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RVG Entscheidungen

§ 15

Postentgeltpauschale; Bußgeldverfahren; Verfahren vor der Verwaltungsbehörde; gerichtliches Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 4. 4. 2006, 920 C 53/06

Fundstellen:

Leitsatz: 1. In Bußgeldsachen stellen das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschlie-ßende gerichtlichen Verfahren jeweils eine eigene Anglegenheit i.S.d. § 15 ff. RVG dar.
2. Daher erhält der Verteidiger im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und im anschließenden gerichtlichen Verfahren jeweils eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.
3. Leistet der Gebührenschuldner auf eine nicht unterschriebene Rechnung den überwie-genden Teil des Rechnungsbetrages, so kann er im Rechtsstreit wegen eines Restbetrages seine Zahlungspflicht nicht unter Hinweis auf die fehlende Unterschrift verweigern.
4. Die zweit Postentgeltpauschale braucht also solche in der Rechnung nicht ausgewiesen zu sein. Es reicht die Angabe des Gesamtbetrages der Pauschalen.


AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 4. 4. 2006 - 920 C 53/06
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der zweiten Auslagenpauschale im Rahmen eines Bußgeldverfahrens. Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Gegen den Kläger wur-de ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Kläger mandatierte wegen dieses Bußgeldbescheides seine Verteidiger. Diese legten sodann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Nach Eingang der Ak-ten beim AG regten die Verteidiger an, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird und gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werde. Diesem Vorschlag entsprach das AG.

Daraufhin begehrten die Verteidiger die Erstattung der im Rahmen des Bußgeldverfahrens angefalle-nen Gebühren gegenüber der Beklagten. In der Gebührenrechung heißt es u.a.: "Post- und Telekom-munikation Nr. 7002 VV 40,00 EUR".

Die streitgegenständliche Rechnung kürzte die Beklagte in Höhe von brutto 23,20 EURO. Dieser Kürzungsbetrag betrifft die Position Post- und Telekommunikationsauslagen. Dort nahm die Beklag-te eine Kürzung in Höhe von 20,00 Euro netto, was dem gekürzten Betrag von 23,20 Euro brutto entsprach, vor. Zur Begründung führte sie hierzu aus, dass die Auslagenpauschale nur einmal über-nommen werden könne, da es sich bei dem bußgeldrechtlichen Vorverfahren und dem sich anschlie-ßendem gerichtlichen Verfahren um eine Angelegenheit i.S.d. Gebührenrechts handele.

Der Kläger meint, es seien insgesamt zwei Auslagenpauschalen im Sinne der Nummer 7002 VV an-gefallen und damit erstattungsfähig, weil das bußgeldrechtliche Vorverfahren vor der Verwaltungs-behörde und das sich hieran anschließende amtsgerichtliche Verfahren zwei Angelegenheiten i.S.d. RVG seien. Da die Gebühr nach Nummer 7002 VV für jede Angelegenheit anfalle, falle sie damit vorliegend auch insgesamt zweimal an.

Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig, da die Rechnung nicht den Anforderungen des § 10 RVG entspreche. Auch könne der Kläger deswegen nicht die Freistellung von der streitgegenständli-chen zweiten Auslagenpauschale verlangen, weil die Rechnung formal nur die Ausweisung einer Auslagenpauschale beinhalte. Diese belaufe sich kraft Gesetzes aber nur auf 20,00 EUR, weshalb die vorgenommene Kürzung von 40,00 auf 20,00 EUR schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden sei. Selbst wenn man dies alles außer Betracht lasse, sei jedenfalls deswegen nur eine Auslagenpau-schale zu zahlen, weil es sich bei dem bußgeldrechtlichen Vorverfahren und dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts handele. Dann falle die Auslagenpauschale ausweislich der Regelung in Nummer 7002 VV aber auch nur einmal an.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben.


Aus den Gründen
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Freistellungsanspruch auf Erstattung der zweiten Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungs-vertrag i.H.v. 23,20 Euro zu.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet ist, den Kläger von allen im Rahmen des Bußgeldverfahrens an-fallenden Rechtsanwaltsgebühren freizustellen (§ 5 Ziff. 2 (a) ARB 94). Diese Freistellungspflicht erstreckt sich - auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig - allerdings nur auf die nach dem RVG abrechenbaren, also auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. § 5 Ziff. 1 (a ) ARB 94).

2. Vorliegend sind die Rechtsanwälte berechtigt, die Auslagenpauschale gem. Nr. 7200 VV insge-samt zweimal und damit in Höhe von insgesamt 40,00 Euro netto abzurechnen. In der amtlichen Anmerkung zum Gebührentatbestand der Nr. 7002 VV heißt es: „Die Pauschale kann in jeder Ange-legenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001 gefordert werden". Entgegen der Auffas-sung der Beklagten handelt es sich bei dem bußgeldrechtlichen Vorverfahren und dem sich anschlie-ßenden gerichtlichen Verfahren nicht um eine, sondern zwei Angelegenheiten i.S.d. RVG, so dass gemäß dieser amtlichen Anmerkung die Auslagenpauschale insgesamt zweimal anfällt (so auch Schneider in: Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 36 Rn. 32; Schneider, AGS 2005, 7).

a) Das RVG selbst nimmt keine allgemein gültige Legaldefinition des Begriffs “Angelegenheit" vor. Es enthält lediglich in den § 16 ff. RVG Aufzählungen von Tätigkeiten, die zu einer Angelegenheit zusammen gefasst sind bzw. verschiedene Angelegenheiten von Gesetzes wegen darstellen. Das bußgeldrechtliche Vorverfahren und das sich daran anschließende gerichtliche Verfahren ist aber in dieser Aufzählung weder in dem einen noch dem anderen Sinne gesondert erwähnt. Aus den §§ 16 ff. RVG lassen sich daher weder für die eine noch die andere Auffassung etwas herleiten.

b) Maßgeblich für die Auffassung des Klägers spricht aber das Vergütungsverzeichnis zum RVG. Das Vergütungsverzeichnis trennt nämlich strikt - anders als die BRAGO (§§ 105, 84 Abs. 1 BRAGO) - in Teil 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3 zwischen dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Mit dieser strikten systemati-schen Trennung beider Verfahren hat der Gesetzgeber aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde und der sich hieran anschließenden Tätigkeit vor dem Amtsgericht im Rahmen des Bußgeldverfahrens eben um zwei und nicht nur eine Angelegenheit handelt.

c) Diese im Gebührenverzeichnis vorgenommene Trennung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist auch konsequent und stimmt mit vergleichbaren im RVG geregelten Fallgestaltungen überein. Denn § 17 Nr. 1 RVG regelt für die übrigen Verwaltungsverfahren, die einem gerichtlichen Verfah-ren vorausgehen und der Überprüfung eines Verwaltungsaktes dienen, ausdrücklich, dass in diesen Fällen das Verwaltungsverfahren und das sich anschließende gerichtliche Verfahren zwei verschie-dene Angelegenheiten sind. Vor diesem Hintergrund ist es aber inkonsequent, in Fällen des Ein-spruchs gegen einen Bußgeldbescheid nur von einer Angelegenheit auszugehen. Denn ebenso wie bei den in § 17 Nr. 1 RVG aufgezählten Verwaltungsverfahren dient auch das nach dem Einspruch zu-nächst gem. § 69 Abs. 2 OWiG durchzuführende Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle und das sich hieran gem. § 69 Abs. 4 OWiG anschließende Prüfungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft da-zu, dass die Behörde nochmals die Richtigkeit des Bußgeldbescheides überprüft. Dann ist es aber konsequent, dieses Überprüfungsverfahren als eine Angelegenheit i.S.d. Gebührenrechts anzusehen.

d) Offen bleiben kann, ob dies auch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und, das sich hieran anschließende Zwischen- bzw. Hauptverfahren gilt. Da es im Strafverfahren anders als im Bußgeld-verfahren an einem behördlichen Überprüfungsverfahren fehlt, können die unter a) - c) angeführten Argumente hierauf nicht übertragen werden. Insofern führt auch der Verweis der Beklagten auf die Entescheidung des LG Düsseldorf vom 10. 6. 2005 - XII Qs 66/05 - juris - nicht weiter, weil diese Entscheidung ein Straf- und kein Bußgeldverfahren betraf.

3. Die Beklagte. kann sich nicht darauf berufen, die Klage sei schon deswegen unbegründet. weil es an einer an den Kläger gerichteten Gebührenrechnung gem. § 10 Abs. 1 RVG fehlt. Zwar setzen die ARB. vgl. beispielsweise § 5 Ziff. 2 (a) ARB 94, für eine Eintrittspflicht des Versicherers voraus, dass gegenüber dem Versicherungsnehmer eine fällige Gebührenschuld besteht. Hierzu gehört auch, dass diesem gegenüber eine unterschriebene Gebührenrechung übersandt wird. Hierauf kann sich die Beklagte aber vorliegend deswegen nicht berufen, weil sie unstreitig den größten Teil der Gebühren-rechung der Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Ist dies der Fall, dann ist es ihr aber verwehrt, sich nunmehr hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Teils darauf zu berufen, es fehle an einer an den Versicherungsnehmer gerichteten unterzeichneten Rechung, die Forderung sei mithin insgesamt noch gar nicht fällig.

4. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Prozessbevollmächtigten die zweite Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV nicht gesondert ausgewiesen haben und sie schon deswegen an deren Geltendmachung gehindert seien (§ 10 Abs. 2 S. 1 RVG). § 10 Abs. 2 S. 2 RVG regelt aus-drücklich, dass hinsichtlich der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen die An-gabe des Gesamtbetrages ausreicht. Dies betrifft aufgrund des weiten Wortlauts auch die Pauschale nach Nr. 7002 VV: Überdies hat die Beklagte ausweislich ihres Abrechungsschreibens vom 22.9.2005, Anlage K 5, auch erkannt, dass die Prozessbevollmächtigten hier zwei Auslagenpauschalen zu 20,00 Euro abrechnen. Für das Gericht ist es daher auch nicht verständlich, warum die Beklag-te vor diesem Hintergrund meint, sich in ihrer Klagerwiderung auf den Standpunkt stellen zu können, es handele sich nur um eine zu hoch abgerechnete Pauschale nach Nr. 7002 VV.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob im Bußgeldverfahren das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren und das sich hieran anschließende amtsgerichtliche Verfahren als zwei Angelegenheiten im Sinne des Gebührensrechts zu behandeln sind, ist in Lit. und Rspr. umstritten. Eine einheitliche Linie scheint sich derzeit nicht abzuzeichnen. Die Frage bedarf daher einer Klärung durch das Berufungsgericht.



Einsender: RA N.Schneider, Neunkirchen

Anmerkung: aufgehoben durch LG Hamburg 319 S 3/06


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