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RVG Entscheidungen

§ 43

Abtretungserklärung; Aufnahme in Strafprozessvollmacht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 7. 2005, X Qs 92/05

Fundstellen:

Leitsatz: Die Aufnahme einer Abtretungserklärung betr. notwendige Auslagen in die Strafprozessvollmacht ist unzulässig. Aufgrund der in der Strafprozessvollmacht enthaltenen unwirksamen Abtretung ist eine Kostenfestsetzung zugunsten des Verteidigers daher nicht vorzunehmen.


LG Düsseldorf

BESCHLUSS
X Qs 92/05
In der Strafsache

gegen
wegen Diebstahls
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 03.05.2005 - 10 Ds 110 Js 975/04 -351/04 - wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gründe:
Mit Beschluss vom 03.05.2005 hat das Amtsgericht Neuss den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2004 auf Erstattung der notwendigen Auslagen i. H. v. 416,96 € zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete, als sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt A auszulegende „Beschwerde" vom 13.05.2005 ist unbegründet.
Die Kammer hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 09.06.2005 darauf hingewiesen, dass sie davon ausgeht, dass Rechtsanwalt A den Kostenantrag in eigenem Namen gestellt und die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat, insbesondere da er sich auf eine Abtretung stützt und eine eigene Anspruchsberechtigung behauptet. Da sich der Beschwerdeführer binnen der ihm hierfür gesetzten Frist nicht erklärt hat, ist von der Richtigkeit dieser Annahme auszugehen.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund im Ergebnis zu recht zurückgewiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer wegen des Kostenerstattungsanspruchs auf die in der Strafprozessvollmacht vom 01.07.2004 enthaltene Abtretung beruft, ist diese unwirksam. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur an, wonach die Aufnahme einer Abtretungserklärung in die Strafprozessvollmacht unzulässig ist (LG Nürnberg- Fürth, AnwBI 1976, 166; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 43 Rn. 12 m. w. N.).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - die Wirksamkeit einer Abtretung der Kostenerstattungsforderung im Prozessvollmachtsformular unterstellt - der Mandant des Beschwerdeführers seine Erstattungsansprüche jedenfalls bereits zuvor an Rechtsanwalt Dr. B abgetreten hätte. Diese Abtretung hätte ihre Wirkung nicht mit Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt Dr. B verloren. Vielmehr würde sie den bereits verdienten Gebührenanspruch dieses Verteidigers sichern.
Düsseldorf, 19.07.2005 Landgericht, X. Strafkammer

Einsender: Dipl.Rpfl. Jochen Volpert, Willich

Anmerkung:


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