Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 45

Rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, Kein Entfallen des Gebührenanspruchs

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.01.2019 - 4 Ks 6034 Js 10590/16

Leitsatz: Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung bewirkt das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Bis dahin entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse entfallen nicht rückwirkend.


Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Totschlags

Hier: Erinnerung des Rechtsanwaltes pp. gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2018 (Az. 4 Ks 6034 Js 10590116)

hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht am 11.01.2019 beschlossen:

1. Auf die Erinnerung des Rechtsanwaltes pp. wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 11,12.2018 (Az. 4 Ks 6034 Js 10590/16) aufgehoben und die dem Rechtsanwalt pp. aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen der Pflichtverteidigervergütung auf 676,69 Euro festgesetzt.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 16.01.2017 wurde dem Verurteilten Rechtsanwalt pp. zunächst als Pflichtverteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens bestellt. Mit Beschluss vom 23.01.2017 wurde die Bestellung auf die dagegen gerichtete Beschwerde wieder aufgehoben.

Der Erinnerungsführer beantragte mit Schreiben, eingegangen am 12.11.2018, die Festsetzung angefallener Pflichtverteidigervergütung.

Dieser wurde mit Beschluss vom 11.12.2018 zurückgewiesen

Hiergegen richtet sich die am 18.12.2018 eingelegte Erinnerung.

Der Erinnerungsführer trägt vor, die Aufhebung des Beiordnungsbeschlusses beende mit der Aufhebung und nicht rückwirkend das Mandatsverhältnis. Dies werde unschwer daran deutlich, dass in dem Zeitraum von der Beiordnung bis zur Aufhebung unzweifelhaft auch die berufsrechtlichen Vorschriften anwendbar gewesen seien und fortbestünden. Die durch die Aufhebung der Beiordnung herbeigeführte vorzeitige Beendigung des Mandates berühre indes den Gebührenanspruch nicht. Eine einmal entstandene Gebühr gerate nicht in Wegfall. Eine Rückwirkung des Aufhebungsbeschlusses sei nach der Systematik des Gesetzes nicht gewollt. Eine solche sei mit der regelmäßigen Dauer der gewährten Akteneinsicht und der berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes unvereinbar.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowie die Bezirksrevisorin vertreten die Auffassung, die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bewirke, dass sie als nicht erfolgt anzusehen sei.
Ein Anspruch sei folglich nie entstanden.

1. Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Nach § 48 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.

Mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 16.01.2017 wurde dem Verurteilten Rechtsanwalt pp. zunächst als Pflichtverteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens bestellt. Mit Beschluss vom 23.01.2017 wurde die Bestellung auf die dagegen gerichtete Beschwerde wieder aufgehoben.

Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse entstehen für Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Bestellung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171).

§§ 45 ff. RVG setzen demnach eine wirksame Bestellung voraus.

Wirksam wird eine Beiordnung in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Antragsteller, dem beigeordneten Rechtsanwalt oder einer sonstigen Partei bzw. einem beliebigen am Verfahren Beteiligten mitgeteilt wird. Meist geschieht dies durch Verkündung oder Zusendung des Beschlusses. Jedoch genügt auch eine formlose Mitteilung (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 48, Rn. 46). Erfolgt die Bestellung oder Beiordnung eines Rechtsanwalts in sonstiger Weise, gelten die obigen Darstellungen entsprechend (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 48, Rn. 118).

Für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs ist in sämtlichen Verfahrensordnungen nach § 48 Abs. 1 RVG also in erster Linie der Bestellungsakt selbst maßgeblich. Sein Umfang bestimmt die nähere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Staatskasse und bestelltem Rechtsanwalt. Die Regelung limitiert den Vergütungsanspruch grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht. Dieser entsteht demnach regelmäßig nur für solche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach erfolgter Bestellung sowie vor dem Ende der Wirkungsdauer des Bestellungsakts erbracht hat (OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 390).

Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist also zunächst die wirksame Bestellung des Pflichtverteidigers. Dies geschah mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses vom 16.01.2017 an den Erinnerungsführer. Die Aufhebung dieses Beschlusses bewirkte das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Weder aus dem Aufhebungsbeschluss vom 18.01.2017 noch aus dem weiteren Ablehnungsbeschluss vom 25.01.2017 ergibt sich eine rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.

Darüber hinaus genießt der Erinnerungsführer Gutglaubensschutz,

Die Beiordnung muss wirksam sein, um einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu begründen. Sie ist es nicht. wenn sie nichtig oder namentlich für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig ist. Die bloße Fehlerhaftigkeit der Beiordnung berührt dagegen den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch nicht. Unklarheiten sind im Festsetzungsverfahren zugunsten des Anwalts auszulegen; das Erklärungsrisiko liegt insoweit bei den Gerichten (Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 45 Rn. 19). Durch die Beiordnung bzw. Bestellung wird zwischen dem Hoheitsträger, der die Beiordnung vorgenommen hat, und dem Anwalt ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Wird der Rechtsanwalt im Rahmen der Bestellung bzw. Beiordnung tätig, erwächst ihm ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45) (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 55 Rn. 5).

Wird der Rechtsanwalt vom Gericht versehentlich über seine Bestellung informiert, obgleich eine solche nicht erfolgt ist, so ist der gutgläubige Rechtsanwalt so zu stellen, als ob er bestellt worden wäre (Gerold/Schmidt. RVG Kommentar 23. Auflage 2017. § 45, Rn. 126). Dies muss also erst recht gelten, wenn der Rechtsanwalt, wie auch geschehen, tatsächlich einmal bestellt wurde.

Da der Erinnerungsführer folglich bis zur Aufhebung am 23.01.2017 als Pflichtverteidiger bestellt gewesen ist, steht ihm für diesen Zeitraum ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG zu. Er hat Anspruch auf Gebühren nach § 17 Nr. 12 RVG mit 4136 VVRVG und Ersatz der durch Nachforschungen entstandenen Auslagen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie sind deshalb mit einer Geschäftsgebühr nach 4136 VV RVG i. H. v. 316,00 Euro, einer Pauschale Post/Telekom nach 7002 VVRVG mit 20.00 Euro, einer Pauschale für Ablichtungen 187 Seiten nach 7000 VVRVG mit 45,55 Euro, anteilige (1/2) Reisekosten Besprechung JVA Diez 1014 km nach 7003 VV RVG mit 152,10 Euro, einem halben Abwesenheitsgeld nach 7005 VVRVG mit 35,00 Euro und einer Umsatzsteuer nach 7008 VVRVG mit 108, 04 Euro festzusetzen.

Für die Geschäftsgebühr nach 4136 VVRVG ist die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach 4112 VVRVG mit 50, 00 Euro bis 320, 00 Euro maßgebend. Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr unbillig ist, und weil mit der Aufzählung der Umstände, die einerseits für die Erhöhung, andererseits für eine Ermäßigung der Gebühr sprechen, der Praxis nicht viel geholfen ist, weil ihr ein Ansatzpunkt fehlt, hat die Praxis sich diesen Ansatzpunkt mit der sog. Mittelgebühr geschaffen. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen" werden, d.h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, § 14, Rn. 10). Für die konkrete Bemessung der Gebühren sind beim Wahlanwalt neben dem allgemeinen Umfang der vom RA erbrachten Tätigkeiten und der Schwierigkeit der Sache bei der Geschäftsgebühr VV 4136 insbesondere der Umfang der Akten, in die sich der Rechtsanwalt einarbeiten musste, von Belang (Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, VV 4136-4140 Rn. 32). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Gebühr von 316,00 Euro angemessen.

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (RVG § 56 Absatz 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Absatz 2 Satz 3 RVG).


Einsender: RA I. K. Wamser, Passau

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".