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RVG Entscheidungen

Nr. 6101 VV

Terminsgebühr; Auslieferungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 07. 05. 2007, 5 Ausl 12/07

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Die Gebühr gemäß Nr. 6101 VV RVG ist eine Termingebühr, die „je Verhandlungstag“ anfällt. Unter Verhandlungstagen können im Auslieferungsverfahren nur solche Tage verstanden werden, an denen eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 2 IRG stattfindet.

2. Dass die bloße Teilnahme des Beistandes an dem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten durch den Ermittlungsrichter eine Gebühr nach Nr. 6101 VV RVG nicht auslösen kann, wird deutlich bei einem Vergleich mit der Regelung der Vergütung eines Verteidigers für dessen Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls.


BESCHLUSS
des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 07. Mai 2007
in dem Strafverfahren gegen …
wegen Schleusung;
hier: Kostenfestsetzung.

Die Erinnerung von Rechtsanwalt S., gegen den Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. April 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
@09Gründe:

I.

Der Senat ordnete gegen den Verfolgten am 06.02.2007 Auslieferungshaft zur Vorbereitung der Auslieferung an X. Mit Beschluss vom 26.03.2007 erklärte der Senat die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung an X. für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. In diesem Auslieferungsverfahren wurde Rechtsanwalt S. mit Verfügung vom 06.02.2007 gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 IRG i.V.m. § 141 Abs. 4 StPO als Beistand des Verfolgten bestellt.

Am 10.04.2007 beantragte Rechtsanwalt S. die Festsetzung der entstandenen Gebühren und Auslagen. Dabei machte er neben einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6100 VV RVG auch zwei Termingebühren gemäß Nr. 6101 VV RVG (Termine vom 21.02. und 05.03.2007) geltend. Insgesamt beantragte er die Festsetzung eines zu zahlenden Betrages von 1.235,34 €.

Am 16.04.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Bamberg die an Rechtsanwalt S. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 382,35 € festgesetzt. Er verweigerte den Ansatz von Termingebühren. Verhandlungen i.S.d. Nr. 6101 VV RVG hätten am 21.02.2007 sowie am 05.03.2007 nicht stattgefunden. Die bloße Teilnahme des Beistands an dem Termin des Ermittlungsrichters zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und die Teilnahme an der damit zusammenhängenden Vernehmung des Verfolgten reiche für die Bewilligung (jeweils) einer Gebühr nach Nr. 6101 VV RVG nicht aus.

Gegen diesen Festsetzungsbeschluss richtet sich Rechtsanwalt S. mit der Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 25.04.2007, mit dem die Erinnerung eingelegt und begründet wurde, Bezug genommen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zu Entscheidung vorgelegt.

II.

Über die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, nachdem der Einzelrichter mit Beschluss vom 30.04.2007 die Sache wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

Die Erinnerung erweist sich als unbegründet.

Rechtsanwalt S. kann für die Teilnahme an der Haftbefehlseröffnung und an der Anhörung des Verfolgten vom 21.02.2007 und vom 05.03.2007 keine Verhandlungsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG beanspruchen. Die Gebühr gemäß Nr. 6101 VV RVG ist eine Termingebühr, die „je Verhandlungstag“ anfällt. Unter Verhandlungstagen können im Auslieferungsverfahren nur solche Tage verstanden werden, an denen eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 2 IRG stattfindet.

Dass die bloße Teilnahme des Beistandes an dem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten durch den Ermittlungsrichter eine Gebühr nach Nr. 6101 VV RVG nicht auslösen kann, wird deutlich bei einem Vergleich mit der Regelung der Vergütung eines Verteidigers für dessen Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls. Nach VV 4102 Nr. 3 enthält der Verteidiger eine Termingebühr nur für die Teilnahme an einem Termin, in dem außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Der Amtsrichter, der den Haftbefehl des Oberlandesgerichts bekannt zu geben hat, verhandelt nicht über Einwendungen des Verfolgten, sondern nimmt diese, so sie ihm gegenüber vorgebracht werden, lediglich zu Protokoll. Seine sehr begrenzte Entscheidungsbefugnis (vgl. §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 3 IRG) eröffnet ihm regelmäßig, so auch vorliegend, nicht die Möglichkeit, zur Vorbereitung einer eigenen Entscheidung zu verhandeln. Es gibt auch keinen durchgreifenden Grund, den Beistand, der am Termin zur Verkündung eines Auslieferungshaftbefehls teilnimmt, gebührenrechtlich besser zu stellen, als einen Verteidiger, der bei der Verkündung eines die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls zugegen ist.

Der Rechtspfleger hat zu all dem im angegriffenen Beschluss zutreffend und mit den einschlägigen Hinweisen auf Rechtsprechung, Literatur und die Begründung im Gesetzentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ausgeführt. Diesen Ausführungen tritt der Senat auf Grund eigener Prüfung bei.

Ob die Tätigkeit des Antragstellers für seinen Mandanten unter Berücksichtigung seiner Teilnahme an den Terminen des Amtsrichters vom 21.02.2007 und vom 05.03.2007 es rechtfertigt, ihn durch die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG besonders zu honorieren, wie im Schriftsatz vom 25.04.2007 hilfsweise beantragt, bleibt einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).



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