RVG Entscheidungen

Vorbem. 4.2 VV

Beschwerdegebühr in der Strafvollstreckung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 20.03.2007, 20 Qs 32/07

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 Ziff. 3 VV RVG.
2. Die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG entsteht im Beschwerdeverfahren nicht erneut.


20 Qs 32/07
LG Düsseldorf
Gründe:
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Neuss vom 08.08.2006 ist teilweise begründet. Für die Tätigkeit im Rahmen des
Verfahrens über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und für das Beschwerdeverfahren gegen die dort ergangene Entscheidung in der Hauptsache entstehen zwei Verfahrensgebühren gem. Nr. 4200 Ziff. 3 VV RVG mit einem
Gebührenrahmen von 50 bis 560 EUR (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4200 VV Rz. 16). Angemessen ist sowohl für das Hauptsache als auch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr in Höhe von jeweils 150 EUR, da der Verteidiger
insbesondere im Beschwerdeverfahren nur relativ geringfügig tätig geworden ist, andererseits die Angelegenheit für seinen Mandanten von nicht unergheblicher
Bedeutung ist (§ 14 RVG). Die Auslagenpauschale VV 7002 entsteht im Beschwerdeverfahren nicht. Belege über die Zahlung der Aktenversendungspauschale hat der Verteidiger nicht beigebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Einsender: Dipl.Rpfl. Jochen Volpert, Willich

Anmerkung:


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