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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 3

Geplatzter Termin; Erstattungsfähigkeit; Mittelgebühr; Gebührenbemessung;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bonn, Beschl. v. 03. 08. 2007, 37 Qs 22/07

Fundstellen:

Leitsatz: Der Verurteilte hat dem Nebenkläger die Gebühr für einen Gerichtstermin sowie Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld auch dann zu erstatten, wenn dieser Termin aufgehoben wurde und der Nebenkläger-Vertreter zu diesem erschienen ist, da er über die Aufhebung versehentlich nicht informiert wurde (Vorbem. 4 Abs. 2 Satz 3 VV RVG). Die Terminsgebühr ist aber wegen des geringen Aufwands des Nebenklägers unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen.


37 Qs 22/07
03.08.2007
LANDGERICHT BONN
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
wegen: Gefährdung des Straßenverkehrs
hier: Kostenfestsetzung
hat die 7. große Strafkammer des Landgerichts Bonn
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 03. 08. 2007 auf die sofortige Beschwerde vom 23.04.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.04.2007, dem Beschwerdeführer am 18.04.2007 zugestellt – beschlossen:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.04.2007 wird in Höhe von 110,20 € aufgehoben.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen auch des Nebenklägers trägt der Beschwerdeführer.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig – insbesondere fristgerecht eingelegt –, aber nur in geringem Umfang begründet.
I.
Zu dem ursprünglich am 25.08.2006 angesetzten Termin zur Berufungshauptverhandlung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2006 (Az.: 65 LS G 19/05) wurden die bei dem dem Strafverfahren zugrunde liegenden Unfall erheblich verletzten und als Nebenkläger zugelassenen Herr R.… T.…, Frau M.… W.… und Frau W.… S.… – allesamt vertreten durch die Rechtsanwälte X. und Kollegen – über ihren Verfahrensbevollmächtigten geladen. Die Ladung des Verteidigers war zunächst versehentlich unterblieben und innerhalb der Ladungsfrist nicht mehr zu bewerkstelligen. Aufgrund dessen wurde der Termin am 22.08.2006 aufgehoben, die richterlich verfügte fernmündliche Information des Nebenkläger-Vertreters über die Terminsaufhebung unterblieb. In Unkenntnis der Terminsaufhebung erschien Rechtsanwältin K. von der Kanzlei A. und Kollegen für alle drei Nebenkläger am 25.08.2006. Nach Neuterminierung ab dem 20.10.2006 wurde der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 17.11.2006 unter Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens, seiner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen der Nebenkläger verurteilt.
Mit jeweiligem Kostenfestsetzungsantrag vom 12.12.2006 beantragte der Nebenkläger-Vertreter die Erstattung von Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 1 707,38 € (1 471,88 € zzgl. 235,50 € USt). Darin waren auch Kosten für den ursprünglichen Termin am 25.08.2006 in Höhe von 295,47 € netto enthalten (270,– € Terminsgebühr, 13,80 € Fahrtkosten sowie 11,67 € Abwesenheitsgeld berechnet nach einer Abwesenheitszeit von mehr als 4 bis zu 8 Stunden = 35,– €: 3). Das Amtsgericht hat die Kosten für die zweite Instanz der Höhe nach wie beantragt mit jeweiligem Beschluss vom 12.04.2007 – dabei sowohl hinsichtlich des Termins vom 25.08.2006 wie auch bezüglich der drei weiteren Hauptverhandlungstermine unter Ansatz jeweils der Mittelgebühr – festgesetzt.
Die als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde vom 23.04.2007 begehrt die Absetzung der für den 25.08.2006 festgesetzten Kosten einschließlich der entsprechenden Verringerung der Umsatzsteuer, da es weder dem Verteidiger noch dem Verurteilten oblegen habe, den Nebenkläger-Vertreter von der Terminsaufhebung zu informieren, noch sonst die Kostentragung durch den Verurteilten zumutbar sei. Der Nebenkläger hat sich nach Hinweis des Gerichts vom 12.07.2007 mit einer Reduzierung der Terminsgebühr und des Abwesenheitsgeldes einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1.
Gem. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO hat der verurteilte Beschwerdeführer dem Nebenkläger die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des für ihn tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten zu erstatten. Dass der Termin vom 25.08.2006 nicht stattgefunden hat, steht der Kostenbelastung des Verurteilten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464 b StPO nicht entgegen.
Hinsichtlich der Terminsgebühr ergibt sich dies schon aus der Vorbemerkung 4: Abs. 3 VV zu § 2 Abs. 2 RVG, nach welcher der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfindet und er nicht rechtzeitig von der Aufhebung in Kenntnis gesetzt wurde. Der Erstattung der Terminsgebühr wie auch der weiter geltend gemachten Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes stehen auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte nicht entgegen, denn obgleich der Beschwerde zuzugeben ist, dass es weder Aufgabe des Verurteilten noch seines Verteidigers war, den Nebenkläger-Vertreter von der Aufhebung des Termins zu benachrichtigen, sind die beanstandeten und auch tatsächlich entstandenen Rechtsanwaltskosten im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO zweckentsprechend und notwendig gewesen. Da es sich insoweit nicht um Gerichtskosten oder Auslagen des Gerichts handelt, können diese auch nicht gem. § 21 GKG niedergeschlagen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 21 GKG, Rdn. 1).
2.
Der Höhe nach waren allerdings die für den 25.08.2006 festgesetzten Kosten zum Teil zu reduzieren.
Die zunächst vom Rechtsanwalt vorzunehmende konkrete Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG, die grundsätzlich zunächst von dem Mittelwert der jeweils einschlägigen Rahmengebühr auszugehen hat, erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hinsichtlich der Terminsgebühr für den 25.08.2006 musste der geringere Zeitaufwand, den der Nebenkläger-Vertreter durch die nicht mehr erfolgende Teilnahme an der Hauptverhandlung erbringt, berücksichtigt werden, so dass eine Kürzung der Mittelgebühr von 270,– € um 1/3 auf 180,– € angemessen erscheint.
Des weiteren war auch das für diesen Tag geltend gemachte und festgesetzte Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 11,67 € (berechnet nach 7005 Nr. 2 VV = 35,– €: 3) um 5,– € auf 6,67 € (nach 7005 Nr. 1 VV = 20,– €: 3) zu reduzieren, da eine über vier Stunden hinausgehende Abwesenheit an diesem Tag – auch unter Berücksichtigung der Hin- und Rückfahrzeit zwischen dem Kanzleisitz in Wipperfürth und dem Landgericht Bonn sowie der Zeitdauer zur Kenntnisnahme vom Terminsausfall im Gericht – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
Aufgrund der erfolgten Kürzungen und unter Berücksichtigung der hieraus weiter folgenden Reduzierung auch der Umsatzsteuer von 16 % steht dem Nebenkläger daher nur ein Kostenerstattungsanspruch für das Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 1 597,18 € (1 376,88 € zzgl. 220,30 € USt) statt insgesamt 1 707,38 € zu, mithin war der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid in Höhe von insgesamt 110,20 € aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine Ermäßigung nach § 473 Abs. 3 StPO bzw. nach § 473 Abs. 4 StPO aus Billigkeitsgründen war nicht angezeigt. Zwar richtet sich die Beschwerde von vornherein nicht gegen sämtliche im Kostenfestsetzungsbeschluss enthaltenen Kosten des Berufungsverfahrens, sondern nur gegen die für den 25.08.2006 angesetzten Kosten. Die Beschwerde ist insoweit auch zum Teil erfolgreich, allerdings nicht überwiegend. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung so hingenommen hätte, wie sie sich nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens darstellt.

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