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RVG Entscheidungen

§ 51

Pflichtverteidiger, Pauschgebühr, Vorschuss, Voraussetzungen, Höhe der Pauschgebüht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 01.06.2017 - 1 AR 209 - 222/17

Leitsatz: 1. Zum Vorschuss auf eine Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger.
2. Eine Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger wird wegen der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG in der Regel das Doppelte der denn Wahlbeistand zustehenden Höchstgebühren nicht überschreiten können.


Oberlandesgericht München
1 AR 209/17 -1 AR 222/17

In dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt
wegen: Mordes
hier: Antrag des Rechtsanwalt Werner Dietrich, 81377 München auf Gewährung eines Vorschusses für eine noch festzusetzende Pauschvergütung für seine Tätigkeit als Verletztenbeistand für die Geschädigten pp.
erlässt das Oberlandesgericht München – 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 01.06.2017 folgenden

Beschluss
Der Antrag des Rechtsanwalts Werner Dietrich auf Gewährung eines Vorschusses wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller vertritt die vorbezeichneten 15 Nebenklageberechtigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen des „Oktoberfestattentats" vom 26.09.1980, bei dem dreizehn Menschen ermordet und über 200 verletzt wurden. Er wurde mit Beschlüssen der Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof vom 08.09.2016 als Verletztenbeistand beigeordnet, §§ 406g Abs. 1. Abs. 3 S, 1 Nr. 1 StPO (aF), 397a Abs. 1 StPO. Für die Entscheidung über den Antrag des Beistandes vom 28.04/25.05.2016 auf Gewährung einer Pauschvergütung hat sich die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.06.2018 für nicht zuständig erklärt.

Der Generalbundesanwalt beantragte mit Schreiben vom 07.12.2016 den Antrag des Beistandes zurückzuweisen.

Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 06_022017 die Gewährung eines Vorschusses in Höhe des Doppelten der Höchstgebühren eines Wahlbeistandes (also 2x 1830,- €) für angemessen gehalten und die Entscheidung im Übrigen in das Ermessen des Senats gestellt.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 09.03.2017 Stellung genommen. Er hält an seinem Antrag auf Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 88.000,- € bis 110.000,- € fest.

Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 17.05.2017 dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Entscheidung übertragen. §§ 51 Abs. 2 S.4, 42 Abs. 3 5,2 RVG.

II.
Der Antrag war aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

1. Die Zahlung einer Pauschgebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erst mit dem Abschluss des Verfahrens, für das der Antragsteller bestellt ist, fällig (so auch OLG Braunschweig, B. v. 25.4.16, KG Berlin B. v. 15.4.15, OLG Gelle B. 16.6.16, 1 Ars 34/16 P, - juris).

2. Der somit (nur) in Betracht kommende Vorschuss setzt nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. RVG voraus, dass dem Rechtsanwalt „insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten“ (Hervorh OLG). Daran fehlt es.

a) Vorliegend ist der Antragsteller seit knapp 35 Jahren für Geschädigte des Oktoberfestattentats tätig. Für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren wurde er im Jahre 2008 - mithin vor 9 Jahren (erneut) mandatiert. Nach eigenen Angaben hat er für seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraumes keine Zahlungen erhalten. Bereits aus diesem Grund erscheint es für ihn nicht unzumutbar, die - nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens allerdings naheliegende - Festsetzung einer Pauschgebühr abzuwarten.

b) Ein Vorschuss ist ein Ausgleich dafür, dass der Pflichtverteidiger, während er das Pflichtverteidigermandat bearbeiten muss, keine oder nur unbedeutende Umsätze erzielen kann (zit. BVerfG, B. vom 01. Juni 2011 — 1 BvR 3171/10 — dort Rn. 37., juris) und dadurch in eine wirtschaftlich existenzgefährdende Lage gerät. Der Staat darf den hoheitlich in Anspruch genommenen Pflichtverteidiger nicht sehenden Auges in eine existenzgefährdende Situation bringen, indem er ihm den Vorschuss auf die mit Sicherheit zu erwartende Pauschvergütung vorenthält und ihn auf eigene Anstrengungen zur Beseitigung der Existenzgefährdung verweist (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 39). Der Senat hält daher - unabhängig davon, ob eine reale ,Existenzgefährdung" verlangt werden kann - jedenfalls Angaben des Antragstellers zu erheblichen Einschränkungen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, die er durch die Ausübung seines Pflichtmandats erlitten hat, für geboten Trotz eines entsprechenden Hinweises an den Antragsteller vom 08.02.2017 fehlt es daran vorliegend jedoch vollständig. Aus den vom Antragsteller vorgetragenen und glaubhaft gemachten bisherigen Tätigkeiten (mindestens 880 Stunden, entsprechend 110 Arbeitstage in 34 Jahren) ergibt sich jedenfalls keine Belastung, die ihn währenddessen an der Übernehme und Bearbeitung anderer Mandate nachhaltig und auf Dauer gehindert hätte.

c) Auch die Höhe des beantragten hohen Vorschusses geht im Übrigen fehl, da dieser die letztlich zu erwartende Pauschgebühr nicht überschreiten darf.

Eine solche ist zwar angesichts des exorbitanten Umfanges des überaus bedeutsamen Verfahrens und des glaubhaft gemachten, hohen Aufwandes des Antragstellers zu erwarten. Eine Pauschgebühr wird wegen der Vorschrift des § 42 Abs. 1 S. 4 RVG jedoch in der Regel das Doppelte der dem Wahlbeistand zustehenden Höchstgebühren nicht überschreiten können. Der Senat ist der Auffassung, dass die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze einer Pauschgebührenfestsetzung für Wahlverteidiger - nämlich eine Verdoppelung der Höchstgebühren - für Pflichtverteidiger (und -beistände) grundsätzlich nicht überschritten werden kann. Immerhin ist die Bestellung zum Pflichtverteidiger eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers unter den Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen gemeinwohlorientierten Interessenausgleich gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. (vgl BVerfG, 06.11.198.2 BvL 16183, BVerfGE 68, 237 <253 ff>, Hervorh. OLG). Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass der Pflichtverteidiger und der bestellte Beistand jedenfalls nicht besser als Wahlverteidiger und Wahlbeistände gestellt werden können. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass Wahlverteidiger (anders als Pflichtverteidiger) gem. § 3a RVG eine höhere Vergütung vereinbaren können (Burhoff in Gerold/Schmitt, Komm. zum RVG, 22. Aufl., Rn. 41 zu § 51 m.w.N.), bei außergewöhnlich umfangreichen Verfahren auch vereinbaren werden und notfalls ein wirtschaftlich unzumutbares Wahlmandat beenden können. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch - obwohl er vor seiner erst im Jahr 2016 erfolgten Bestellung über Jahrzehnte für eine Vielzahl von Mandanten tätig war - von einer solchen Vergütungsvereinbarung abgesehen und damit zu erkennen gegeben, dass ihm - jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - die durch § 42 Abs. 1 S. 4 RVG beschränkten Maximalgebühren ausreichten.

Soweit der Antragsteller - wie bereits oben erwähnt - in seinem Antrag vom 28.04.2016 Berechnungen über geleistete Arbeitsstunden anstellt und daraus (fiktive) Verhandlungs- bzw. Arbeitstage ableitet, die er in Anlehnung an die Gebührenordnung abrechnet und zum Ausgangpunkt seiner Forderung macht, ist auf folgendes hinzuweisen: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt bei der Festsetzung von Pauschgebühren eine Abrechnung nach aufgewendeter Arbeitszeit. die von zahlreichen Unwägbarkeiten und individuellen Faktoren beeinflusst sein kann, nicht in Betracht. Die Arbeitszeit kann vielmehr nur Indiz für Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sein, nicht aber unmittelbarer Maßstab für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung (BGH Rpfleger 1996, 169 Rdn, 9 nach juris). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz will zwar im Gegensatz zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung den Zeitaufwand des Rechtsanwalts stärker berücksichtigen. Es hat aber nicht Zeithonorare eingeführt. sondern es grundsätzlich bei Betragsrahmengebühren belassen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 13.012013 - 5 RVGs 108/12, Rdn. 19 nach Juris) und lediglich bei den Terminsgebühren hinsichtlich der Zeitdauer der Hauptverhandlungstermine Abstufungen eingeführt (zit. OLG Nürnberg, Beschluss vorn 30. Dezember 2014 -. 2 AR 36/14 - juris).


Einsender: RA D. Wolding, München

Anmerkung:


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