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RVG Entscheidungen

§ 56

Erinnerung; Verwirkung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dresden, Beschl. 08.11.2007, 230 Ds 105 Js 032178/06

Fundstellen:

Leitsatz: Eine Erinnerung, die mehr als 1 Jahr später als der Vergütungsfestsetzungsbeschluss eingelegt wird, ist verwirkt.


Amtsgericht Dresden
230 Ds 105 Js 032178/06

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2006 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Erinnerungsverfahrens trägt die Staatskasse.
Die Erinnerung ist unzulässig.
Die Erinnerung ist wegen Verfristung als unzulässig zurückzuweisen. Die 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG gilt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht nur für die Beschwerde, sondern auch für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (OLG Koblenz, NStZ-RR 2005/391). Während § 56 Abs. 1 RVG eine Zuständigkeitsregelung für die Erinnerungsentscheidung enthält, trifft Abs. 2 die Bestimmung, dass § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend anwendbar sind. Darin finden sich Bestimmungen, die zwingend einer gesetzlichen Normierung für beide Rechtsmittel bedurften. Durch die uneingeschränkte Verweisung auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht nur für die Beschwerde, sondern auch für die Erinnerung nach § 56 Ahs. 1 RVG gelten soll. Anderenfalls würde sich ergeben, dass einem unbefristeten Rechtsbehelf (Erinnerung) ein befristetes Rechtsmittel (Beschwerde) folgen würde. Aus Gründen der Rechtsicherheit besteht ein Bedürfnis nach formeller Rechtskraft einer Entscheidung; deswegen müssen alle Rechtsmittel des Instanzenzuges befristet sein.
Selbst wenn man eine Verfristung ablehnte, wäre vorliegend das Erinnerungsrecht verwirkt. Die Erinnerung datiert mit dem 26.09.2007 mehr als 1 Jahr später als der Vergütungsfestsetzungsbeschluss. Es stellte einen nachhaltigen Vertrauensbruch dar, die Kostenfestsetzung rückgängig zu machen. Es wäre somit dem Verteidiger unmöglich gemacht, Dispositionen zu treffen. Dies gilt um so mehr, als die Zahlung durch die Landesjustizkasse ebenfalls schon über 1 Jahr zurückliegt. § 818 Ahs. 3 BGB ist analog anzuwenden. Eine entsprechende Einrede wurde erhoben.

Einsender:

Anmerkung: Die Entscheidung ist unzutreffend. Sie geht noch von der bis zum 31. 3. 2005 geltenden Fassung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG aus. In der seit 01.04.2005 geltenden Fassung verweist § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG für die Erinnerung aber ausdrücklich nicht mehr auf § 33 Abs. 3 RVG, sodass die dort genannte 2-Wochenfrist für die Erinnerung nicht gilt. Dies war auch ausdrücklich vom Gesetzgeber so gewollt
(BT-Drucks. 15/4952, S. 51).


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