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RVG Entscheidungen

Nr. 2501 VV

Beratungshilfe, Akteneinsicht, Kostenerstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2016 - I-10 W 60/16

Leitsatz: Eine sinnvolle Beratung in Strafsachen ist ohne Einsicht in die Akten nicht möglich. Allein aus der für die Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO obligatorischen Verteidigerbestellung kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass entstandene Auslagen nicht im Rahmen der Beratungshilfe abgerechnet werden können.


I-10 W 60/16 OLG Düsseldorf
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Rechtsanwaltsvergütungssache
Rechtsanwalt K. ./. Landeskasse

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht T., den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.
am 14. Juli 2016 beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.

Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Insbesondere verweist die Kammer – wie auch schon das Amtsgericht Solingen in seiner Entscheidung vom 9. November 2015 – zu Recht darauf, dass bereits in der Gesetzesbegründung für die Beratungshilfe in Strafverfahren darauf verwiesen wird, dass eine sinnvolle Beratung in Strafsachen ohne Einsicht in die Akten nicht möglich ist (BT-Drucks. 8/3311, S. 13). Aus der für die Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO obligatorischen Verteidigerbestellung kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die vorliegend geltend gemachten Auslagen nicht solche des Beratungshilfeverfahrens sind.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3


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