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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Haftzuschlag; freiwillige Therapie;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 07.09.2007, 1 Ws 584/07

Fundstellen:

Leitsatz: Befindet sich der Beschuldigte freiwillig in einer stationären Therapieeinrichtung, fällt ein so genannter Haftzuschlag nach Teil 4 IV Vorbemerkung Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht an.


Zum Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Angekl., dem RA J. in der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, u.a. wegen Diebstahls und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe; das Urteil wurde sogleich rechtskräftig.
Am 11.12.2006 beantragte der Verteidiger, die zu zahlende Pflichtverteidigervergütung einschließlich Mehrwertsteuer auf 1.093,13 EUR festzusetzen. Dabei setzte er hinsichtlich der Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV, der Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) nach Nr. 4105 RVG VV, der Verfahrensgebühr (gerichtliches Verfahren erster Rechtszug) nach Nr. 4107 RVG VV und der Terminsgebühren für zwei Hauptverhandlungstage nach Nr. 4109 RVG VV jeweils eine entsprechende Gebühr mit so genanntem Haftzuschlag an. Diese Zuschläge betragen einschließlich Mehrwertsteuer 185,60 EUR. Zur Begründung führte er aus, der damalige Angekl. habe sich seit Anfang September 2006 freiwillig in einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung in einer Therapieeinrichtung aufgehalten und sich deshalb nicht auf freiem Fuß befunden.
Die Rechtspflegerin des AG setzte mit Beschluss vom 06.03.2007 die Verteidigervergütung auf 907,53 EUR fest, wobei sie die begehrten Zuschläge nicht gewährte und zur Begründung ausführte, dass sich der Angekl. nicht aufgrund richterlicher Anordnung, sondern freiwillig in der stationären Therapieeinrichtung befunden habe. Da er weder inhaftiert noch sonst zwangsweise untergebracht gewesen sei, habe er sich auf freiem Fuß befunden. Hiergegen legte RA J. Erinnerung ein, welcher die Rechtspflegerin am AG nicht abhalf. Die zuständige Richterin des AG wies die Erinnerung mit Beschluss vom 10.04.2007 als unbegründet zurück und ließ die Beschwerde gegen diese Entscheidung zu. Gegen den am 19.04.2007 zugestellten Beschluss des AG legte RA J. am 24.04.2007 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 22.08.2007 verwarf das LG die Beschwerde und ließ die weitere Beschwerde gegen seinen Beschluss zu. Am 30.08.2007 legte RA J. weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 22.08.2007 ein. In seiner Rechtsmittelbegründung stellte er insbesondere darauf ab, dass der im RVG vorgesehene „Haftzuschlag“ die erhöhten Aufwendungen des Verteidigers abgelten solle und es deshalb nicht darauf ankomme, ob sich der Mandant zwangsweise oder freiwillig in einer stationären Therapieeinrichtung befinde. Es komme al-leine auf die tatsächlich vorhandenen Einschränkungen im Umgang zwischen RA und Man-dant an.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Aus den Gründen:
Ausgangspunkt für die Zuerkennung der Zuschläge nach Nrn. 4101, 4105, 4107 und 4109 RVG VV ist Vorbemerkung 4 IV zu Teil 4 der Anlage 1 zu § 2 II RVG. Danach entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn „sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß“ befindet. Diese Regelung entspricht der Formulierung in § 83 III BRAGO. Nicht auf freiem Fuß befindet sich ein Beschuldigter unzweifelhaft immer dann, wenn er sich in Untersuchungshaft, Strafhaft, Sicherungsverwahrung, (einstweiliger) Unterbringung, Auslieferungs- oder Abschiebehaft, Polizeigewahrsam oder ähnlichen richterlich oder behördlich angeordneten Maßnahmen befindet. Hier hatte sich der ehemalige Angekl. noch während des Strafverfahrens freiwillig in eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung begeben. Schon der freiwillige Aufenthalt in einer solchen Einrichtung schließt nach Ansicht des Senats die Annahme aus, der Beschuldigte habe sich „nicht auf freiem Fuß“ befunden. Ein freiwilliger Aufenthalt ist gerade das Gegenteil eines Aufenthaltes in einer Einrichtung, bei dem man sich nicht auf freiem Fuß befindet.
Sicher ist es richtig, dass sich der Angekl. auch während einer freiwillig eingegangenen stationären Drogenentwöhnungstherapie gewissen Regeln der Therapieeinrichtung unterwerfen muss. Dass diese Einschränkungen aber nicht mit Haft- oder Unterbringungsmaßnahmen zu vergleichen sind, ergibt sich schon aus den in der Akte befindlichen beiden Schreiben der Therapieeinrichtung, in denen u.a. ausgeführt wird, dass die Therapieeinrichtung zwar jede Verantwortung dafür ablehne, dass der Angekl. ohne Begleitperson zur Hauptverhandlung komme. Mit einer Begleitperson sei dies aber möglich. Genauso gut konnte der ehemalige Angekl. bei Bedarf seinen Verteidiger mit einer Begleitperson der Therapieeinrichtung aufsuchen. Außerdem hatte der Angekl. im Verlauf der Hauptverhandlung erklärt, er habe einmal pro Woche Ausgang. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandanten genau so wie in einer Inhaftierungssituation erschwert war. Eine entsprechende Anwendung der Regeln über die Zuerkennung des „Haftzuschlags“ kommt daher nicht in Betracht.
Es kommt hinzu, dass typischerweise mit einer Haft oder Unterbringung verbundene zusätzliche Arbeiten des Verteidigers, wie z.B. Haftbeschwerden, Beschwerden gegen die Unterbringung oder Einwände gegen die Bedingungen der Untersuchungshaft bzw. der Unterbringung durch die Zuschläge abgegolten werden sollen (vgl. Burhoff, RVG, 2. Aufl., Rn. 87 zu Teil 4.Strafsachen, Vorbem. 4). Solche Arbeiten fallen naturgemäß während eines freiwilligen Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung nicht an. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem „Haftzuschlag“ schon in der BT-Drucksache 12/6962, S. 114 vom „inhaftierten Mandanten“ und vom „größeren Zeitaufwand beim inhaftierten Mandanten“ die Rede ist. Auch diese Formulierungen sprechen dagegen, Zuschläge im vorliegenden Fall zu bewilligen.

(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)

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