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RVG Entscheidungen

§ 42

Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 17.10.2016 - 1 AR 94/16

Eigener Leitsatz: Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt bildet die Wahlanwaltshöchstgebühr in der Regel die Obergrenze. Nur in außergewöhnlichen“ Fällen kommt eine Überschreitung in Betracht.


Oberlandesgericht München
1 AR 94/16
In dem Strafverfahren
gegen pp.
hier: Pauschvergütung
hier: Antrag des Rechtsanwalts pp. auf Bewilligung einer Pauschgebühr

erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 17.10.2016 folgenden

Beschluss
1. Rechtsanwalt Dr. LL.M. Eder Florian wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Beschuldigten vor dem Landgericht Augsburg, Az: 10 KLs 501 Js 102530/12, im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 1.357,50 Euro bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.

3. Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer
aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg zuständig.

Gründe:
Die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 23.08.2016 entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf zunächst Bezug genommen.

Der Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 02.09.2016 widersprochen. Der Senat hat daraufhin (zusätzlich) die Revisionsakten beigezogen.

Die Überprüfung des Sachverhalts ergibt keine höhere Festsetzung als die bereits vorgeschlagene (einfache) Wahlverteidigerhöchstgebühr.

Die Überschreitung der vom Gesetzgeber grundsätzlich für angemessen erachteten Wahlverteidigerhöchstgebühren bei der Festsetzung einer Pauschvergütung (BT-Drucks. 15/1971 S. 2, 146) kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, denn diesen wird - anders als Pflicht-verteidigern - kein Beitrag für das Allgemeinwohl (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 — 2 BvR 51/07 —, juris) abverlangt. Erforderlich sind daher Umstände, die weit über die - ohnehin schon außergewöhnlichen - Gründe, die zur Festsetzung einer Pauschgebühr berechtigen, hinausgehen (so auch Burhoff in Gerold/Schmidt, Komm. zum RVG, 22. Aufl., Rn 8 zu § 42 RVG). Das OLG Bamberg folgert daraus, dass Gebühren oberhalb der Wahlverteidigerhöchstgebühren grundsätzlich gar nicht in Betracht kommen (OLG Bamberg, B. v. 15.12.2015, 10 AR 29/15). Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat dagegen zwar Fälle für denkbar gehalten, in denen auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr nicht ausreichend erscheint - es handelte sich jedoch um außergewöhnliche Konstellationen, insbesondere um durch Verständigungen gern. § 257c StPO rasch zu Ende gegangene Hauptverhandlungen, bei der die umfangreiche Vorbereitung derselben durch das gesetzliche Gebührenkonzept nicht angemessen abgegolten werden konnte. (1 AR 477/15, B. v. 21.01.2016).

Vorliegend befasst sich die 358 Seiten umfassende Revisionsbegründung mit formellen Rügen und blieb insoweit erfolglos. Ihr bemerkenswerter Umfang resultiert - wie auch der Antragsteller grundsätzlich nicht in Abrede stellt - überwiegend aus der Wiederholung von Akten- und Protokoll-stellen. Eingedenk dessen wird dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines neuerlichen Vorbringens mit der festgesetzten Pauschgebühr kein unbilliges Sonderopfer abverlangt. Ihm ist zwar darin zuzustimmen, dass die Fertigung einer Revisionsschrift nicht aus der „Nacherzählung" der Hauptverhandlung besteht. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung erleichtert jedoch fraglos sowohl den Überblick über die Probleme des Verfahrens und die möglichen Revisionsgründe (die von erfahrenen Verteidigern bereits im Laufe der Hauptverhandlung „vorbereitet" werden) als auch das Auffinden der zur Begründung erforderlichen Protokollstellen. Wie bereits bei der Festsetzung der Pauschvergütung für die Tätigkeit im Hauptverfahren (B. v. 12.01.2015, 1 AR 117/14) ist der Senat daher auch für das Revisionsverfahren der Ansicht, dass die vom Gesetzgeber für Wahlverteidiger vorgesehenen Höchstgebühren für eine „adäquate Verteidigung", wie sie der Antragsteller selbstverständlich erbringen will, ausreichend sind.

Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer, hat der Senat nicht zu entscheiden. Bereits ausgezahlte Gebührenanteile sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen.


Einsender: RA Dr. LL.M. F. Eder, Freilassing

Anmerkung:


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