RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 10. 05. 2006, 2 StR 120/05

Fundstellen:

Leitsatz: Zur besonderen Schwierigkeit im Revisionsverfahren.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006

beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt D. aus G. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr die von ihm beantragte Pauschvergütung in Höhe von 587,50 € bewilligt.
Gründe:
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11. April 2005 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs.1 Satz 1 RVG). Nach Anhörung der Staatskasse, die keine Bedenken gegen die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der beantragten 587,50 € hat, hält der Senat eine Pauschgebühr in dieser Höhe ohne weiteres für gerechtfertigt und angemessen.
2
Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller insbesondere mit bedeutsamen materiellen Rechtsfragen zu befassen, die zu einer zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Grundsatzentscheidung des Senats einerseits hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) andererseits aber vor allem zu der neuen Vorschrift des § 66 a StGB führten.
3
Insoweit war die Sache besonders schwierig.

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