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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr; Einstellung des Strafverfahrens; anschließendes OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Urt. v. 26. 01. 2006, 118 C 532/05

Fundstellen:

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt, sich aber bei der Verwaltungsbehörde noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließt.


118 C 532/05

AG Köln

In dem Rechtsstreit
des pp.
Klägers,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte in Köln -
g e q e n
die XX.

Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte.
hat das Amtsgericht Köln, Abt. 118,
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 26.01.2006
durch die Richterin am Amtsgericht für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes ZZZZZZ gemäß Rechnung vom 13.07.2005 in Höhe von € 85,76 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten in der nach Teilklagerücknahme verbliebenen Höhe zu. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Einigungsgebühr in geltend gemachter Höhe gemäß Ziffer 4141 VV RVG zu erstatten.
Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Köln endgültig eingestellt worden. Der Gebührentatbestand der Ziffer 4141 Abs. l, l. Alt. VV RVG ist damit verwirklicht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich dabei bereits aus § 17 Nr. 10 RVG, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nach seiner Einstellung sich anschließende Bußgeldverfahren zwei unterschiedliche Angelegenheiten und damit getrennt voneinander zu bewerten sind. Die künstliche Differenzierung der Beklagten, es handele sich zwar um unterschiedliche Angelegenheiten, aber um ein Verfahren, findet im oben zitierten Wortlaut des RVG gerade keine Stütze. -
Ist das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, wie vorliegend unstreitig der Fall, endgültig beendet, so hat es auf die entstandene Gebühr gemäß Ziffer 4141 VV RVG keinen Einfluss, wenn sich an das beendete Ermittlungsverfahren ein Ordnungswidrigkeitenverfahren der Verwaltungsbehörde anschließt (so auch Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, Kommentar zum RVG, 7. Aufl., 07/2005 Nr. 4141 Rdnr. 2). Vorliegend ist damit eine Einigungsgebühr durch den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers verdient mit der Folge, dass der Klage antragsgemäß stattzugeben war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


Einsender: RA Auer, Köln

Anmerkung:


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