RVG Entscheidungen

§ 33

Unversteuerte Zigaretten; Gegenstandswert;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hof, Beschl. v. 15. 11. 2007, 4 Kls 172 Js 14245/07

Fundstellen:

Leitsatz: Der Gegenstandswert von unversteuerten Zigaretten berechnet sich nach dem Schwarzmarktpreis pro Stange.


Landgericht Hof
4 KLs 172 Js 14245/07
BESCHLUSS
der 4. Strafkammer des Landgerichts Hof vom 15. November 200°7 in dem Strafverfahren gegen pp.
derzeit in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth, Verteidiger: Rechtsanwalt S., Kulmbach,
wegen Steuerhinterziehung
Der Gegenstandswert für die Einziehung wird auf 6.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Für die Wertgebühr nach Nr. 4142 RVG VV ist von dem üblichen Handelspreis für die eingezogenen Zigaretten, d. h, dem Schwarzmarktpreis, auszugehen. Dieser beläuft sich, wie gerichtsbekannt ist, auf ca.15,-- Euro pro Stange. Legt man dies zugrunde, ergibt sich folgende Wertbestimmung: 400 Stangen x 15,-- Euro = 6.000,-- Euro.

Einsender: RA Schmidtgall, Kulmbach

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