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RVG Entscheidungen

Nr. 4143 VV

Adhäsionsverfahren; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Umfang

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 14.04. 2008, 1 Ws 51/08

Fundstellen:

Leitsatz: Die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger umfasst nicht auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.


1 Ws 51/08
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
in dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier: Kostenfestsetzung
hat auf die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 17.01.2008
der 1.Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch
am 14. April 2008
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 17.01.2008 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Verteidigers des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 21.09.2007 wird verworfen.

Gründe:
Im vorliegenden Strafverfahren sowie in dem Verfahren 560 Js 16239/06 wurde dem zwischenzeitlich Verurteilten durch Beschlüsse des Amtsgerichts Suhl vom 01.12.2006 bzw. 13.03.2007 Rechtsanwalt D als Pflichtverteidiger beigeordnet. Zudem erfolgte im Beschluss vom 13.03.2007 die Verbindung der genannten Verfahren.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2007 beantragte der Geschädigte durch seinen Rechtsanwalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Adhäsionsverfahren. Mit Schriftsatz vom 21.02.2007 wurde der Antrag zunächst zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 21.03.2007 nochmals gestellt. Bereits am 22.02.2007 nahm der Verteidiger des Verurteilten zum Adhäsionsantrag Stellung. In der Hauptverhandlung vom 28.03.2007 wurde dem Geschädigten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm wurde sein Rechtsanwalt beigeordnet. Nach Stellung des Adhäsionsantrags schlossen der Verurteilte und der Geschädigte einen Vergleich.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2007 beantragt der Verteidiger des Verurteilten Kostenfestsetzung auf 2.369,20 EUR, wobei er u.a. die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Adhäsionsverfahren in der ersten Instanz (378,00 EUR zzgl. USt) begehrte. Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 beantragte er zudem die Festsetzung einer Einigungsgebühr (189,00 EUR zzgl. USt).
Am 16.07.2007 hat das Amtsgericht Suhl die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 1.907,36 EUR festgesetzt, wobei die beantragte Verfahrensgebühr für das Adhäsionsverfahren und die Einigungsgebühr sowie weitere - hier nicht gegenständliche - Auslagen abgesetzt worden waren.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2007 hat der Verteidiger des Verurteilten Erinnerung eingelegt, der das Amtsgericht Suhl mit Beschluss vom 21.09.2007 nicht abgeholfen hat. Gegen diesen dem Verteidiger am 09.10.2007 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 09.10.2007, eingegangen beim Amtsgericht Suhl am 10.10.2007, Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Meiningen hat auf die Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 21.09.2007 aufgehoben und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Suhl vom 16.05.2007 dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger zu zahlende Vergütung auf 2.582,09 EUR festgesetzt wird. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen.

Gegen diesen dem Bezirksrevisor beim Landgericht Meiningen am 23 01 2008 zugestellten Beschluss hat dieser mit Verfügung vom 24.01.2008, beim, Landgericht Meiningen eingegangen am 25.01.2008, weitere Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht Meinigen hat mit Verfügung vom 28.01.2008 der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG aufgrund der Zulassung durch das Landgericht Meiningen statthaft, gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.

2. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verwerfung der Beschwerde des Verteidigers des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 21.09.2007.

Ob die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger auch die Befugnis zur Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten umfasst und einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auslöst, ohne dass es einer zusätzlichen Bestellung bedarf, ist umstritten.

Nach einer in Rechtsprechung (OLG Dresden, AGS 2007, 404 f - vorgehend LG Görlitz AGS 2006, 502 f; OLG Köln StraFo 2005, 394 f; OLG Hamm JurBüro 2001, 531 f; OLG Schleswig NStZ 1998, 101 f; OLG Hamburg wistra 2006, 37, 39; LG Berlin StraFo 2004, 400) und Literatur (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2006, § 140 StPO Rdnr. 5; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, 2003, § 140 Rdnr. 4; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, VV 4143 Rdnr. 3; Volpert, in; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Seite 256, Rdnr. 42; Burhoff, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4143 VV RVG Rdnr. 9; Hartung, in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, VV Teil 4, Rdnr. 167; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., 2006, Nrn. 4142 - 4147, Rdnr. 20) vertretener Ansicht gilt die Beiordnung das Pflichtverteidigers nach § 140 StPO - soweit nicht ggf. in der Bestellung Einschränkungen vorgenommen worden sind für das gesamte das Adhäsionsverfahren. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offen gelassen (BGH NJW 2001, 2486, 2487).

Der Senat schließt sich der gegenteiligen Auffassung (OLG Saarbrücken Rpfleger 1999, 506 f; OLG CeIIe, Beschluss v. 06.11.2007 - 2 Ws 143107 zit, n. juris; OLG Zweibrücken JurBüro 200 643 f; OLG München StV 2004, 38; OLG Schleswig NStZ 1998, 101; LG Bückeburg NStZ-RR 2002, 31 f; Göttlich/Mümmler, RVG, Stichwort Pflichtverteidiger, S. 677), wonach ohne ausdrückliche Beiordnung gemäß 404 Abs. 5 StPO die Vertretung im Adhäsionsverfahren von der Bestellung als Pflichtverteidiger nicht erfasst wird.

Gemäß § 404 Abs. 5 StPO ist dem Antragsteller und dem Angeklagten Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Ab der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem Angeklagten, einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, dieser beigeordnet werden.

Schon der Wortlaut der genannten Vorschrift spricht für die durch den Senat vorgenommene Auslegung. Die Beiordnung im Adhäsionsverfahren kann danach nur unter den Voraussetzungen §§ 114 ZPO, d.h. bei Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung und vorhandener Bedürftigkeit, erfolgen. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass allein schon die gemäß §§ 140 ff StPO erfolgte Beiordnung ausreichend ist. Vielmehr hielt der Gesetzgeber eine gesonderte Beiordnung des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren mit vorangehender Prüfung der Erfolgsaussichten, der Bedürftigkeit und fehlender Mutwilligkeit (§§ 114 ff ZPO) für erforderlich. Dass dies für einen Angeklagten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, nicht gelten soll, kommt in § 404 Abs. 5 StPO an keiner Stelle zum Ausdruck.

Das Absehen von der Prüfung der Erfolgsaussicht und der Bedürftigkeit bei dem pflichtverteidigten Angeklagten würde zudem die durch § 404 ff StPO geschaffene "Waffengleichheit" zwischen Täter und Opfer wieder zugunsten des Angeklagten verschieben (vgl. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO: Gegenanwalt bei Opferschutz; OLG Zweibrücken a.a.O.).

Auch aus dem Wortlaut des § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO ergibt sich, dass die Beiordnung eines Anwalts als Pflichtverteidiger nicht automatisch dessen Beiordnung im Adhäsionsverfahren umfasst (OLG München a.a.O.). § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO („dem Angeklagten, der einen Verteidiger hat, soll dieser beigeordnet werden") unterscheidet nicht zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger. Daher ist nach dem Wortlaut davon auszugehen, dass auch im Fall des beigeordneten Verteidigers eine neuerliche Beiordnung erfolgen muss. Zwar erfolgte die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers, um zu verhindern, dass mehrere Anwälte für denselben Beteiligten in derselben Sache auftreten (BT-Drucks 1015305 S. 16), jedoch wäre auch eine andere Formulierung, bei der ausdrücklich die Beiordnung nach § 140 StPO automatisch auch für Adhäsionsansprüche angeordnet wird, möglich gewesen, hätte der Gesetzgeber eine zusätzliche Beiordnung nicht für erforderlich gehalten.

Der Wortlaut der §§ 140 ff StPO steht der Auffassung des Senats nicht entgegen, da hier keine Regelung zum Umfang der Beiordnung getroffen wird.

Auch der Wortlaut der gebührenrechtlichen Vorschriften erfordert keine andere Bewertung. N r. 4143 VV RVG differenziert zwar zwischen Wahlverteidiger und beigeordnetem Verteidiger. Dies zeigt aber nur, dass auch dieser die Gebühr erhalten kann. Eine Bezugnahme erfolgt weder auf § 404 Abs. 5 StPO noch auf 140 StPO. Es wird insbesondere nicht geregelt, dass - abweichend von § 404 Abs. 5 StPO - eine zusätzliche Beiordnung nicht erforderlich ist. Es wird nur an Beiordnung oder Bestellung angeknüpft, die sich in Abschnitt 8 des RVG wiederfindet.
Die Gesetzgebungsmaterialien zu Nr. 4143 VV RVG enthalten insoweit ebenfalls keine Äußerung. Es wird lediglich angeführt, das „der Pflichtverteidiger die Gebühr nach Nummer 4143 VV RVG-E ebenfalls erhalten solle. Das entspreche dem geltenden Recht. Sie werde - wie schon nach § 97 Abs. 1 Satz 4, §§ 89, 123 8RAG0 -, der Höhe nach durch § 49 RVG-E begrenzt {BT-Drucks 1511971, 228).

Weiterhin sprechen §§ 45 Abs. 1, 48 RVG für die vom Senat vorgenommene Auslegung. Diese Regelungen knüpfen für den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse immer an die ausdrückliche Beiordnung an und machen die Beiordnung zur Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch gegen die Staatskasse (OLG München a.a.0.). Dabei stellt § 48 Abs, 4 RVG klar, dass in Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren „nur" zusammenhänge eine gesonderte Beiordnung erforderlich ist. Zwar ist in der Aufzählung in § 48 Abs. 4 RVG das Adhäsionsverfahren nicht ausdrücklich aufgeführt, die Verwendung des Begriffs „insbesondere" zeigt aber, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.

Auch systematische Erwägungen sprechen für die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 404 Abs. 5 StPO. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 11.09.2006 (a.a.O.) an. Dort heißt es:
„Es ist zwar zutreffend, dass in der Regel die (unbeschränkte Bestellung zum Pflichtverteidiger das gesamte Strafverfahren umfass (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl., § 140 Rn 5), Da der Pflichtverteidiger dem Angeklagten beigeordnet wird, um sich gegen den staatlichen Strafanspruch auch unter den besondere Bedingungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO wirksam verteidigen zu können, endet die Reichweite der Beiordnung jedoch dort, wo diese Voraussetzungen nicht (mehr) gelten (vgl. auch § 140 Abs. 3 StPO). Der Bundesgerichtshof hat eine solche Beschränkung der vom Tatrichter angeordneten Pflichtverteidigung deshalb für die Verhandlung vor dem Revisionsgericht vorgesehen, da dort für die Notwendigkeit des rechtlichen Beistands andere Gesichtspunkte entscheidend sind: Es sei sachgemäß, "die Beiordnung so auszulegen, dass sie sich soweit erstrecken soll, als der beiordnende Vorsitzende in der Lage ist, die Frage der Notwendigkeit zu beurteilen" (BGHSt 19, 258, 259). Da sich diese Beurteilung am staatlichen Strafausspruch ausrichtet und dieser sich in der Regel über die Verfahrensabschnitte und Instanzen nicht ändert, ist es ansonsten folgerichtig, die Beiordnung für das gesamte Strafverfahren gelten zu lassen. Die Notwendigkeit der Verteidigung auch im Adhäsionsverfahren wird der beiordnende Richter dagegen allenfalls in seine Erwägungen zu § 140 Abs. 2 StPO einbeziehen, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Antrag nach § 404 StPO schon gestellt ist. Ist dies nicht der Fall, richtet sich die Notwendigkeitsprüfung ausschließlich am staatlichen Strafausspruch und den damit verbundenen Anforderungen aus, nicht jedoch am vermögensrechtlichen Interesse des Verletzten. Auch der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO rechtfertigt die notwendige Beiordnung mit dem gesteigerten Aufwand für die Verteidigung gegen den Strafvorwurf.
Das systematische Argument der generellen Erstreckung der Beiordnung auch auf das Adhäsionsverfahren als Teil des gesamten Strafverfahrens (so aber OLG Schleswig NStZ 1998, 101; OLG Hamm JurBüro 2001, 531; OLG Köln, a.a.O., LG Görlitz bei Burhoff online, RVG Entscheidungen) geht zudem aus einem weiteren Grund fehl. Das Adhäsionsverfahren zählt nicht zu den Prozessabschnitten, die sukzessive den staatlichen Strafanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss (und im Wiederaufnahmeverfahren darüber hinaus) realisieren, sondern ist ein Annex, der das zivilrechtliche Anspruchsinteresse des Verletzten aus rechtsökonomischen Erwägungen und dem Gedanken des Sachzusammenhangs in das Strafverfahren integriert. Die rechtliche Zwischenstellung dieses Anspruchsverfahrens wird in seiner teilweise zivilrechtlichen Ausrichtung deutlich (Rechtshängigkeit, § 404 Abs. 2 StPO; Vergleich, § 405 StPO). Dazu gehört auch die für "beide Parteien" eingeräumte Befugnis, nach `Klageerhebung" Prozesskostenhilfe "wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" zu beantragen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Auch diese Überlegung spricht dagegen, das Adhäsionsverfahren für die Frage der Reichweite der Beiordnung nach § 140 StPO den sonstigen Verfahrensteilen gleichzustellen. ... Auch das Argument, eine Überprüfung der Erfolgsaussicht der Verteidigung sei dem Institut der Pflichtbeiordnung fremd (vgl. OLG Hamm a.a.O.), ist nicht stichhaltig, da es insoweit um die Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruches geht. Es ist durchaus denkbar, dass trotz Notwendigkeit der Verteidigung gegen - die Anklage der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten völlig unproblematisch ist und vom Angeklagten anerkannt wird, so dass insoweit eine anwaltliche Tätigkeit entbehrlich erscheint. Somit trifft es auch nicht zu, dass jede Tätigkeit im Sinne notwendiger Verteidigung zugleich Einfluss auf den Adhäsionsanspruch haben müsste (so aber OLG Köln aa0)."
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers einerseits und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren andererseits auf unterschiedlichen grundrechtlichen Erwägungen beruhen, was ebenfalls eine doppelte Beiordnung nahe legt.

Die Regelungen zur Pflichtverteidigerbestellung stellen eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips dar. Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Verteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten sichert der Gesetzgeber das Interesse des Rechtsstaats an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Angeklagten hat (Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 1 m.w.N.).

Die Regelungen zur Bestellung eines Beistands im Adhäsionsverfahren, die auf die Prozesskostenhilfevorschriften der ZPO verweisen, haben ihre Grundlage in Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Erreichung der danach geforderten Chancengleichheit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ist es erforderlich, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung de~ Rechtsschutzes zu erreichen. Dabei stellt die Prozesskostenhilfe bzw. di~ Beiordnung im Adhäsionsverfahren eine Art der Sozialhilfe für besondert~ Lebenslagen dar, die jedoch - im Gegensatz zu § 140 StPO - in der Regel nur gewährt wird, wenn auch eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegt (MK-ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 114 Rdnr. 1 m.w.N.)

Weiterhin ist im Rahmen der systematischen Auslegung zu berücksichtigen dass ohne das Erfordernis der besonderen Beiordnung im Ergebnis der Angeklagte benachteiligt würde, bei dem weder die Voraussetzungen des § 140 StPO noch die der §§ 114 ff ZPO vorliegen. Er hätte die Kosten der Vertretung im Adhäsionsverfahren (von vornherein) selbst zu tragen während demjenigen, dem allein aufgrund der hohen Straferwartung gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, die Kosten für das Adhäsionsverfahren durch die Staatskasse vorgestreckt würden, auch wenn weder Bedürftigkeit gegeben ist noch hinreichende Erfolgsaussicht Rechtsverteidigung besteht. Ein sachlicher Grund für di: Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.

Soweit gegen das Erfordernis einer gesonderten Beiordnung für das Adhäsionsverfahren eingewendet wird, dem Pflichtverteidiger bleibe wegen der häufig praktisch nicht durchführbaren Trennung von Pflichtverteidigung und Vertretung im Adhäsionsverfahren häufig gar nichts anderes übrig, als auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens tätig zu werden, erhalte dafür aber einen Gebührenanspruch weder gegen die Staatskasse noch - etwa mangels Auftrags - gegen den Mandanten, so ist dieser Umstand nicht geeignet eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Entweder ist diese Gefahr vom Gesetzgeber erkannt und hingenommen worden. Dann verbietet es schon das Prinzip der Gewaltenteilung, diese gesetzgeberische Wertung durch eine andere zu ersetzen. Oder der Gesetzgeber hat diese Folge nicht bedacht. Auch dann besteht für die Rechtsprechung angesichts des klaren Wortlautes des § 404 Abs. 5 StPO kein Anlass korrigierend einzugreifen, denn der Gesetzgeber kann diese gebührenrechtliche Unzuträglichkeit, so er sie als nicht hinnehmbar empfindet, problemlos selbst beseitigen.

Weiterhin spricht gegen eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren die unterschiedliche Vergütung des Wahl- bzw. Pflichtverteidigers im Rahmen des Adhäsionsverfahrens. Während sich die Wahlverteidigergebühren nach dem Gebührenrahmen des § 13 RVG richten, bemisst sich der Gebührenanspruch des beigeordneten Verteidigers nach § 49 RVG. Es kann daher durchaus im Interesse des Pflichtverteidigers liegen, für das Adhäsionsverfahren gerade nicht beigeordnet zu werden. Dabei übersieht der Senat nicht, dass auch der Pflichtverteidiger unter gewissen Voraussetzungen die Wahlverteidigergebühren gegenüber seinem Mandanten geltend machen kann (§ 52 Abs. 1 und 2 RVG).

Letztlich sprechen auch praktische Erwägungen nicht gegen das Erfordernis einer gesonderten Beiordnung. Zwar war es ein Ziel des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.2004, dem Adhäsionsverfahren zu höherer Akzeptanz zu verhelfen. Dieses Ziel wird nach Ansicht des Senats durch die Notwendigkeit einer gesonderten Beiordnung aber nicht ernsthaft gefährdet. Das Beiordnungsverfahren und der hierfür erforderliche Zeitaufwand sind nicht geeignet, dass Adhäsionsverfahren zurückzudrängen. Sie bewirken insbesondere keine „erhebliche Verzögerung" des Strafverfahrens im Sinne des § 406 Abs. 1 Satz 5 StPO. Nach den gesetzlichen Regelungen kann das Strafverfahren einschließlich des Adhäsionsverfahrens unabhängig vom Stand des Beiordnungsverfahrens abgeschlossen werden, Außerdem können unvollständige Prozesskostenhilfeanträge auch noch nach der Entscheidung über die Adhäsionsanträge ergänzt werden. Dazu kann dem Angeklagten eine Frist gesetzt und nach deren Ablauf über den Antrag entschieden werden (vgl. ZöIIer/Philippi ZPO, 26. Aufl., § 117 Rdnr. 2b m.w.N.).

Bei Schmerzensgeldansprüchen (§ 253 Abs. 2 BGB), die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Ansprüche, ist eine Ablehnung wegen erheblicher Verzögerung nach § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO ohnehin nicht zulässig.

Weiterhin kann ein Antrag auf Beiordnung im Adhäsionsverfahren ohne Rechtsverlust jederzeit gestellt werden. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 5 RVG wirkt im Strafverfahren - also auch für Vergütungen nach Nr. 4143 VV RVG - die Beiordnung auf die Zeit vor der Beiordnung ohne Beschränkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Insoweit werden die Reglungen der ZPO modifiziert; dort wirkt die Bestellung maximal auf den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung zurück.

3. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Einsender: RA Dobrawa, Gotha

Anmerkung:


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