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RVG Entscheidungen

§ 61

Übergangsrecht beim bestellten Nebenklägervertreter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 04. 02. 2005- 518 (70) Js 899/99 (48/04)

Fundstellen: RVGreport 2005, 188

Leitsatz: 1. Der nach dem 30. 6. 2004 gem. § 397 a Abs. 1 StPO bestellte Nebenklägervertreter erhält seine Vergütung aus der Staatskasse auch dann nach dem RVG, wenn er vor dem Stichtag beauftragt worden ist.
2. Im Fall der Bewilligung von PKH nach § 397 a Abs. 2 StPO berechnen sich die Gebühren bei Auftragserteilung vor dem 30. 6. 2004 nach der BRAGO.


In der Strafsache gegen ...
hier: Vertretung der Nebenklägerin
hat die 18. Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Berlin durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin am 04. Februar 2005 beschlossen:

Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin O vom 23. November 2004 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin — Rechtspfleger— vom 12. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfest-setzungsantrag der Rechtsanwältin O vom 30. September 2004 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer an das Landgericht Berlin - Rechtspfleger - zurückverwiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Die Erinnerungsführerin, Rechtsanwältin O, meldete sich in dem zugrunde liegenden Strafverfahren wegen Vergewaltigung mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 für die Geschädigte, von der sie mit Vollmacht vom 15. Januar 2004 zur Wahrneh-mung ihrer Rechte beauftragt worden war. Mit diesem Schriftsatz zeigte die Erinnerungsführerin u. a. an, dass sich die Geschädigte als Nebenklägerin dem Verfahren anschließe und beantragte, dass sie der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet zu werden.

Mit Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2004 — die Anklage datiert vom 9. Juli 2004 - wurde die Geschädigte gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397a Abs. 1 StPO die Erinnerungsführerin als Beistand bestelIt.

Mit ihrem Antrag vom 30. September 2004 begehrte Rechtsanwältin O, die an beiden Hauptverhandlungsterminen teilnahm, die Festsetzung ihrer aus der Landeskasse zu erstattenden Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718, in Kraft seit dem 1. Juli 2004) wie folgt:

Grundgebühr (Nr. 4100 VV): 132,00 Euro
Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV): 112,00 Euro . .
Verfahrensgebühr (Nr. 4112 VV): 124,00 Euro
Terminsgebühr (Nr. 4114 VV): 216,00 Euro
Terminsgebühr (Nr. 4114 VV): 216,00 Euro
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV): 20,00 Euro
125 St. Kopien 36,25 Euro
Zwischensumrne netto 856,25 Euro
16% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV): 137,00 Euro
Rechnungsbetrag 993,25 Euro.

Mit Beschluss vom 12. November 2004 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Berlin diesen Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang mit der Begründung zurückgewiesen, es sei altes Gebührenrecht (BRAGO) anzuwenden. Auf den entsprechenden Antrag der Erinnerungsführerin vom 9. November 2004 hat er mit gesonderten Beschluss vom 12. November 2004 eine Festsetzung nach altem Gebührenrecht in Höhe von 703,25 Euro vorgenommen und diesbezüglich eine Auszahlungsanordnung erteilt. Mit ihrer betreffend die Zurückweisung einer Vergütung nach dem RVG eingelegten Erinnerung begehrt sie weiterhin die Vergütungsfestsetzung nach dem RVG in der beantragten Höhe.

II.
1. Das zulässige und gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG rechtzeitig erhobene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die der Erinnerungsführerin aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung ist nach dem neuen Gebührenrecht des RVG zu bemessen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist altes Gebührenrecht (BRAGO) weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des §15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.
Das Kammergericht hat nunmehr — insoweit unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, nach der die jeweils alten Gebührensätze heranzuziehen waren — für den Fall der Beiordnung nach dem 1. Juli 2004 eines schon vor diesem Stichtag in derselben Sache tätigen Wahlanwaltes zum Pflichtverteidiger dahin entschieden, dass neues Gebührenrecht anzuwenden sei und zur Begründung vor allem auf den in Kenntnis der bisherigen unterschied-lichen Rechtsauffassungen zu §134 BRAGO ausdrücklich geäußerten, in den Materialien zum Gesetzesentwurf (BT-Ds 15/1971) der in unveränderter Fassung in Kraft getretenen §§ 60, 61 RVG niedergelegten Willen des Gesetzgebers abgestellt (vgl. KG, Beschluss vom 17. Januar 2005 — (1)2 StE 10/03-2 (4/03) -). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an und meint darüber hinaus, dass aufgrund der Übergangsvorschrift des § 61 RVG in der ausgeführten Auslegung auch der beigeordnete Nebenklagevertreter, der bereits vor dem 1. Juli 2004 tätig geworden ist, jedoch erst nach diesem Stichtag gerichtlich bestellt wurde, seine Gebühren nach dem neuen Gebührenrecht in Ansatz bringen darf. Insoweit gibt zwar die amtliche Begründung zu den §§ 60, 61 RVG nichts ausdrückliches für den Fall der Nebenklagevertretung her, sondern erörtert speziell nur den früheren „Problemfall“ der in eine Pflichtverteidigung „übergehenden“ Wahlverteidigung. Hieraus lässt sich jedoch noch nicht ableiten, dass der hier vorliegende Fall im Unterschied dazu nach altem Gebührenrecht zu beurteilen wäre. In den Materialien zum Gesetzentwurf (BT — Ds a.a.0.) heißt es zu § 60 RVG insoweit:
„Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt die Dauerübergangsregelung des § 134 BRAGO. Sind mehrere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tatbestände erfüllt, soll für die Frage, welches Vergütungsrecht Anwendung findet, der Zeitpunkt ausschlag-gebend sein, an dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt ist. Wird beispielsweise der unbedingte Prozessauftrag vor dem Stichtag erteilt, soll die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen sein, auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem Stichtag erfolgt ...“

Im Anschluss daran heißt es zu § 61 RVG: „Absatz 1 der für das Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgeschlagenen Übergangsvorschrift entspricht im Grundsatz dem vorgeschlagenen § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG - E. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen...“
Hieraus lässt sich nur für den - hier nicht vorliegenden — Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zugunsten des Nebenklägers nach § 397a Abs. 2 StPO herleiten, dass ggf. der Zeitpunkt der Beauftragung für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden ist, Bedeutung hat. Für den nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Beistand des Nebenklägers gilt dies jedoch nicht.
Abgesehen davon, dass teilweise auch in diesen Fällen neues Gebührenrecht anwendbar ist, nämlich dann, wenn eine abhängig von der Gewährung der PKH „bedingte“ Auftragserteilung erfolgt war und der Eintritt der Bedingung nach dem 1. Juli 2004 erfolgte (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/MülIer-Rabe, RVG, 960 Rz. 31; Burhoff RVG, Rz. 30 zu § 60 f.), ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung im Fall einer Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO ohne Bedeutung. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung ist nur in den Fällen erheblich, in denen zur Bestellung oder Beiordnung eine Auftragserteilung hinzutreten muss, um den Anwaltsvertrag wirksam zu machen (vgl. Hartmann, KostenG, 34. Auflage, § 60 RVG Rz. 11; Hartung/Römermann, RVG § 60 Rz. 3).
Nur soweit neben der Beiordnung auch eine Beauftragung erforderlich ist, entscheidet der frühere Zeitpunkt (vgl. Hartmann KostG § 60 RVG Rz. 14).
Dies - die Erforderlichkeit einer Beauftragung — ist bei § 397a Abs. 1 StPO jedoch nicht der Fall, sondern gilt nur für Abs. 2 der Vorschrift.
§ 397a Abs. 1 StPO beruht in seiner seit dem 30. April 1998 geltenden Fassung rechtspolitisch auf dem Bestreben, die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes bei besonders schutzwürdigen „Opferzeugen“ zu erleichtern und stellt eine Spezialregelung zu § 68b StPO dar (vgl. Löwe-Rosenberg, §397a StPO Rz. 2 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO § 397a Rz. 2). Anders als die zuvor geltende Fassung des Gesetzes, nach der eine Beiordnung nur auf der Grundlage der Bestimmungen für die Gewährung von PKH erfolgen konnte, bedarf der beigeordnete Vertreter eines Nebenklägers keiner besonderen Bevollmächtigung durch diesen mehr, sondern kann gemäß § 397a Abs. 1 Satz 4, 142 Abs. 1 StPO sogar vom Gericht frei bestimmt werden (vgl. zur „aIten“ Rechtslage OLG Hamburg NStZ 1988 S. 193 f.). Hierdurch wird deutlich, dass die Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 ff. StPO angenähert ist. Insofern muss nach Ansicht der Kammer auch bei der Anwendung der §§ 60, 61 RVG der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellte Beistand dem Pflichtverteidiger gleich gestellt werden; § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG findet keine Anwendung.
Gegen die Anwendung des neuen Vergütungsrechts kann auch nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Kostenschuldners vorgebracht werden. Abgesehen davon, dass die Kammer sich der Argumentation des Kammergerichts in dem Beschluss vom 17. Januar 2005 anschließt, wonach sich die Pflichtverteidiger-bestellung als eigener prozessualer Akt darstellt, dessen gebührenrechtlichen Folgen vom Kostenschuldner hinzunehmen seien und im übrigen ein Grund für eine Ungleichbehandlung des zuvor nicht verteidigten Angeklagten nicht zu erkennen sei, ist bei der hier vorliegenden Fallkonstellation zu beachten, dass der Angeklagte ohnehin keinen Einfluss darauf hat wann und ob sich ein geschädigter Zeuge dem Verfahren im Wege der Nebenklage anschließt, geschweige denn, wann und ob sich dieser dazu entschließt, anwaltliche Hilfe nach Maßgabe des § 397a Abs. 1 StPO in Anspruch zu nehmen.

2. Grundsätzlich entscheidet die Kammer — gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter — im Erinnerungsverfahren selbst in der Sache (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage § 56 Rz. 11).
Vorliegend hat die Kammer jedoch von der in ihrem Ermessen liegenden Möglichkeit der Zurückverweisung an den Rechtspfleger in entsprechender Anwendung der §§ 573 Abs. 1, 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht (vgl. zu der Anwendbarkeit dieser Vorschriften — vormals § 575 ZPO - im Kostenrecht und den Kriterien der Ermessensausübung Mümmier, Anm. zu OLG Düsseldorf, JurBüro 1979, 48 f.; des Weiteren zur Möglichkeit der Zurückverweisung: Zöller-Gummer, ZPO 25., Auflage, §57 Rz. 27 f, 31 m. w. N.; Stein-Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 575 Rz. 7 m. w. N., Müko-Braun, § 575 Rz. 3ff. m. w. N.; OLG Celle MDR 2003 S. 523 f.), und zwar, weil das Landgericht Berlin - Rechtspfleger - eine Festsetzung nach dem RVG aus rechtlichen Erwägungen völlig unterlassen und den von der Rechtsanwältin gestellten Kostenfestsetzungsantrag inhaltlich hinsichtlich der einzelnen dort aufgeführten Positionen nicht geprüft hat. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Rechtspfleger auf den parallel gestellten Kostenfestsetzungsantrag nach Maßgabe der BRAGO eine Kostenfestsetzung vorgenommen und den dort errechneten Betrag angewiesen hat.
Dieses kommt nach Ansicht der Kammer dem Wegfall einer Instanz gleich, so dass sie es als notwendig erachtet — damit der Prüfung der Kostenrechnung in ihren Einzelpositionen der vollständige lnstanzenzug erhalten bleibt— die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts - nämlich, dass eine Kostenfestsetzung nach RVG zu erfolgen hat - an das Landgericht Berlin - Rechtspfleger - zurückzuverweisen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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Anmerkung: siehe auch die Entscheidung des OLG Köln


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