Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14

Terminsgebühr; Berücksichtigung von Wartezeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Anklam, Beschl. v. 02. 02. 2006, 513 Js 95 7/05 62 Ds 378/OS

Fundstellen:

Leitsatz: Bei der Bestimmung der Rahmengebühr für einen beim AG wahrgenommenen Hauptverhandlungstermins sind Wartezeiten des Verteidigers zu berücksichtigen.


AG Anklam
Geschäftszeichen: 513 Js 95 7/05 62 Ds 378/OS

Beschluss
In der Strafsache gegen PP.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
wird der Beschluss des Amtsgerichts Anklam vom 04.01.2005 auf die befristete Erinnerung des früheren Angeklagten auf Kosten der Staatskasse dahingehend abgeändert, dass die nach dem Urteil des Amtsgerichts Anklam vom 11.07.2005 dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.310,35 € (i.W.: eintausenddreihundertzehn Euro und 35 Cent, wie vor) festgesetzt werden.

Gründe:
Am 26. 08. 2005 beantragte der frühere Angeklagte die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von 1.310,35 €, nachdem er rechtskräftig freigesprochen worden war.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Anklam vom 04.01.2006 wurden die ihm aus ,der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.230,31 € festgesetzt, mithin um einen Betrag von 80,04 € gekürzt.
Die Kürzung der Terminsgebühr für den Fortsetzungstermin am 11.07.2005 um 30% auf 161,- € (beantragte Gebühr 230,- €, Nr. 4108 VV RVG), die in dem Kostenfestsetzungsverfahren allein streitig ist, wurde damit begründet, dass dieser Termin lediglich 15 Minuten gedauert und damit deutlich den Rahmen eines durchschnittlichen Strafverfahrens vor dem Amtsgericht unterschritten habe.

Der als befristete Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.01.2006 auszulegenden und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde des früheren Angeklagten vom 10.01.2006 hat die Rechtspflegerin 12.01.2006 unter Hinweis auf die Begründung im vorgenannten Beschluss nicht abgeholfen und diese dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung seiner Erinnerung hat der Verteidiger des früheren Angeklagten ausgeführt, die Absetzung von 30% hinsichtlich der Terminsgebühr vom 11.07.2005 sei ungerechtfertigt, weil die von ihm beantragte Mittelgebühr von 230,- € unter Beachtung des um 25 Minuten verspätet begonnenen und 15 Minuten andauernden Fortsetzungstermins vom 11.07.2005 keinesfalls eine über den Ermessensrahmen von 20% hinausgehende Herabsetzung zulasse.

Dieser Argumentation des früheren Angeklagten ist im Ergebnis zu folgen, weshalb wie tenoriert zu entscheiden war.

In dem konkreten Fall war nicht ausschließlich auf die Dauer des Fortsetzungstermins vom 11.07.2005 (15 Minuten), die für sich alleingenommen den Rahmen eines üblichen Strafverfahrens vor dem Amtsgericht unterschreitet und durchaus eine Herabsetzung der beantragten Mittelgebühr um 30° € gerechtfertigt hätte, abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, dass der Termin am 11.07.2005 mit einer weder vom früheren Angeklagten noch von seinem Verteidiger zu vertretenen Verspätung von 25 begonnen hatte.

Insgesamt war somit der Verteidiger des früheren Angeklagten über einen Zeitraum von insgesamt 40 Minuten, was der Dauer eines durchschnittlichen Strafverfahrens vor dem Amtsgericht noch entspricht, mit der Angelegenheit befasst, weshalb hier die vom Verteidiger beantragte Mittelgebühr von 230,- € gerechtfertigt ist.

Einsender: RA Riemer, Greifswald

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".