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RVG Entscheidungen

§ 58

Anrechnung von Vorschüssen; Begriff des Verfahrensabschnitts

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Osnabrück, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 KLs 10/06

Eigener Leitsatz: Zur Anrechnung von Vorschüssen des Mandanten


Landgericht Osnabrück
10 KLs 1 140 Js 37324103 - 101/06
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen
Verteidiger:
Rechtsanwalt A.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Betruges
hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Osnabrück durch die unterzeichneten Richter am 21. 03. 2007 beschlossen:
Die Erinnerung des Verteidigers A. des Angeklagten gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Osnabrück vom 08.01.2007 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Die gemäß § 56 Abs.1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Rechtsanwalt A. ist mit Beschluss des Landgerichts vom 02.05.2006 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Davor war er als Wahlverteidiger auch schon im Ermittlungsverfahren tätig. Die Anklage ist am 02.03.2006 erhoben worden. Er hat mit Schriftsatz vom 8.8.2006 die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren und Auslagen geltend gemacht (ohne Ermittlungsverfahren, wobei er aber auch eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG beansprucht). Rechtsanwalt A. hat mitgeteilt, er habe von Dritter Seite auf der Basis eines Zeithonorars Zahlungen erhalten. So habe er für das Ermittlungsverfahren Zahlungen in Höhe von insgesamt 29.582,24 Euro abgerechnet und auch erhalten (hiervon brutto 26.409,34 Euro auf Gebühren und 3.172,90 Euro auf Auslagen). Diese Vorschüsse seien für das Ermittlungsverfahren vereinbart worden. Für das gerichtliche Verfahren habe er mit dem Dritten eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen. Insoweit habe er für den ersten Rechtszug von Dritter Seite bisher Vorschüsse auf Gebühren in Höhe von 2.467 Euro netto erhalten.

Auch soweit die Vorschussbeträge für das Ermittlungsverfahren gezahlt worden sind, müssen diese gemäß § 58 Abs.3 RVG berücksichtigt und angerechnet werden mit der Folge, dass dem Pflichtverteidiger kein Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse zusteht. Als Verfahrensabschnitt für den der Pflichtverteidiger -teilweise rückwirkend- eine Vergütung beanspruchen kann, gilt im gebührenrechtlichen Sinne das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als Einheit. Eine Trennung der einzelnen Verfahrensabschnitte kommt gebührenrechtlich damit jedenfalls für eine Erstattung der Pflichtverteidigervergütung hier nicht in Betracht. Abgesehen davon zählt die geltend gemachte Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zum Ermittlungsverfahren. Die vertretene Auffassung, es komme hier darauf an, für welchen Verfahrensabschnitt die Vorschüsse gezahlt worden seien und für bestimmte Verfahrensabschnitte erhaltene Vorschusszahlungen seien nur auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen, kann nicht geteilt werden. Folgte man dieser Auffassung, könnte es der Pflichtverteidiger bestimmen, ob erhaltene Vorschüsse als Wahlverteidiger für das Ermittlungsverfahren zu einer Anrechnung auf sein Pflichtverteidigerhonorar führten oder nicht, indem er als Pflichtverteidiger eine Erstattung der verdienten Gebühren im Ermittlungsverfahren nicht beantragen würde (vorliegend ist im übrigen die Erstattung der Grundgebühr beantragt). Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Pflichtverteidiger ein Erstattungsanspruch für das Ermittlungsverfahren zusteht oder nicht. Da das vorliegend der Fall ist, muss auch insoweit eine Anrechnung der Vorschüsse erfolgen.
II.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung beruht auf § 56 Abs:2 S.2 und 3 RVG.


Einsender: RA Aue, Düsseldorf

Anmerkung:


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