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RVG Entscheidungen

Nr. 7002 VV

Auslagenpauschale nach Zurückverweisung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 30. 1. 2006, 4 KLs 116 Js 32004/03

Fundstellen:

Leitsatz: Im Strafverfahren entsteht nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht an ein untergeordnetes Gericht erneut die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG.


Landgericht Dresden
Aktenzeichen:
4 KLs 116 Js 32004/03 LG Dresden
Beschluss
der 4. Großen Strafkammer'
vorn 30.1.2006
In der Strafsache gegen pp.
wegen Umsatzsteuerhinterziehung
hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
1. Der Erinnerung des Verteidigers gegen die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren vom 25.8.2005 wird abgeholfen. Ihm ist ein Betrag in Höhe von 40,- EUR zuzügl. Umsatzsteuer aus der Staatskasse zu erstatten.
2. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 46,40 Euro
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer nahm ab 6.6.2003 (Bd. I, B1. 48 d.A.) die Interessen des Verurteilten PP. als Wahlverteidiger wahr und war für diesen sowohl im Verfahren vor der 5. Strafkammer als auch im Revisionsverfahren, welches zu einer teilweisen Aufhebung des Urteils der S Strafkammer führte, tätig, wobei er dem Verurteilten für die Revisionshauptverhandlung am 2. 12.2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.

Auf Antrag des Erinnerungsführers vom 28.1 2005 wurde ihm u.a. mit Festsetzung vom 12.7.2005 eine Pauschale gern. VV 7002 RVG i.H.v. 20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer bewilligt. Für das Verfahren vor der 4. Strafkammer, an die das Verfahren durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. 1. 2005 zurückverwiesen wurde, wurde der Erinnerungsführer dem Verurteilten PP. am 28.4.2005 (Bd. V, Bl. 1018) als Pflichtverteidiger beigeordnet- nahm an dem Hauptverhandlungstermin am 26.5.2005 teil und legte gegen das Urteil der Kammer vom selben Tag Revision ein, die er mit Schriftsatz vom 8.8.2005 (Bd. VI, Bl. 1168) zurücknahm.

Mit Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung vom 15.8.2005 begehrte er u.a. die Festsetzung eines Entgelts für Post - u. Telekommunikationsdienstleistungen gem. VV Nr.7002 für das Hauptverfahren und die Revisionsinstanz in Höhe von jeweils 20 € zuzügl. Umsatzsteuer. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.

Mit Entscheidung vom 23.11.2005, die dem Erinnerungsführer am 25. 11. 2005 zuging, wurde der dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu erstattende Betrag auf 1.772,48 EUR festgesetzt und die Pauschale gem. VV Nr. 7002 RVG mit der Begründung nicht bewilligt, dass diese Gebühr für jede Angelegenheit und nicht jeden Rechtszug nur einmal anfalle. Diese Pauschale sei dem Erinnerungsführer bereits mit einer Kostenfestsetzung am 12.7.2005 bewilligt worden.

Gegen die unterlassene Festsetzung der Pauschale für Post u. Telekommunikationsdienstleistungen richtet sich die am 2.12.2005 bei Gericht eingegangene Erinnerung.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Rechtsanwalt für jede Angelegenheit, d.h. für jeden Rechtszug, die Pauschale fordern könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Erinnerungsführers vom 2.12.2005 und 30.12 _2005 Bezug genommen.

Die gem. § 56 Abs. 1 zulässige Erinnerung gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren ist begründet.

Dem Erinnerungsführer sind für das Verfahren vor dem Landgericht Dresden (4. Strafkammer) und für die Einlegung des Rechtsmittels jeweils 20 C zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (insgesamt 46,40 Euro) gem. VV Nr. 7002 RVG zu erstatten.

Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 Satz 1 WG). In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG)

In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit, sodass hier davon ausgegangen werden könnte, dass es sich bei der Durchführung des Verfahrens vor der 4. Strafkammer nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof um dieselbe Angelegenheit handelt, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Dresden sowie des Bundesgerichtshofs war

§ 21 Abs. 1 RVG bestimmt, dass nach Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesen Gericht ein neuer Rechtszug ist.

Unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG folgt hieraus, dass mit der erneuten Verhandlung vor der 4. Strafkammer ein neuer Rechtszug begonnen hat und damit auch ein Anspruch des Rechtsanwalts auf Erstattung seiner .Gebühren, hier der Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20 € zzgl. Umsatzsteuer gem. VV Nr. 7002 RVG, entstanden ist (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG 16.Autl. § 15 Rn. 42).

Die gegenteilige Ansicht der Bezirksrevisorin, wonach sich die Regelung des § 15 Abs.2 Satz 2 RVG lediglich auf die Gebühren beziehe und daher die Auslagen nicht erfasse, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar definiert § 1 Abs. 1 RVG die Vergütung, jedoch haben die weiteren Vorschriften des RVG - mit Ausnahme des § 46 RVG - nur die Gebühren zum Gegenstand.

Da der Rechtsanwalt nach dem RVG für seine gesamte Tätigkeit entschädigt werden soll, ist es mit dem Zweck des Gesetztes nicht vereinbar, wenn er für jeden Rechtszug gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG die Gebühren geltend machen kann, die mit dem jeweiligen Rechtszug angefallenen Post - u. Telekommunikationskosten jedoch nur einmal.

Dass dies nicht Sinn und Zweck des RVG ist, ist auch der Stellungnahme der Bezirksrevisorin zu entnehmen, die genau bezifferte Auslagen gem. VV Nr. 7002 RVG vorliegend wohl bewilligen würde.

Unter Berücksichtigung dessen und den Anmerkungen zur VV Nr. 7002, wonach diese Auslagen anstelle der von VV Nr. 7001 RVG verlangt werden können, sind dem Erinnerungsführer für jeden Rechtszug die von ihm beantragten Auslagen zu bewilligen.


Einsender: RA A. Klein, Dresden

Anmerkung:


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