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RVG Entscheidungen

§ 42

Pauschgebühr; Wahlverteidiger; besondere Schwierigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 16. 10. 2007, 4 StR 62/07

Fundstellen:

Leitsatz: Hat ein Verfahren grundlegende Fragen der Strafbarkeit der ohne behördliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermittlung von Sportwetten aufgeworfen und der Wahlverteidiger in besonderem Maße und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung und deren Durchführung beigetragen, so steht ihm anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschalvergütung zu.


4 StR 62/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 beschlossen:

Dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt G. aus B., wird für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.800 Euro (i.W.: zweitausendachthundert) bewilligt.

Gründe:
Der Antrag des Wahlverteidigers des Angeklagten auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG in Höhe des Doppelten der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge ist begründet. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat, der gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG für die Entscheidung zuständig ist, Gebühren nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache für unzumutbar. Das Verfahren hat grundlegende Fragen der Strafbarkeit der ohne behördliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermittlung von Sportwetten aufgeworfen. Der Antragsteller hat in besonderem Maße und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung und deren Durchführung beigetragen. Der Senat hält deshalb über die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinausgehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR RVG § 42 Pauschgebühr 1) das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der Höchstbeträge der in Nrn. 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses erfassten Gebühren für das Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung für angemessen und bewilligt deshalb eine Pauschvergütung in der beantragten Höhe von insgesamt 2.800 Euro.

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