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RVG Entscheidungen

Nr. 7001 VV

Rücksendung der Akten nach Akteneinsicht; Kosten;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 21.04.2008, 6 W 35/08

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen.
2. Die Gerichte oder Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag zur Einsicht übersandt haben, sind nach Nr. 9003 KV zum GKG weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie dem Antragsteller die Kosten der Rücksendung vergüten.
3. Sendet der Rechtsanwalt die Akten "unfrei" zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 KV erstatten.


In der Beschwerdesache pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht am 21. April 2008 beschlossen:

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Es geht darum, ob die nach Nr. 9003 Kostenverzeichnis zum GKG erhobene Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR auch die Auslagen des Anwaltes für die Rücksendung der Akten deckt.
Dem Erinnerungsführer, dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Beklagten, sind auf seinen Antrag die Akten zur Einsicht übersandt worden. Die geforderte Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV hat der Rechtsanwalt entrichtet. Der Rechtsanwalt hat das Aktenpaket "unfrei" zurückgesandt. Die Deutsche Post stellte dem Landgericht das Nachentgelt in Höhe von 12,00 EUR in Rechnung. Die Kostenbeamtin berechnete dem Rechtsanwalt mit Kostenrechnung vom 31. Mai 2007 das Nachentgelt der Deutschen Post gemäß Nr. 9013 KV (siehe Vorblatt zu IV. in Bd. I).
Gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 31. Mai 2007 hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass in der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV auch die Kosten der Rücksendung enthalten seien. Unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Januar 2006 - 14 W 823/05 - hat er gemeint, dass der Wortlaut zu Nr. 9003 KV unter (1) eindeutig und nicht auslegungsfähig sei. Die Hin- und Rücksendung der Akten gelte als eine Sendung, weshalb er für die Kosten der Rücksendung nicht aufkommen müsse.
Die Einzelrichterin hat durch Beschluss vom 30. November 2007 die Erinnerung des Rechtsanwalts als unbegründet zurückgewiesen. Durch die Versendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV seien die weiteren Portokosten für die Rücksendung der Akten nicht abgedeckt. Aus dieser Bestimmung sei nicht herauszulesen, dass die Landeskasse auch die Kosten für die unfrankierte Rücksendung der Akten zu tragen habe (vgl. Band II Blatt 12 - 13). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Rechtsanwaltes hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, der die Einzelrichterin die Entscheidung über die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung übertragen hatte, mit Beschluss vom 25. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kammer hat ausgeführt, dass dem Kostenschuldner durch Nr. 9003 KV kein Anspruch gegen die Landeskasse auf unfreie Rücksendung der Akten zugebilligt werde. Die Aktenversendungspauschale decke die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Dienstleistung der Justiz ab, nicht aber die etwaigen zusätzlichen Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten. Die Justizverwaltung müsse dem Antragsteller auch keinen frankierten Rückumschlag für die Rücksendung der Akten beifügen (vgl. wegen der Einzelheiten die Gründe des Beschlusses vom 25. Februar 2008, Band II Blatt 59 - 61). Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen. In seiner weiteren Beschwerde wiederholt der Rechtsanwalt seine Rechtsansicht. Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Naumburg hat sich der Auffassung der Kammer angeschlossen.
Die weitere Beschwerde ist nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, weil die Kammer als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss vom 25. Februar 2008 zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Da nach dieser Bestimmung die §§ 546 und 547 ZPO entsprechend anzuwenden sind, ist zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO vorliegt. Danach ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Beides ist hier nicht der Fall. Das OLG Koblenz hat durch den vom Rechtsanwalt zitierten Beschluss vom 5. Januar 2006 - 14 W 823/05 - einen etwas anderen Sachverhalt zu bewerten gehabt, als er hier zu entscheiden ist. Der Leitsatz der genannten Entscheidung lautet zwar:
"Die Aktenversendungspauschale von 12,00 EUR gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen."
Aber im Leitsatz unter 2. modifiziert das Oberlandesgericht Koblenz jedoch diese Auffassung:
"Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus."
In jüngerer Zeit scheint nur Onderka der im Leitsatz Nr. 1 des vorgenannten Beschlusses vertretenen Auffassung zu folgen (vgl. Onderka in AGS 2006, 136 [OLG Koblenz 05.01.2006 - 14 W 823/05] - 137, zitiert nach [...]).
Nach wohl ganz herrschender Meinung enthält die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV nicht die Auslagen- und Portokosten, die dem Rechtsanwalt durch Rücksendung der Akten nach Einsichtnahme entstanden sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2005 - 22 U 185/05 in NJW 2006, 306; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 2 Ws 300/05, NJW 2006, 1076 - 1078; LG Berlin, 2. Große Strafkammer, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 502 AR 1/06 - in NStZ 2006, 412; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 Ws 894/05 - ; LG Lübeck, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 61 b OWi 1/06 - 702 Js 48576/05 - ; OLG Celle, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 1 Ws 222/06; OLG Jena, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 1 Ws 287/06 - sämtliche Entscheidungen zitiert nach [...]).
Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 2 Ws 300/05 - NJW 2006, 1076 - 1078 unter Darstellung der Auffassung des Vertreters der Staatskasse seine Auffassung überzeugend dahin begründet, dass nach dem Wortlaut in Anmerkung 1 zu Nr. 9003 KV die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften zusammen als eine Sendung gälten. Die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR sollte bezwecken, dass der Aufwand und die Kosten, die bei Gericht durch Übersendung der Akten entständen, pauschal abgedeckt werden sollten. Das GKG regele nur die bei Gericht entstehenden Kosten, nicht aber diejenigen, die bei Rechtsanwälten anfielen. Der Anwalt habe die Möglichkeit, die ihm für die Rücksendung entstehenden Kosten bei seinem Auftraggeber nach Nr. 7001 oder Nr. 7002 VV RVG geltend zu machen. Das OLG Hamm führt in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2005 schließlich aus, dass die Landeskasse dann, wenn der Rechtsanwalt die Art der Rücksendung der Akten beliebig bestimmen könnte, unter Umständen auch die Kosten für die Beförderung durch einen Kurier oder eine ähnlich teure Beförderung übernehmen müsste.
Das OLG Koblenz begründet in seinem Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 Ws 894/05 - seine Auslegung des Nr. 9003 KV mit der Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung dieser Bestimmung. Es sei nämlich keinesfalls bezweckt gewesen, dem Kostenschuldner einen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akten oder auf Ersatz seiner Portoauslagen für die Rücksendung zuzubilligen. Deshalb sollte nach Absicht des Gesetzgebers den Worten "die Hin- und Rücksendung der Akten" de lege ferenda eingefügt werden "durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften". Die gleiche Auffassung vertritt 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Jena in dem oben zitierten Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 1 Ws 287/06.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiläufig geäußerte Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz, 14. Zivilsenat, im Beschluss vom 5. Januar 2006 sich zu Recht in der landgerichtlichen und der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchgesetzt hat. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in seine Kanzlei oder über sein "Heimatgericht" zur Einsicht übersandt werden, für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen muss. Die Gerichte oder die Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag an den Rechtsanwalt versenden, sind nach Nr. 9003 KV weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie dem Antragsteller die Kosten der Rücksendung erstatten. Die Klarstellung in Anmerkung 1 zu Nr. 9003 "Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung" ist durch Artikel 16 des 2. JuMoG vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I Seite 3416) durch die Worte ergänzt worden "durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften". Damit ist jeder Rechtsirrtum ausgeschlossen und der Meinung des Erinnerungsführers der Boden entzogen worden. Der Rechtsanwalt hat die Kosten der Rücksendung der Akten zu tragen.
Es ist kostenrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kostenbeamtin die von der Post erhobenen Nachgebühren in Höhe von 12,00 EUR (siehe Bd. I Bl. 113) nach Nr. 9013 KV in der Kostenrechnung vom 31. Mai 2007 zu Lasten des Rechtsanwalts angesetzt hat.
Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei.

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