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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 3

Verbindung von Verfahren in der Hauptverhandlung; mehrere Terminsgebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 5. 2. 2007, 31 Qs 6/07

Fundstellen:

Leitsatz: Zum Entstehen mehrerer Terminsgebühren bei Verbindung von Verfahren in der Hauptverhandlung.


31 Qs 6/07
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
geboren am
wohnhaft:
Verteidiger: Rechtsanwaltl,
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kiel auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 04. Januar 2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 29. Dezember er 2006, durch den eine über den Betrag von 1627,25 € hinausgehende Festsetzung der dem Verteidiger aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen abgelehnt worden ist,
am 05. Februar 2007 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin geändert, dass die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen festgesetzt werden auf 1.840,69 €.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Terminsgebühr für den Termin am 05. Dezember 2006 in Verfahren 41 Ds 450/06 - Amtsgericht Kiel - in Höhe von 184 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (insgesamt also in Höhe von 213,44 €) mit der Begründung abgesetzt, im Termin am 05. Dezember 2006 sei das Verfahren 41 Ds 450/06 zwar zur Hauptverhandlung zugelassen und mit dem Verfahren 41 Ds 293/06 - Amtsgericht Kiel - verbunden worden, das Verfahren 41 Ds 450/06 sei indes nicht gem. § 243 StPO aufgerufen worden.

In der Tat hat das Amtsgericht aus prozessökonomischen Gründen vor der Verbindung beider Verfahren davon abgesehen, die Sache 41 Ds 450/06 förmlich gem. § 243 StPO aufzurufen, bevor der Angeklagte und sein Verteidiger auf die „Einhaltung aller Fristen" und damit konkludent auch auf eine förmliche Ladung verzichteten. Diese Verfahrensvereinfachung kann indes nicht dazu führen, dass dem Verteidiger Gebühren aberkannt werden, die ihm bei wortgetreuer Anwendung der geltenden Verfahrensvorschriften zustehen würden. Denn erst nach der Verbindung mehrerer Verfahren kann eine einheitliche Gebühr entstehen (Hartmann, Kostengesetze, W 4109 RN 10). Soweit das Gericht erst nach dem Beginn der Hauptverhandlung mit dieser Sache weitere Sachen verbindet, hat in jeder dieser Sachen eine Hauptverhandlung begonnen (Hartmann aaO, RN 9), so dass in allen Verfahren die Verhandlungsgebühr verdient ist.

Einsender: RA Gübner, Kiel

Anmerkung:


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