Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Beschl. v. 06.09.2016 - 586 Ds 298/15
Leitsatz: Zur Zuerkennung der Aktenversendungspauschale im Fall der Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts als notwendiger Verteidiger.
586 Ds 298/15
Amtsgericht Köln
Beschluss.
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Björn Seelbach, Nordstraße 73 a, 53111 Bonn
hat das Amtsgericht Köln durch den Richter am Amtsgericht am 06. September 2016 beschlossen:
Der Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Köln vom 01.02.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.01.2016 betreffend den Ansatz der Aktenversendungspauschale zu 12 - wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe:
Die Erinnerung ist nicht begründet
In der Sache entscheidet der judex a quo umfassend und abschließend.
Der Verteidiger durfte die Aktenversendung bei Vorliegen einer notwendigen Verteidigung für erforderlich halten. Der Umstand seines Kanzleisitzes in Bonn rechtfertigt hinsichtlich eines Versands der Strafakte an den Kanzleisitz keine andere tatsächliche und damit keine andere kostenrechtliche Betrachtung als wäre er in Köln ansässig gewesen. Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ausgerechnet eines auswärtigen Anwalts für den Angeklagten stellt sich insoweit nicht.
Die Pauschale zu 12 durfte folglich wie geschehen angesetzt werden.
Einsender: RA B. Seelbach, Bonn
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