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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit, Abrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.09.2016 - 1 Ws 145/16

Leitsatz: Einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, steht grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu.


In pp.
1. Auf die Beschwerden des Rechtsanwalts V. gegen die Beschlüsse des Landgerichts Braunschweig vom 06.05.2016 und 02.09.2016 wird der Betrag der dem Zeugen Y. Z. als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt V., Braunschweig, zu erstattenden Gebühren in Abänderung der Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 10.02.2016 und 27.07.2016 auf insgesamt 737,80 € festgesetzt, insoweit werden die Beschlüsse des Landgerichts Braunschweig vom 06.05.2016 und 02.09.2016 aufgehoben. Im Übrigen werden die Beschwerden des Rechtsanwalts V. gegen die genannten Beschlüsse zurückgewiesen.
2. Der auf Antrag bereits festgesetzte und ausgezahlte Betrag in Höhe von 966,28 Euro ist anzurechnen, die Rückzahlungsaufforderung aus dem Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 27.07.2016 bleibt in Höhe von 228,48 € aufrechterhalten, im Übrigen wird sie aufgehoben.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden haben nur einen geringen Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer, der dem Zeugen Y Z gem. § 68 b StPO für die Hauptverhandlungstermine am 05.11. und 16.11.2015 als Zeugenbeistand beigeordnet worden war, wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung mit den Beschlüssen vom 10.02.2016 und 27.07.2016, durch welche ihm abweichend von seinem Antrag keine Verteidigergebühren, sondern lediglich Gebühren für eine Einzeltätigkeit (3 Gebühren für insgesamt drei Hauptverhandlungstermine) zuerkannt worden sind. Mit Antrag vom 16.11.2015 (Bl. 1 Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“) hatte der Beschwerdeführer eine Vergütung in Höhe von 3.025,02 € unter Zugrundelegung einer Grundgebühr gem. Nr. 4101 VV RVG sowie einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 4119 VV RVG nebst Termingebühren und Längenzuschlag begehrt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 1 Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“ verwiesen. Mit Beschluss vom 10.02.2016 setzte das Landgericht Braunschweig die zu erstattenden Gebühren unter Zugrundelegung der Gebührentatbestände nach Nr. 4301 VV RVG und Nr. 4122 VV RVG auf 966,28 € fest (Bl. 8 Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2016 Erinnerung (Bl. 17 Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“). In ihrer Stellungnahme zu dieser Erinnerung vom 09.03.2016 (Bl. 27 Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“) legte auch die Bezirksrevisorin des Landgerichts Braunschweig Erinnerung gegen den Beschluss vom 10.02.2016 wegen eines Betrages in Höhe von 252,28 € (inkl. MwSt.) ein. Auch ein Längenzuschlag nach Nr. 4121 oder Nr. 4122 VV RVG könne dem Zeugenbeistand nicht zustehen, wenn die Gebühr eines Verteidigers nach Nr. 4100 ff. VV RVG nicht entstehe.

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 03.03.2016 wies das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 06.05.2016 (Bl. 33 f. Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“) zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2016 (Bl. 41 ff. Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“) Beschwerde, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 13.06.2016 nicht abhalf und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorlegte.

Mit Beschluss vom 27.07.2016 (Bl. 64 f. Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“) setzte das Landgericht Braunschweig auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin (siehe oben) die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Gebühren auf 714,00 € fest und forderte den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 252,28 € (inkl. MwSt.) auf. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Beschwerdeführers vom 01.08.2016 (Bl. 67 Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“) wies das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 02.09.2016 (Bl. 69 f. Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“) zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2016 (Bl. 73 Sonderband „Vergütung der Beistände des Zeugen Z“) Beschwerde, welcher das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 08.09.2016 nicht abhalf und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorlegte.

II.

1. Der Senat hat über die Beschwerden in der Besetzung als Einzelrichterin zu entscheiden, weil auch die Entscheidungen über die Erinnerungen allein durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht getroffen wurden (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

2. Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind insbesondere gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1, 3 RVG statthaft und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerden sind jedoch zu einem ganz überwiegenden Teil unbegründet.

Dem Beschwerdeführer steht nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.07.2010, 1 Ws 163/10, zitiert nach juris; Beschluss vom 08.06.2011, 1 Ws 124/11, unveröffentl.) als Beistand des Zeugen Z die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 3 x 200,00 EUR gem. Nr. 4301 VV RVG für den Beistand in drei Hauptverhandlungsterminen nebst Auslagenpauschale (20,00 €) und Umsatzsteuer - insgesamt also 737,80 € - zu.

Auf den Beistand sind nach der Vorbemerkung 4 Abs.1 Teil 4 VV RVG die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. Umstritten ist, ob diese Verweisung im Fall der Beiordnung nach § 68 b StPO zur entsprechenden Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (Gebühren des Verteidigers, Nr. 4100ff. VV RVG) oder zur Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten, hier Nr. 4301 Ziffer 4) führt. Der Senat lehnt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht ab, nach der die Tätigkeit des Zeugenbeistands uneingeschränkt wie die eines Verteidiger zu vergüten ist (vgl. dazu Übersicht OLG Düsseldorf im Beschluss vom 05. Feb. 2009, III-3 Ws 451/08, Rn.11 auch m. weit. Nachweisen zur Lit., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Sept. 2009, III-4 Ws 322/09, LS 2, beide zitiert nach juris).

Es ist der mittlerweile bei den Oberlandesgerichten herrschenden Auffassung zu folgen, dass einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gem. § 68 b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde, grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 05. Mai 2010, 2 Ws 34/10, LS; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2009, 2 Ws 159/09, LS, mit der sich der 2. Senat der Meinung der übrigen 4 Strafsenate des OLG Hamm anschließt, Rn. 7ff.; KG Berlin, Beschluss vom 07. Mai 2009, 1 Ws 47/09, Rn. 3; Thüring. OLG, Beschluss vom 09. Feb. 2009, 1 Ws 370/08, LS, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Feb. 2009, III - 3 Ws 451/08, LS, Rn. 14ff. m. weit. Nachweisen zur Rspr. und Lit. (Rn. 13)). Auf die eingehende Begründung des Senatsbeschlusses vom 06.07.2010, 1 Ws 163/10, wird Bezug genommen.

Dieser Ansicht haben sich jüngst auch andere Oberlandesgerichte unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer früheren anderslauten Rechtsprechung und ausdrücklichem Anschluss an die mittlerweile herrschende Auffassung angeschlossen (so etwa OLG Köln, 03.05.2016, III - 2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16, Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss v. 30.11.2015, 2 Ws 656/15, Rn. 12, OLG München, Beschluss vom 07.03.2014, 4c Ws 4/14, Rn. 17, zitiert nach juris).

Für die herrschende und vom Senat bereits in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht spricht darüber hinaus auch die jüngere Gesetzgebungsgeschichte. So ergibt sich aus den Materialien zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG), dass die Bundesregierung vorgeschlagen hatte, die amtliche Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG dahingehend zu ändern, dass der Zeugenbeistand die „gleichen Gebühren“ wie ein Verteidiger bekommen sollte (BT-Drucksache 17/11471 S. 281). Der Bundesrat hat diesen Vorschlag jedoch explizit abgelehnt und unter Hinweis auf die deutlich geringere Verantwortung des Zeugenbeistandes gegenüber der des Verteidigers und die hierdurch bedingten geringeren Rechte (kein Antrags- und Fragerecht sowie ein gem. § 475 StPO eingeschränktes Akteneinsichtsrecht) ausgeführt, es sei nicht sachgerecht, für den Zeugenbeistand die gleichen Gebühren anzusetzen wie für einen Verteidiger (BR-Drucksache 517/1/12, S. 94; vgl. auch OLG Köln, 03.05.2016, III - 2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16, Rn. 12 f., zitiert nach juris). Als weiteres Argument wurde aufgeführt, dass anderenfalls eine gebührenrechtlich motivierte Zunahme von Anträgen auf anwaltlichen Zeugenbeistand befürchtet werde.

3. Da für die Tätigkeit des Zeugenbeistandes jeweils lediglich die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG entsteht, kann der Beschwerdeführer keine Festsetzung des Längenzuschlags nach Nr. 4122 VV RVG begehren. Denn wenn die Termingebühr (Nr. 4120 VV RVG), die nur einem Verteidiger nicht jedoch einem Zeugenbeistand zusteht, nicht entstehen kann, kann auch der Längenzuschlag nach Nr. 4121 oder 4122 VV RVG, welcher an die Nr. 4120 VV RVG anknüpft, nicht entstehen.

4. Allerdings steht dem Zeugenbeistand nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte neben der Gebühr gemäß Nr. 4301 VV RVG auch die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € zu (OLG Braunschweig, Beschluss v. 06.07.2010, 1 Ws 163/10, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss v. 03.05.2016, III-2 Ws 138/16, 2 Ws 138/16, Rn. 17, zitiert nach juris). Diese war dem Beschwerdeführer auf seine Beschwerde in Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Braunschweig zuzusprechen.

Dem Beschwerdeführer sind demnach folgende Gebühren zu erstatten:
die 3-fache (3 Hauptverhandlungstermine)
7

Gebühr gem. Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG à 200,00 € 600,00 €

Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG 20,00 €

Umsatzsteuer 19 % 117,80 €

Gesamt 737,80 €.
18
Da dem Beschwerdeführer bereits 966,28 € ausgezahlt worden sind, sind 228,48 € von ihm zurückzufordern.

III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gemäß § 56 Abs.2 S.2 und 3 RVG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.


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