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RVG Entscheidungen

§ 51

Auslieferungsverfahren, Zumutbarkeit, besonderer Umfang

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 29.06.2016 - 1 AR 99/15

Leitsatz: 1. Zu Gewährung einer Pauschgebühr für den Beistand im Auslieferungsverfahren
2. Ist es in einem Auslieferungsverfahren erforderlich, sich mit Einzelheiten einer ausländischen Rechtsordnung zu befassen, so kann dies im Einzelfall geeignet sein, eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache zu begründen.


1 AR 99/15
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In dem Auslieferungsverfahren
gegen pp-.den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen
- Beistand: Rechtsanwältin Lilla Juharos, Zuckerbergstr. 25, 54290 Trier -
wegen Diebstahls
hier: Antrag des dem Verfolgten beigeordneten Beistands, Rechtsanwältin Lilla Juharos, auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
am 29.Juni 2016 beschlossen:

Rechtsanwältin J. wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Antrages für ihre Tätigkeit als Beistand des Verfolgten im Auslieferungsver-fahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach Nr. 6101 VV-RVG tretende Pauschvergütung in Höhe von
690 € (in Worten: sechshundertneunzig Euro)
zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt. Erhaltene Beistandsvergütung ist anzurechnen. Auslagen werden gesondert erstattet.

Gründe:
I.
Gegen den ehemaligen Verfolgten war bei dem erkennenden Senat aufgrund eines Ersuchens der Republik Bosnien-Herzegowina ein Auslieferungsverfahren anhängig, in dem die Antragstellerin dem ehemaligen Verfolgten gemäß § 40 Abs. 2 1RG als Beistand bestellt wurde. Das Auslieferungsersuchen erfolgte zum Zweck der Vollstreckung eines bosnisch-herzegowinischen Urteils, durch das der Verfolgte wegen Einbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Der Senat hatte gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 18. Mai 2015 (BI. 78 d.A.) die vorläufige Auslieferungshaft und mit Beschluss vom 15. Juni 2015 (BI. 224 d.A.) Auslieferungshaft angeordnet. Am 14. Juli 2015 wurde die Antragstellerin dem Verfolgten als Beistand bestellt (Bl. 335 d.A.). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung musste mit Beschlüssen vom 7. August 2015 (BI. 426 d.A.) und 7. Oktober 2015 (BI. 478 d.A.) zurückgestellt werden, nachdem der Verfolgte über die Antragstellerin in wechselnden Versionen und Einzelheiten hatte vortragen lassen, dass er im jugoslawischen Bürgerkrieg traumatische Erlebnisse durchlitten habe, mehrfach — selbst nach einer Flucht nach Luxemburg — durch frühere Bürgerkriegsbeteiligte entführt worden sei, die ihn hätten "beseitigen" wollen, und dass er infolgedessen im Falle seiner Auslieferung eine Retraumatisierung und weitere Übergriffe auf Leib und Leben zu befürchten habe, Mit Beschluss vom 25, November 2015 (BI. 522 d.A.) erklärte der Senat die Auslieferung für zulässig; wie in der Entscheidung näher ausgeführt, bewertete er die von dem Verfolgten behaupteten Ereignisse und Gefahren als erfundene Schutzbehauptungen.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr für ihre Tätigkeit in dem Verfahren wegen eines durch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bedingten erhöhten Aufwandes die Zubilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 5.000 € (BI. 626 d.A.). Der Vertreter der Staatskasse hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hält die Voraussetzungen von § 51 RVG für gegeben, eine Pauschgebühr aber nur in Höhe der Wahlanwalts-höchstgebühr von 690 € für angemessen (Bl. 631 d.A.). Der mit dem Auslieferungs-verfahren befasste Vorsitzende des erkennenden Senats ist der Zubilligung einer Pauschgebühr nicht entgegengetreten (BI. 628 d.A.),

II.
Die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 RVG liegen vor und rechtfertigen die Zubilligung einer Pauschvergütung in der tenorierten, nicht jedoch in der darüber hinaus beantragten Höhe.

1. Der Antrag ist zulässig. Die Vorschriften über die Pauschvergütung sind anwendbar auch für die gesetzlichen Gebühren eines nach § 40 Abs. 2 IRG beigeordneten Pflichtbeistandes im Auslieferungsverfahren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2006 — 2 [s] S 9 - 43/06; OLG Köln Beschluss vorn 14. März 2006 — 2 Ars 35/06 [jeweils juris]; Sommerfeld, in: BeckOK RVG, Ed. 32, § 51 Rdn. 4).

2. Die Eingangsvoraussetzungen von § 51 RVG liegen vor.
a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG setzt die Bewilligung einer Pauschvergütung voraus, dass wegen des besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der Sache die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren nicht zumutbar sind. Wie sich aus der Neuregelung des Gebührenrechtes im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durch die Anhebung der Regelpflichtverteidigervergütung, die Einführung von Sondergebührentatbeständen und das neu aufgenommene Kriterium der "Unzumutbarkeit" in § 51 RVG ergibt, soll die Zuerkennung einer Pauschvergütung — im Unterschied zur alten Rechtslage unter Geltung von § 99 BRAGO a.F. — eine Ausnahme bilden. Sie ist daher nur zu gewähren, wenn Besonderheiten des Falles eine gemessen am Durchschnittsmaß des Gebührentatbestandes außerordentlich gesteigerte anwaltliche Mühewaltung erfordern und die Regelvergütung aus diesem Grund ein gebührenrechtliches Sonderopfer des Verteidigers bedeuten würde (std.Rspr. des Senats, s. etwa Beschluss vom 6. Januar 2015 - 1 AR 52/14; Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 1 AR 46/14, Beschluss vom 1. Feb-ruar 2013 — 1 AR 42/12 Str; Beschluss vom 30. Juli 2012 — 1 AR 24/12 Str.; BGH, Beschlüsse vorn 1. Juni 2015 — 4 StR 267/11; vom 11. Februar 2014 — 4 StR 73/10; vom 17. September 2013 — 3 StR 117/12 [jeweils juris]; OLG Frankfurt NJW 2006, 457; s. auch BT-Drucksache 15/9171 S. 201 f.; BVerfG NStZ-RR 2007, 359, 360; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 51 Rdn. 4 ff.).

b) Gemessen daran lag eine von der Antragstellerin behauptete besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache, welche die Zubilligung einer Pauschgebühr rechtfertigen könnte, nicht vor.

Die Anwendung der besonderen Rechtsmaterie des Auslieferungsrechtes bildet in einem Auslieferungsverfahren den Normalfall. Die Kenntnis des Rechtsgebietes oder ihre Verschaffung bildet die unabdingbare Grundlage der Tätigkeit eines Beistandes, wird von den für die Tätigkeit im Auslieferungsverfahren vorgesehenen gesetzlichen Gebühren vorausgesetzt und ist daher nicht gesondert vergütungsfähig. Der vorliegende Einzelfall war auch nicht von Schwierigkeiten rechtlicher Art geprägt, die über das normale Maß der Befassung mit einem Auslieferungsverfahren hinausgingen. In der Anwendung der Regelungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder der — hier allein näher erörterungsbedürftigen — Grenzen der Rechtshilfe nach § 73 IRG lag keine Besonderheit, die das Verfahren auch nur als überdurchschnittlich rechtlich schwierig erscheinen lassen könnte.

Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass in einem Auslieferungsverfahren erforderlich werden kann, sich mit Einzelheiten einer ausländischen Rechtsordnung zu befassen, so wäre dies im Einzelfall zwar geeignet, eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache zu begründen; dass eine solche Notwendigkeit im konkreten zugrunde liegenden Verfahren bestand, ist aber nicht zu ersehen. Die vorgelegten Unterlagen aus dem Strafverfahren des ersuchenden Staates und aus einem luxemburgischen Asylverfahren warfen vielmehr allein Fragen tatsächlicher Art auf. Die Frage, ob der Verfolgte — wie das zunächst übermittelte Fahndungsersuchen nahe legte — eine Verurteilung des Verfolgten in Abwesenheit nahe legte, hatte sich bereits vor Beiordnung der Antragstellerin erledigt; denn aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auslieferungsunterlagen war zu ersehen, dass der Verfolgte bei der zu seiner Verurteilung führenden Tatsachenverhandlung persönlich zugegen war, so dass sich rechtliche Fragen diesbezüglich nicht mehr stellten.

c) In tatsächlicher Hinsicht kann allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem ehemaligen Verfolgten um einen inhaftierten ausländischen Staatsangehörigen handelte, mit dem ein persönlicher Kontakt nur durch Besuch in einer Justizvollzugsanstalt unter Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich war, gleichfalls nicht die Zubilligung einer Pauschgebühr hergeleitet werden. Denn auch hierbei handelt es sich um den Regelfall eines Auslieferungsverfahrens. Ein derartiges Verfahren richtet sich zumeist gegen ausländische Staatsangehörige, gegen die in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle Auslieferungshaft angeordnet werden muss. Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift Dolmetscherkosten in Höhe von 511,60 € anführt, sind diese nicht von ihr zu tragen, nachdem der Senat bereits mit Vorsitzendenbeschluss vom 23. Juli 2015 (BI. 344 d.A.) die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Verteidigungs-gespräche für notwendig erklärt hat und sämtliche von der Antragstellerin angeführten Besprechungstermine hiernach stattgefunden haben.

d) Demgegenüber barg das Verfahren anderweitige tatsächliche Schwierigkeiten und einen besonderen Umfang, so dass die Zubilligung einer Pauschgebühr dem Grunde nach gerechtfertigt erscheint.

Bereits der äußere Aktenumfang von ca. 550 Seiten bis zur Überstellung des Verfolgten ist für ein Auslieferungsverfahren überdurchschnittlich. Durchzuarbeiten waren die von dem ersuchenden Staat übermittelten, im Vergleich mit einem Auslieferungs-ersuchen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls umfangreicheren Auslieferungsunterlagen (BI. 89 ff., 230 ff. d.A.). Die Antragstellerin hatte sich mit Fragen der Haftbedingungen in Bosnien-Herzegowina und Einzelheiten mehrerer seitens des ehemaligen Verfolgten angestrengter paralleler Asylverfahren zu befassen. Noch vertretbar — obwohl nach § 10 Abs. 2 1RG regelmäßig unbehelflich — erscheint zudem die von der Antragstellerin vorgenommene kritische Prüfung des dem Ersuchen zugrunde liegenden Urteils auf etwaige Widersprüche und Lücken.

Wenngleich diese Umstände für sich genommen noch keine außerordentliche Steigerung des anwaltlichen Aufwands begründeten, folgte eine solche jedoch aus hin-zutretenden Besonderheiten in der Person des ehemaligen Verfolgten. Dieser hatte nicht nur behauptet, von dem zugrunde liegenden bosnisch-herzegowinischen Straf-verfahren keine Kenntnis zu haben, sondern umfangreiche Angaben zu seinem an-geblichen Lebenslauf gemacht, der von erlittenen Übergriffen und Misshandlungen in seinem Heimatland geprägt gewesen sein sollte. Hierdurch wurden Nachfragen bei den deutschen Asyl- und den bosnisch-herzegowinischem Strafverfolgungsbehörden und die Auswertung von dort übermittelter Unterlagen erforderlich. Der ehemalige Verfolgte hatte zudem selbst umfangreiche, auch medizinische Unterlagen luxemburgischer Behörden vorgelegt. Während der Auslieferungshaft musste er aufgrund behaupteter Beschwerden in das Justizvollzugskrankenhaus Wittlich verlegt werden. Für die Antragstellerin ergab sich aus alldem die Notwendigkeit wiederholten detaillierten Sachvortrages, dem sie in insgesamt sieben an den Senat gerichteten Schriftsätzen nachkam. Die Antragstellerin hatte zudem weitere Unterlagen einer psychiatrischen Behandlung des ehemaligen Verfolgten zu den Akten gereicht. Ihr Vorbringen, dass mit dem luxemburgischen Rechtsanwalt des ehemaligen Verfolgten und mit dem behandelnden Psychiater telefonischer Rücksprache halten musste, zudem drei Besuche des ehemaligen Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt mit einer Gesamtbesprechungsdauer von vier Stunden erforderlich waren, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.

3. Die angefallenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 360 € (Nr. 6101 VV-RVG) sind nicht angemessen, um die von der Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten angemessen zu vergüten. Der Einzelrichter des Senats hält angesichts der vorbezeichne-ten Umstände die Zubilligung der Wahlbeistandshöchstgebühr von 690 € für angemessen.

Eine darüber hinausreichende Erhöhung kommt nicht in Betracht. Ausgehend davon, dass der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmte gesetzliche Gebührenrahmen für die Tätigkeit eines Wahlverteidigers oder -beistands die Bandbreite der ihm nach der gesetzlichen Wertung zustehenden Vergütung bestimmt und damit den Be-zugspunkt auch für die Bestimmung der Pauschvergütungshöhe bildet, markiert die Höchstgebühr grundsätzlich eine Obergrenze der Pauschvergütung (std. Rspr. des Senats, s. etwa Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 — 1 AR 30/11 und 1 AR 31/11; Beschluss vorn 22. Juli 2014 — 1 AR 31/14; Beschluss vom 14. Januar 2015 — 1 AR 24/14). Sie ist Fallgestaltungen vorbehalten, in denen eine nach dem Maßstab der von § 51 RVG erfassten Fälle bereits überdurchschnittliche Beanspruchung des Verteidigers vorlag. Steigerungen darüber hinaus sind zwar möglich, aber seltenen Ausnahmefällen vorbehalten. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht.

Die Tätigkeit der Antragstellerin bestand im Wesentlichen aus der Aufbereitung der Angaben des ehemaligen Verfolgten und der von ihm vorgelegten und von der Antragstellerin beigezogenen Unterlagen zur Darstellung des behaupteten Lebenslaufes. Dass dabei ein gänzlich unübersichtliches Tatsachenmaterial zu verarbeiten gewesen wäre, ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird es von der Antragstellerin behauptet. Auch die sonstigen von der Antragstellerin zum Gegenstand ihres Vortrages erhobenen Fragen — Haftbedingungen, Gegenstand des zu vollstreckenden Ur-teils, Gesundheitszustand des ehemaligen Verfolgten — waren zwar in ihrer Kumulation umfangreich; sie beruhten aber jeweils auf einer leicht zu überblickenden Tatsachengrundlage (z.B. hinsichtlich der Haftbedingungen allein auf Teilen des Berichtes des „European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" vom 12. September 2013, BI. 353 ff. d,A.).


Einsender: RÄin L. Juharos, Trier

Anmerkung:


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