RVG EntscheidungenVorbem. 4 Abs. 1Zeugenbeistand; Abrechnung der Tätigkeit; zunächst VerteidigerGericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 11. 4. 2006, 1 Ws 201/06 Fundstellen: RVGreport 2006, 232 Leitsatz: 1) Im Strafverfahren erhält der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachver-ständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger, also neben der Terminsgebühr in der Regel auch die Grund- und Verfahrensgebühr. Geschäftsnummer: 1 Ws 201/06 2090 Js 64527/01 - StA Koblenz In der Strafsache g e g e n … und andere w e g e n Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hier: Kostenbeschwerde der als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwältin St. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch … am 11. April 2006 b e s c h l o s s e n: Auf Beschwerde der Rechtsanwältin St. wird der Beschluß der 1. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Februar 2006 aufgehoben. Die Gebühren und Auslagen der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Beistand des Zeugen K. werden auf 691,36 € inkl. MwSt festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Im Juni 2003 begann vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Haupt-verhandlung gegen 11 Personen, darunter die Angeklagten S. und K.. Das Verfahren gegen den von der Beschwerdeführerin verteidigten K. wurde nach Abtrennung durch Urteil vom 23. März 2005 rechtskräftig abgeschlossen. Am 22. Dezember 2005 wurde K., der sich mitt-lerweile in Strafhaft befand, in der gegen S. fortgeführten Hauptverhandlung in Anwesenheit der ihm als Beistand (§ 68b StPO) beigeordneten Beschwerdeführerin als Zeuge vernom-men. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen als Beistand des Zeugen K. wie folgt: 1. Grundgebühr gemäß Nrn. 4101, 4100 VV RVG = 162,00 € 2. Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 4113, 4112 VV RVG = 151,00 € 3. Terminsgebühr gemäß Nrn. 4115, 4114 VV RVG = 263,00 € 4. Post- und Telekommunikationsauslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG = 20,00 € Zwischensumme = 596,00 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG = 95,36 € Gesamtsumme: 691,36 € Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Koblenz die Vergütung auf 328,28 € fest, wobei sie die Grund- und Verfahrensgebühr mit der Be-gründung absetzte, diese die Einarbeitung in das Verfahren abgeltenden Gebühren habe die Antragstellerin bereits als Verteidigerin erhalten. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin hat der Einzelrichter der Straf-kammer mit Beschluß vom 20. Februar 2006 als unbegründet verworfen: Zwar sei Rechts-anwältin St. als Zeugenbeistand nicht in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG tätig geworden wie zuvor als Verteidigerin. Allerdings seien die Absetzungen zu Recht er-folgt, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Verteidigerin mit dem Verfahrensstoff vertraut ge-wesen sei, somit die von Nrn. 4100, 4101 VV RVG erfaßte „erstmalige“ Einarbeitung nicht noch einmal angefallen sein könne, und sie nicht vorgetragen habe, welche den Ansatz der Verfahrensgebühr nach Nrn. 4112, 4113 VV RVG rechtfertigende Tätigkeit sie entfaltet habe. II. Über die hiergegen gerichtete Beschwerde der Rechtsanwältin, der die Kammer nicht abge-holfen hat, hat nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat zu entschei-den (§§ 33 Abs. 8 Satz 2, 56 Abs. 2 RVG). Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Vergütung ist wie beantragt festzusetzen. 1. Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, daß die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG ist wie eine vorausgegangene (oder auch zeitlich parallel laufende) Verteidigertätigkeit, so daß eine gesonderte Vergütung anfällt. 2. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG sind die Vorschriften des 4. Teils auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand entsprechend anzuwenden. Den Gesetzgebungsmateria-lien ist eindeutig zu entnehmen, daß der Rechtsanwalt im Strafverfahren „als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll“ (BT-Drs. 15/1971, S. 219). Es verbietet sich deshalb, die Tätigkeit des Zeugenbeistands generell unter Nr. 4103 Ziff. 4 VV RVG zu subsumieren (a.A. OLG Oldenburg v. 20.12.2005 - 1 Ws 600/05 in www.burhoff.de Es kann hier offenbleiben, ob ein Ansatz lediglich der Nr. 4103 Ziff. 4 VV RVG ausnahms-weise dann in Betracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt „vom Gerichtsflur weg“ einem Zeu-gen beigeordnet wird und sich seine gesamte Tätigkeit auf die Beistandsleistung im Gericht-saal beschränkt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. 3. Wenn aber die Vergütung des Zeugenbeistands grundsätzlich entsprechend den für den Verteidiger geltenden Regelungen festzusetzen ist, dann kann die Beschwerdeführerin so-wohl die Grundgebühr als auch die Verfahrensgebühr beanspruchen. a) Für die Absetzung der Grundgebühr nach Nrn. 4100, 4101 VV RVG fehlt eine Rechts-grundlage. Weil die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit ist wie eine vorausgegangene (oder auch zeitlich parallele) Verteidigertätigkeit, tritt gerade keine Gebüh-renbegrenzung nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 RVG ein. Diese gesetzgeberische Vorgabe darf nicht indirekt durch ungeschriebene Billigkeitserwägungen umgangen werden. Ohne ausdrückliche Anrechnungsklausel (siehe z.B. Vorbem. 3 Abs. 4 zum 3. Teil der VV RVG) ist der Rechtsanwalt in der „anderen Angelegenheit“ so zu honorieren als wäre er erstmals für den Mandanten tätig geworden. Genauso wie dem Verteidiger, der beispielsweise den des Prozeßbetrugs Beschuldigten schon im Zivilverfahren vertreten hatte (und deshalb auch mit der nahezu identischen Mate-rie des Strafverfahrens vertraut ist), die Grundgebühr zusteht, steht sie auch dem Zeugen-beistand zu, der in demselben Verfahrenskomplex Verteidiger des Zeugen war oder ist. Daß die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“ unter diesen Umständen weniger aufwendig ist – völlig entfallen wird sie nicht, weil eine neue Verfahrenssituation regelmäßig auch neue Anforderungen stellt –, kann beim Wahlverteidiger oder -beistand gemäß § 14 RVG Berück-sichtigung finden. Da die Festbeträge, die der Gesetzgeber dem bestellten oder beigeordne-ten Rechtsanwalt zubilligt , aber gerade aufwandsunabhängig sind, können sie nicht mit dem Argument abgesetzt werden, die Übernahme der Beistandschaft habe „keine - gebühren-rechtlich zu vergütende - nennenswerte Mühe“ bereitet (so aber OLG Koblenz <2. Strafse-nat> v. 05.01 2005 - 2 Ws 842/04). Es liegt im Wesen pauschaler Festbeträge, daß sie ge-messen an der konkret entfalteten Tätigkeit in dem einen Fall eine vorteilhafte, in dem ande-ren Fall dagegen eine ungünstige, eventuell noch nicht einmal kostendeckende Vergütung darstellen können. b) Ob der Zeugenbeistand – anders als der Verteidiger – eine die Verfahrensgebühr (Nr. 4112 VV RVG) auslösende Tätigkeit darlegen muß (so KG v. 04.11.2005 – 4 Ws 61/05; a. A. wohl OLG Köln v. 06.01.2006 – 2 Ws 9/06; beide in www.burhoff.de Kosten: keine (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG) Einsender: RiOLG Summa, Koblenz Anmerkung: den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren zurück zur Übersicht |