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RVG Entscheidungen

§ 56

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rehabilitierungsverfahren, Auslagen, Scan, Glaubhaftmachung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 05.10.2016 - 1 Ws 1/16 und 1 Ws 42/16

Leitsatz: Mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 464b StPO bzw. § 55 RVG können derart in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Beschwerdewert im Sinne des § 304 Abs. 3 StPO insgesamt einheitlich zu betrachten ist. So verhält es sich, wenn die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag auf mehrere (Teil-)Beschlüsse verteilt“ wird. In einem solchen Fall sind die Beschwerdewerte der (Teil-)Beschlüsse zusammenzurechnen und kann eine Erinnerung als sofortige Beschwerde zu behandeln sein.


KAMMERGERICHT
Beschluss
In der Rehabilitierungssache
des pp.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 5. Oktober 2016 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Rechtsanwalts J., x, xstraße x, ge-gen die Beschlüsse der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 13. November 2015 und 4. Dezember 2015 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.


G r ü n d e :

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt hat den Betroffenen im strafrechtlichen Re-habilitierungsverfahren vertreten. Er hat zunächst die Aufhebung vierer in den Jahren 1976 bis 1982 ergangener Urteile des Stadtbezirksgerichts Prenzlauer Berg geltend gemacht. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Berlin eine Stellungnahme abge-geben hatte, die lediglich die Aufhebung zweier dieser Urteile für gerechtfertigt hielt, hat der Beschwerdeführer den ursprünglichen Rehabilitierungsantrag in dem Umfang zurückgenommen, wie er nach der staatsanwaltlichen Stellungnahme als unbegrün-det anzusehen war, und den Antrag im Übrigen aufrechterhalten. Das Landgericht hat den Betroffenen entsprechend diesem Antrag rehabilitiert und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Der Betroffene hat seinen Erstattungsanspruch an den Beschwerdeführer abgetreten.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag, der sich auf insgesamt 1.145,44 Euro beläuft, hat der Beschwerdeführer (neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren) eine zusätzliche Gebühr geltend gemacht, die er auf 277,50 Euro beziffert hat. Er ist der Auffassung, dass ihm diese Gebühr gemäß
Nr. 4141 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG zustehe, weil durch die Teilrück-nahme des Antrages das weitere Rehabilitierungsverfahren entbehrlich geworden sei und das Landgericht gemäß § 12 Abs. 3 StrRehaG durch einen nicht mit einer
Begründung versehenen Beschluss habe entscheiden können. Außerdem hat er in dem Kostenfestsetzungsantrag eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 1a)
VV RVG für 467 „Ablichtungen (Kopien)“ aus den in der ehemaligen DDR geführten amtlichen Ermittlungsakten in Höhe von 87,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, insge-samt 104,18 Euro, beansprucht, die er in der Weise berechnet hat, dass er von der Gesamtzahl der abgelichteten Aktenblätter (564) einen pauschalen Abzug von 20 % vorgenommen hat.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Beschluss vom 13. November 2015 den Erstattungsbetrag auf 711,03 Euro festgesetzt und darin den Antrag auf Erstat-tung einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zurückgewiesen. Die Ent-scheidung über die geltend gemachte Dokumentenpauschale hat die Rechtspflegerin zwecks weiterer Prüfung zunächst zurückgestellt und den Antrag mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat gegen den Beschluss vom 13. November 2015 sofortige Beschwerde und gegen den Beschluss vom 4. Dezem-ber 2015 „Erinnerung“ eingelegt.

1. Die fristgerecht eingelegte, die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO übersteigende sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2015 ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat mit Recht die beanspruchte zusätzliche Gebühr abgesetzt. Ebenso wenig wie eine Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) im Rehabilitierungsverfahren entstehen kann, weil dieses Verfahren ein Vorverfahren nicht kennt (vgl. Senat JurBüro 2015, 520; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., Vorbem. 4 VV RVG Rdn. 8 m.w.N.), entsteht im Rehabilitierungsver-fahren eine sog. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Denn eine Hauptver-handlung ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4141 VV RVG gemäß der Vorbemerkung 4
Abs. 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, weil das Gericht in der Regel ohne mündli-che Erörterung zu entscheiden hat (§ 11 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG), wodurch sich das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren (auch) in diesem Punkt vom Strafverfahren unterscheidet.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG als Betragsrahmengebühr eine Festgebühr ist (vgl. Senat JurBüro 2012, 466; Burhoff in Gerold/Schmidt a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rdn. 50 m.w.N.). Demzufolge hätte der Beschwerdeführer sie in der Annahme, dass sie dem Grunde nach entstanden sei, gemäß Nr. 4141 Abs. 3 Satz 2 VV RVG nur in Höhe der Mittelgebühr der Verfah-rensgebühr, also in Höhe von 185,00 Euro geltend machen dürfen (Nr. 4141 i.V.m. Nr. 4112 Anm. Ziff. 2 VV RVG). Der Senat geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass der überhöhte Ansatz auf einem Versehen beruht.

2. Die „Erinnerung“ des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Rechtspflege-rin des Landgerichts vom 4. Dezember 2015 ist als sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 464b Satz 3, 311 Abs. 2 StPO zu behandeln.

Zwar beläuft sich der Betrag, über den in diesem Beschluss entschieden wurde, nur auf 104,18 Euro, so dass streng genommen nicht der nach § 304 Abs. 3 StPO erfor-derliche Beschwerdewert von 200 Euro erreicht ist. Eine solche isolierte Betrachtung wäre indes verfehlt. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 1. Juli 2013 – 1 Ws 23/13 – darauf hingewiesen, dass mehrere Festsetzungsbeschlüsse „dergestalt in einem inneren Sachzusammenhang stehen können, dass der Beschwerdewert ins-gesamt einheitlich zu betrachten wäre.“ Ein solcher Sachzusammenhang war in dem seinerzeit entschiedenen Fall verneint worden. Dort verhielt es sich so, dass die Rechtsanwältin zunächst mit ihrem Festsetzungsantrag einen Festsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin des Landgerichts erwirkt hatte und sodann zugleich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss eine zuvor nicht geltend ge-machte Gebühr beantragte, über die die Rechtspflegerin gesondert entschied. Der Beschwerdewert der auf diese nachträgliche Liquidation ergangenen Entscheidung betrug unter 200 Euro, so dass der Senat die von der Rechtsanwältin eingelegte „so-fortige Beschwerde“ mangels eines inneren Zusammenhangs der Festsetzungsbe-schlüsse als Erinnerung wertete und die Sache zur Entscheidung hierüber an die Rechtspflegerin des Landgerichts zurückgab. Hier liegt es anders. Zwischen den Festsetzungsbeschlüssen vom 13. November und 4. Dezember 2015 besteht ein in-nerer Sachzusammenhang, weil der beschwerdeführende Rechtsanwalt seine Vergü-tung in einem Festsetzungsantrag geltend gemacht hatte und die Entscheidung le-diglich aus verfahrenstechnischen Gründen auf zwei Beschlüsse „verteilt“ wurde. Bei dieser Sachlage sind beide Beschwerdewerte zusammenzurechnen mit der Folge, dass die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO erreicht ist. Das Rechtsmittel wahrt auch die Wochenfrist des § 311 Abs. 1 StPO, da der Beschwerdeführer die von ihm so bezeichnete „Erinnerung“ bereits am selben Tag eingelegt hat, an dem ihm der angefochtene Beschluss zugestellt worden ist.

Die sofortige Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG. Zwar hat er im Beschwer-deverfahren nachgewiesen, dass er die Akteneinsicht für das hier verfahrensgegen-ständliche Rehabilitierungsverfahren und nicht für ein anderes Mandat vorgenommen hat. Er hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er erstattungsfähige Fotokopien der Akten gefertigt hat.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind infolge der Neufassung der Nr. 7000
Nr. 1a) VV RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz elektronische Ko-pien von Akten (Scans) und auch Ausdrucke dieser Scans in Papierform nicht erstat-tungsfähig (vgl. Beschluss vom 28. August 2015 – 1 Ws 51/15 –, NStZ 2016, 63). Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat den Beschwerdeführer (vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung) unter Hinweis auf diese Rechtsprechung um Klärung gebeten, in welcher Weise er die Ablichtungen gefertigt hat. Für den Fall, dass er die Akten nicht elektronisch kopiert habe, hat sie darum gebeten, den Fotokopiensatz vorzulegen, damit sie die Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit prüfen könne. Der Beschwerdeführer hat daraufhin erklärt, von den Akten ausschließlich Fotokopien und keine Scans gefertigt zu haben, und dies anwaltlich versichert. Den Kopiensatz werde er nicht einreichen („Eine Einreichung des gefertigten Kopiensatzes durch mich erfolgt nicht“). Im Übrigen weise er darauf hin, dass die Berliner Strafverteidi-gervereinigung bereits angekündigt habe, gegen den genannten Senatsbeschluss vom 28. August 2015 Landesverfassungsbeschwerde einzureichen. Auch einer er-neuten Aufforderung der Rechtspflegerin, die Fotokopien vorzulegen, da er als An-tragsteller beweispflichtig sei, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen mit dem Argument, dass nicht er die Beweislast trage, sondern umgekehrt die Staats-kasse beweisen müsse, dass bestimmte Auslagen nicht erforderlich gewesen seien.

Der Beschwerdeführer verkennt grundlegend, was ein Rechtsanwalt für die Gel-tendmachung der Dokumentenpauschale darzulegen und gegebenenfalls nachzu-weisen hat.

Da im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG gemäß Abs. 5 Satz 1 dieser Vorschrift § 104 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist, sind die einzelnen An-sätze darzulegen und glaubhaft zu machen, insbesondere, wenn sich die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen nicht aus der Gerichts- bzw. Verfah-rensakte ergeben, in Streit stehen oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. Volpert in Burhoff (Hrsg.), RVG – Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., A. Vergütungs-ABC, Festsetzung gegen die Staatskasse [§ 55], Rdn. 878 unter Hinweis auf BGH NJW 2007, 2493 für das Kostenfestset-zungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO). Gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 2 ZPO gilt dies auch für das (hier einschlägige) Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO. Der Kostenbeamte kann daher verlangen, dass der Rechtsanwalt die Erforderlichkeit der geltend gemachten Auslagen ausreichend vorträgt und gegebe-nenfalls glaubhaft macht (vgl. Volpert a.a.O., A. Vergütungs-ABC, Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rdn. 202). Es versteht sich von selbst, dass der Rechtsanwalt nicht nur glaubhaft machen muss, dass die Auslagen erforderlich wa-ren, sondern natürlich auch, dass sie überhaupt, wie im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht, tatsächlich entstanden sind. Zweifel, ob die Auslagen erforderlich waren, gehen nach der herrschenden Auffassung zu Lasten der Staatskasse (vgl. etwa KG, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 2/5 Ws 131/06 –, RVGreport 2008, 302; OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 224; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt a.a.O., § 46 Rdn. 87; Volpert a.a.O., A. Vergütungs-ABC, Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rdn. 210). Um die „Beweislast“ für die Erforderlichkeit von Auslagen geht es hier jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, sondern darum, ob die von ihm geltend gemachten Auslagen – nämlich Fotokopien aus den Akten ohne einen Scanvorgang – tatsächlich entstanden sind. Der Rechtsanwalt kann von sich aus zur Glaubhaftmachung den aus der Behörden- oder Gerichtsakte gefertigten Aktenauszug vorlegen (vgl. Volpert a.a.O., A. Vergütungs-ABC, Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rdn. 212). Umgekehrt kann der Kostenbe-amte die Vorlage aussagekräftiger Beweismittel und damit auch die Einreichung des fotokopierten Aktenauszuges verlangen (vgl. Volpert a.a.O., A. Vergütungs-ABC, Festsetzung gegen die Staatskasse [§ 55], Rdn. 881).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin – im Hinblick darauf, dass die hergebrachte Technik des Fotokopierens zunehmend durch das Einscannen von
Dokumenten ersetzt wird, der Gesetzgeber aber die Erstattungsfähigkeit solcher Auslagen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz stark eingeschränkt hat – den Beschwerdeführer aufgefordert hat, sich zu dem Kopiervorgang zu erklären und den Fotokopiensatz einzureichen. Die Rechtspflegerin war nicht gehalten, sich mit der anwaltlichen Versicherung des Beschwerdeführers zu begnügen, da er, wenn seine Angaben zutreffend waren, ohne weiteres in der Lage gewesen ist, die aussa-gekräftigen Belege hierfür vorzulegen (vgl. zutreffend Volpert a.a.O., A. Vergütungs-ABC, Festsetzung gegen die Staatskasse [§ 55], Rdn. 881: „Nur wenn dem Rechts-anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben.“). Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben gehen zu seinen Lasten.

3. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RiKG K. P. Hanschke

Anmerkung:


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