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RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Pflichtverteidigerbestellung; beschränkte; Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2007, 2 Ws 189/07

Fundstellen:

Leitsatz: Bei Bestellung zum Pflichtverteidiger für eine Einzeltätigkeit (hier: Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins) fällt weder eine Grundgebühr nach VV 4101 zum RVG noch eine Terminsgebühr nach VV 4102 zum RVG an.


2 Ws 189/07
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen
an der beteiligt sind:
1.
2.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Verteidigers vom 20.03.2007 gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 12.03.2007 b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde, über die Einzelrichter des Senats entscheidet (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich anzumerken:

Der Beschwerdeführer war durch Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer vom 25.07.2006 lediglich zur Wahrnehmung des Haftbefehlsverkündungstermins vom selben Tage zum Pflichtverteidiger bestellt worden, weil der bereits bestellte Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. mitgeteilt hatte, verhindert zu sein. Eine Bestellung des Beschwerdeführers zum weiteren Pflichtverteidiger zur Sicherung des gesamten Verfahrens war weder vom Angeklagten gewünscht noch vom erkennenden Gericht ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sollte den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. – anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 13.12.2002 (2 Ws 634/02) zugrunde liegenden Fall, in welchem mit der Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers die Durchführung der gesamten Hauptverhandlung sichergestellt werden sollte - lediglich im Rahmen der Bekanntgabe des geänderten Haftbefehls vertreten. Diese Maßgabe lag der Bestellungserklärung vom 25.07.2006 erkennbar zugrunde und wurde auch zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstages vom Kammervorsitzenden nochmals betont, ohne dass dem seitens des Angeklagten B. und dessen Verteidigung widersprochen worden wäre.
Infolge dieser nach außen erkennbaren, sachlich nachvollziehbaren beschränkten Beiordnung sind dem Beschwerdeführer lediglich die vom Landgericht festgesetzten Auslagen in Höhe von 35,38 € zu erstatten.

Da Gegenstand der Anwaltsbeiordnung eine Einzeltätigkeit war, ist eine Grundgebühr nach VV 4101 nicht entstanden (OLG Schleswig AGS 2005, 120; Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., VV 4100, 4101 Rn. 5 m.w.N. in FN 3).

Für die Teilnahme an der Verkündung des Haftbefehls vom 25.07.2006 ist dem Beschwerdeführer eine Terminsgebühr nach VV 4102 nicht entstanden, da bei der Haftbefehlsverkündung weder eine richterliche Vernehmung des Angeklagten noch eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft stattgefunden hat (vgl. Schneider, a.a.O., VV 4102, 4103 Rn. 5 m.w.N. in FN 1).

Die weiteren Gebühren für das Verfahren und die Wahrnehmung der Hauptverhandlung sowie die hierfür angesetzten Auslagen sind nicht erstattungsfähig, weil keine umfassende Pflichtverteidigerbestellung, sondern eine auf den ausschließlichen anwaltlichen Beistand bei der Haftbefehlsverkündung beschränkte Beiordnung vom Angeklagten beantragt und vom Gericht ausgesprochen worden war.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

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Anmerkung:


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