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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Sonderopfer

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 17.06.2016 - 1 AR 191/16

Leitsatz: Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll.


1 AR 191/16
Oberlandesgericht München
hier: Antrag des Rechtsanwalts pp. Augsburg auf Bewilligung einer Pauschgebühr erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 17.06.2016 folgenden

Beschluss
1. Rechtsanwalt pp. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. vor dem Landgericht Augsburg, Az: 10 KLs 503 Js 104043/11 im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 18.000,00 Euro bewilligt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
3. Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg zuständig.

Gründe:

Die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme der Bezirksrevisorin entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Danach war aus den dort bezeichneten Gründen eine deutliche Anhebung der gesetzlichen Gebühren angezeigt, § 51 RVG. Diese ist mit einer Anhebung um 6.522,-- Euro (entspr. ca. 57%) erfolgt.

Soweit der Antragsteller eine Anhebung auf die Wahlverteidigerhöchstgebühren beantragt, konnte der Senat dem nicht folgen. Bereits die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren, die - wie ausgeführt - vorliegend um ca. 57 % „aufgestockt" werden, sind für den Verteidiger in der Regel zumutbar. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. (vgl BVerfG, 06.11.1984, 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237 <253 ff>). Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren (wie dem vorliegenden) unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll. Dies wird mit dem festgesetzten Betrag auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 06.06.2016 in ausreichender - und nach Überzeugung des Senats durchaus „wohlwollender" - Weise sichergestellt.

Zur Entscheidung war der Vorsitzende als Einzelrichter berufen, §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG. Nachdem die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Senats und der Stellungnahme der Bezirksrevisorin entspricht, bedurfte es keiner Übertragung an den Spruchkörper.

Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer, hat der Senat nicht zu entscheiden. Bereits ausgezahlte Gebührenanteile sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen.


Einsender: RA Dr. D. Herrmann, Augsburg

Anmerkung:


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