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RVG Entscheidungen

§ 51

Besonderer Umfang des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 14. 4. 2005, 2 (s) Sbd. VIII-62/05 OLG Hamm

Fundstellen: StraFo 2005, 263

Leitsatz: Zum besonderen Umfang des Verfahrens i.S. von § 51 RVG, bei langer Hauptverhandlungsdauer, wenn dem Pflichtverteidiger deswegen eine zusätzliche Gebühr nach dem RVG zusteht.


Strafsache
gegen G.A.
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf den Antrag der Rechtsanwältin B. in E. vom 18. November 2004 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 04. 2005 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 RVG nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der ehemalige Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren durch Urteil der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - des Landgerichts Bielefeld am 17. November 2004 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 25. November 2004 rechtskräftig.
Die Antragstellerin ist dem ehemaligen Angeklagten am 16. Juli 2004 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Zuvor war sie in diesem Verfahren nicht tätig. Sie beantragt nunmehr für ihre für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von (noch) mindestens 400,- € für das erstinstanzliche Verfahren. Diesen Antrag begründet sie im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten:
Sie habe den ehemaligen Angeklagten, der sich zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits in Untersuchungshaft befunden habe, vier Mal in der Justizvollzugsanstalt in Aachen besucht. Die hierdurch entstandenen Kosten und der Zeitaufwand für die Reisen hätten bislang keine Berücksichtigung gefunden.
Des weiteren sei der Umgang mit dem ehemaligen Angeklagten besonders schwierig gewesen, da er eine erhebliche Scheu gezeigt habe und auch persönlich sehr schwierig gewesen sei.
Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von der Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten wird auf die der Antragstellerin bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 8. März 2005 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren der Antragstellerin betragen 1.192,- €. Der vorsitzende Richter der Strafkammer hat das Verfahren als nicht „besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Er sieht das Verfahren auch nicht als „besonders umfangreich" an. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten.
II.
1. Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Die Antragstellerin ist dem ehemaligen Angeklagten am 16. Juli 2004 beigeordnet worden, so dass gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 2. Alt. RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist.

2. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 RVG war der Einzelrichter zur Entscheidung berufen.

III.
Der Antragstellerin war eine Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht zu bewilligen.
1.
Das Verfahren war nicht „besonders schwierig" i.S.v. § 51 Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann ein Verfahren „besonders schwierig" ist, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest (vgl. Beschluss des Senats in 2 (s) Sbd. VI11267, 268 u. 269/04 vom 10. Januar 2005). Das RVG hat insoweit keine Änderung gebracht. Ein Verfahren ist „besonders schwierig" i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG, wenn es aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu zu § 99 BRAGO Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer an, der in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, das Verfahren sei nur von durchschnittlicher Schwierigkeit gewesen. Die Einschätzung des Vorsitzenden des Tatgerichts ist nach wie vor in der Regel maßgeblich. Der Senat vermag den Urteilsgründen auch keine „besondere Schwierigkeit" des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, die in der Persönlichkeit des früheren Angeklagten begründet ist.

2. Das Verfahren war für die Antragstellerin auch nicht „besonders umfangreich" i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.
Grundsätzlich bleibt auch die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Kriterium des „besonderen Umfangs" anwendbar, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG derjenigen des bisherigen § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht.
Eine Strafsache ist dann „besonders umfangreich", wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtspre chung des Senats).
Die Antragstellerin hat ihren inhaftierten Mandanten insgesamt vier Mal in der Justizvollzugsanstalt besucht. Den zeitlichen Aufwand, auf den es insoweit besonders ankommt, hat sie allerdings nicht im Einzelnen dargelegt (vgl. zur Begründungspflicht Senat in NStZ-RR 2001, 58).
Mangels näherer Spezifikation zum zeitlichen Aufwand ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Untersuchungshaft des früheren Angeklagten den üblichen Aufwand eines Verteidigers eines inhaftierten Angeklagten - ein solcher Fall ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen - übersteigt. Denn der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass der Zeitaufwand für die Verteidigung eines inhaftierten Mandanten in der Regel höher ist als derjenige für einen sich auf freiem Fuß befindlichen Mandanten, bereits durch die Gebühren mit Zuschlag Rechnung getragen.

Auch die durchschnittliche Dauer der beiden Hauptverhandlungstermine von 6:07 Stunden ändert nichts an der Bewertung der Strafsache als nicht „besonders umfangreich" im Sinne von § 51 RVG. Bei der Anwendung des (neuen) § 51 Abs. 1 RVG ist nämlich sorgfältig zu prüfen, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils für die Annahme des „besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2005 in„ (s) Sbd. VIII 267, 268 u. 269/04 m.VV.N.).
Das Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger sieht für mehr als 5 und bis 8 bzw. für mehr als 8 Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine zusätzliche Gebühren neben den sonstigen Terminsgebühren vor (Nr. 4116, 4117 WRVG). Zwar liegt im vorliegenden Fall die durchschnittliche Verhandlungsdauer mit 6:07 Stunden für ein Verfahren vor der Jugendkammer im oberen Bereich, aber die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment, das bislang von den Oberlandesgerichten auch wesentlich für die Bewilligung einer Pauschvergütung berücksichtigt wurde, steht (wohl) nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung, da das RVG diesem Umstand durch den Zuschlag nach Nr. 4116, 4117 VV VG Rechnung getragen hat. Vorliegend ist der Gebührentatbestand nach Nr. 4116 VV RVG auch für jeden einzelnen der beiden Hauptverhandlungstermine angefallen.
Bei der Frage der Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Fahrtzeiten, die die Antragstellerin aufgewendet hat, um vom Sitz ihrer Kanzlei an den Gerichtsort zu gelangen, nicht heranzuziehen. Auch insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Fahrzeiten des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlung noch nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu gewähren ist, heranzuziehen sind, sondern sie erst bei der Bemessung der Pauschgebühr ggf. pauschgebührenerhöhend von Belang sind (vgl. zuletzt Senat im o.a. Beschluss vom 10. Januar 2005 m.w.N.).
Auch eine Gesamtschau führt vorliegend nicht dazu, dass das Verfahren insgesamt als „besonders umfangreich" i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG anzusehen ist. Insoweit ist von Bedeutung, ~dass die Antragstellerin durch die Inhaftierung ihres Mandanten die jeweilige Gebühr mit Zuschlag erhalten hat und ihr eigenständige zusätzliche Gebühren für die lange Dauer der beiden Hauptverhandlungstage zustehen.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.




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