RVG Entscheidungen

Nr. 7000 VV

Kopierkosten; Erstattungsfähigkeit; kurze Zeit der Akteneinsicht;

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Solingen, Beschl. v. 20.02.2008, 21 Ds-60 Js 5824/06

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten


In der Strafsache
gegen H.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dirk Aue
Haroldstrasse 28, 40213 Düsseldorf
Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 13.12.2007, AZ: 21 Ds-60 Js 5824/06-
52/07, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu
erstattenden notwendigen Auslagen auf 955,45 EUR (neunhundertfünfundfünfzig EUR und
fünfundvierzig Cent) festgesetzt.
Gründe
Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG erfolgt antragsgemäße Festsetzung. Eine
Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für die Entgegennahme von Geld liegt
vor.
Die angemeldete Fotokopiekosten waren nicht zu beanstanden. Der Verteidiger konnte zu
Beginn der Verteidigung nicht mit Sicherheit sagen, welche Seiten keine Relevanz haben
werden. Darüber hinaus war es dem Verteidiger in der Kürze der Zeit der Aktenübersendung
nicht zuzumuten, entsprechende Kopieanweisungen zu fertigen. Da hier der Akteninhalte
mehrerer Strafakten zu studieren war, wird hier ausnahmsweise auch die Kopie des
Aktendeckels für erstattungsfähig erachtet.
Die Reisekosten waren ersatzlos abzusetzen.
Die Mehrwertssteuer ändert sich entsprechend.
[Rechtsmittelbelehrung]
Solingen, 20.02.2008
Amtsgericht





Einsender: RA Aue, Düsseldorf

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