RVG EntscheidungenVorbem. 4 Abs. 1Zeugenbeistand; Abrechnung; Rechtsprechung des BGHGericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 02.07.2007, 1 Ws 274/06 Fundstellen: Leitsatz: Die Entscsheidung des Rechtspflegers des BGH vom 28. April 2007 (1 BJs 322/85-2) gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner ständigen Rechtsprechung. Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat 1 Ws 274/06 Beschluss In dem Strafverfahren gegen hier: Zeugen Zeugenbeistand: Rechtsanwalt M hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 2. Juli 2007 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen Der als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2006 zu behandelnde Antrag des Zeugenbeistandes vom 16. Mai 2007 gibt keine Veranlassung zur Änderung des genannten Beschlusses. Gründe Über die Beschwerde des Zeugenbeistandes hat der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006, auf den Bezug genommen wird, abschließend entschieden. Der Antrag vom 16. Mai 2007, mit dem beantragt wird, die landgerichtliche Entscheidung vom 11. April 2006 aufzuheben und dem Kostenfestsetzungsantrag vom 21. September 2005 stattzugeben, ist wegen des vorangegangenen abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens als Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats zu behandeln. In der Sache gibt das neue Vorbringen und die darin erwähnte Entscheidung des Rechtspflegers des BGH vom 28. April 2007 (1 BJs 322/85-2) dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner ständigen Rechtsprechung, vgl. Nds. Rpfl. 2006, 134; Nds. Rpfl. 2006, 353 sowie zuletzt ausführlich Beschluss vom 21. März 2007, in dem auch auf die Gesetzesmaterialien eingegangen wird (1 Ws 101/07). Es ist schon nicht ausreichend erkennbar, welcher Sachverhalt der Entscheidung vom 28. April 2007 zugrunde liegt. Im Übrigen enthält diese Rechtspflegerentscheidung auch keinerlei Erörterung der Rechtsfragen und der divergierenden Rechtsprechung zur Zeugenbeistandsvergütung. Einsender: Bezirksrevisor Lohle, Osnabrück Anmerkung: den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren zurück zur Übersicht |