen stattfinden (so wohl OLG Bamberg, a.a.O.) oder wenn auf Antrag des Verteidigers eine Sitzungsunterbrechung angeordnet wird, um ihm die Wahrnehmung eines anderen Termins zu ermöglichen (vgl. insoweit OLG Koblenz, a.a.O.), da eine Unterbrechung von 25, 30 bzw. 40 Minuten jedenfalls zu gering ist, um diesen Zeitraum sinnvoll für eine andere berufliche Tätigkeit der Verteidigerin nutzen zu können. Insoweit handelt es sich hier nicht um „Freizeit" der Verteidigerin, sodass sie nicht aus der Verhandlungsdauer abzuziehen (ist).

Soweit die Unterbrechung zwischen 12.05 bis 12.45 Uhr dazu dienen sollte, eine Mittagspause einzuräumen, erscheint die Dauer von 40 Minuten hierzu nicht überzogen, sodass auch sie bei der Berechnung der Terminsdauer nicht zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des OLG Stuttgart (a. a. O.) und des OLG Koblenz (a. a. O.) ist dem Verteidiger sogar immer auch eine angemessene Mittagspause von mindestens einer Stunde zuzubilligen."

Dem schließt sich der Senat an.

Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.
@GCKrüger, Sternberg, Manshausen


Einsender: RA Dr. Peter Kotz, Augsburg

Anmerkung:


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