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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschvergütung; Sprachkenntnisse des Verteidigers/Beistand

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 20. 7. 2006, 1 ARs 58/06 P

Fundstellen:

Leitsatz: Allein der Umstand, dass die Sprachkenntnisse der Antragstellerin die Hinzu-ziehung eines Dolmetschers für ihre Gespräche mit dem Verfolgten entbehrlich ge-macht haben und entsprechende Kosten erspart worden sind, ist kein taugliches Krite-rium für die Bewilligung einer Pauschvergütung (


1 ARs 58/06 P
B e s c h l u s s
In dem Auslieferungsverfahren

gegen den serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen,

hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung


hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des gerichtlich bestellten Beistandes des Verfolgten, Rechtsanwältin R: aus B. vom 31. Mai 2006 nach Anhörung der Vertreterin der Landeskasse am 20. Juli 2006 be-schlossen:

Der Antragstellerin wird über die nach dem Vergütungsverzeichnis hinausge-henden gesetzlichen Gebühren für die Verteidigung des Verfolgten eine Pauschvergütung in Höhe von

132 €

bewilligt.

Hinzu treten Auslagen und Mehrwertsteuer, die besonders zu erstatten sind.



G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin ist dem Verfolgten, um dessen Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung die serbisch-montenegrinischen Justizbehörden ersucht hatten, am 9. November 2005 als Beistand beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 15. Fe-bruar 2006 hat der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt und den Ausliefe-rungshaftbefehl vom 20. Oktober 2005 aufgehoben.

Die Antragstellerin begehrt für ihre Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 51 RVG.

II.

Der Antrag ist zulässig und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antragstellerin war eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewilli-gen, weil die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der be-sonderen Schwierigkeit der Sache hier nicht mehr zumutbar sind. Die Tätigkeit stellt sich wegen der erforderlichen Kenntnisse des ausländischen Rechts und der
Sprache als besonders schwierig und umfangreich dar (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3. Mai 2000, StraFo 2000, 323).

Die Antragstellerin hat im Auslieferungsverfahren mit Schriftsatz vom 17. Novem-ber 2006 zur Frage der Vollstreckungsverjährung nach serbisch-montenegrinischem Recht vorgetragen. Dafür hat die Antragstellerin, die über entsprechende Sprach-kenntnisse verfügt, die Regelungen des Strafgesetzbuches der Republik Serbien und Montenegro herangezogen. In ihrem Pauschvergütungsantrag hat die Antragstellerin auf den durch ihre Recherchen im Internet und durch Telefonate mit Kollegen in Serbien entstandenen überdurchschnittlichen Einsatz verwiesen.

Für diesen zusätzlichen Aufwand hat der Senat einen zusätzlichen Betrag in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Gebühren nach Nr. 6100 KV für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.

Die von der Antragstellerin weiter vorgetragenen Gesichtspunkte können bei der er-forderlichen Gesamtschau und Einzelabwägung aller Umstände keine weitere Er-
höhung rechtfertigen.

So ist allein der Umstand, dass die Sprachkenntnisse der Antragstellerin die Hinzu-ziehung eines Dolmetschers für ihre Gespräche mit dem Verfolgten entbehrlich ge-macht haben und entsprechende Kosten erspart worden sind, kein taugliches Krite-rium für die Bewilligung einer Pauschvergütung (s.a. OLG Hamm, Beschl. v. 20. Sep-tember 1996 - 2 (s) Sbd. 5 - 163/96). Sinn und Zweck der Pauschvergütung ist es zu verhindern, dass der beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung un-zumutbar belastet wird, weil die maßgebliche Gebühr augenfällig unzureichend oder unbillig ist (BVerfGE 68, 255; Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl., § 51 RVG Rdn. 2 m.w.N.). Entscheidend ist danach der zeitliche Mehraufwand des Verteidigers, nicht aber die der Landeskasse möglicherweise ersparten Kosten, weswegen der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschl. v. 17. März 2006, RVGreport 2006, 221) insoweit auch nur eingeschränkt folgen kann.

Verständigungsschwierigkeiten, die im Einzelfall zu einem berücksichtigungsfähigen Mehraufwand des Verteidigers führen können, lagen hier gerade wegen der Sprach-kenntnisse der Antragstellerin nicht vor. Vielmehr stellen die besonderen Sprach-kenntnisse einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten dar, der nicht gesondert zu vergüten ist.

Die Ausländereigenschaft des Verfolgten als solche vermag eine Pauschgebühr für das nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen geführte Auslieferungsverfahren schon deswegen nicht zu begründen, weil in Auslieferungs-verfahren typischerweise Ausländer beteiligt sind. Dieser Umstand ist mithin bei den gesetzlichen Gebühren in Nr. 6100 KV bereits berücksichtigt. Gleiches gilt für die schon im unauffälligen Normalfall nicht einfache Rechtsmaterie.

Im übrigen war das Auslieferungsverfahren von durchschnittlicher Dauer; die Antrag-stellerin hat lediglich einmal schriftsätzlich vorgetragen.

Einsender: RiOLG DRr. Gittermann, Celle

Anmerkung:


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