Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Vergütung, Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2016 - 2 Ws 138/16

Leitsatz: Die Vergütung des Zeugenbeistandes erfolgt nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG(Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung)


In pp.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 261,80 € festgesetzt werden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
Gründe
I.
Das Landgericht Aachen führte im Jahr 2015 ein Verfahren gegen den Verurteilten, das mit Urteil vom 26.11.2015 (Az. 63 KLs 42/15), rechtskräftig seit dem 04.12.2015, abgeschlossen wurde. Im Hauptverhandlungstermin am 26.11.2015 wurde Rechtsanwalt C der Zeugin L gemäß § 68b Abs. 2 StPO "für die Dauer der heutigen Vernehmung" beigeordnet.
Unter dem 03.12.2015 hat der Zeugenbeistand beantragt, ihm für seine Tätigkeit Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 694,96 € festzusetzen und dabei unter anderem die Gebühren Nr. 4100, 4112 und 4114 VV RVG geltend gemacht. Mit Beschluss vom 14.12.2015 (Az. 63 KLs 42/15) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen die Gebühren und Auslagen auf 518,84 € festgesetzt. Abgesetzt hat sie im Vergleich zu dem Antrag des Zeugenbeistandes unter Berufung auf eine Entscheidung des Senat vom 07.05.2008 (Az. 2 Ws 220/08) die Verfahrensgebühr (Nr. 4112 VV RVG).
Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung des Zeugenbeistandes vom 17.12.2015 hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Aachen in der Besetzung mit drei Richtern mit Beschluss vom 02.02.2016 (i.V.m. dem Beschluss vom 26.02.2016, Az. jeweils 63 KLs 42/15) den angefochtenen Beschluss abgeändert und die zu erstattenden Gebühren auf 694,96 € festgesetzt. Nach einer Änderung des RVG stehe dem Zeugenbeistand auch die Verfahrensgebühr zu, die von der Rechtspflegerin genannte Entscheidung des Senats sei vor diesem Hintergrund überholt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bezirksrevisor beim Landgericht Aachen mit seiner Beschwerde vom 15.02.2016, die am 16.02.2016 bei Gericht eingegangen und am 25.02.2016 begründet worden ist, und der die Strafkammer mit Beschluss vom 26.02.2016 nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Der Senat entscheidet über sie in der Besetzung mit drei Richtern, da der angefochtene Beschluss nicht durch einen Einzelrichter erlassen worden ist, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Einleitend ist festzuhalten, dass der Senat die Beschwerde dahingehend auslegt, dass diese sich gegen den Gebührenansatz in dem angefochtenen Beschluss insgesamt richtet und nicht lediglich gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr. Zwar heißt es in der Beschwerdebegründung, die Landeskasse fühle sich weiterhin an die genannte Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2008 gebunden. Im Gesamtzusammenhang gesehen dient diese Formulierung aber offenbar nur der Darstellung der Rechtslage in der grundsätzlichen Frage der Vergütung von Zeugenbeiständen nach Abschnitt 1 oder Abschnitt 3 des Teils 4 der VV RVG, der nach der Beschwerdebegründung grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dies korrespondiert im Übrigen mit der Begründung, mit der die Kammer die Beschwerde zugelassen hat. Darin ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache mit beiden Aspekten begründet worden.
b) Unter Zugrundelegung der bisherigen Senatsrechtsprechung erscheint der angefochtene Beschluss folgerichtig und zutreffend. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung zur Vergütung des Zeugenbeistandes indes nicht weiter fest.
aa) Der Senat hat sich in dem bereits erwähnten Beschluss vom 07.05.2008 (Az. 2 Ws 220/08 = StraFo 2008, 350) und zuvor bereits in den Entscheidungen vom 06.01.2006 (Az. 2 Ws 9/06 = NStZ 2006, 410) und vom 17.12.2007 (Az. 2 Ws 613/07 = StraFo 2008, 223) der (damals) herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen, nach der die Vergütung des gemäß § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes sich an der eines Verteidigers orientiere und sich daher nach dem 1. Abschnitt des 4. Teils der VV RVG richte. Zur Begründung hat er auf die Intention des Gesetzgebers abgestellt, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, sowie auf den Wortlaut der Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG, die den Zeugenbeistand nicht erwähne.
bb) Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Aktivitäten gibt der Senat diese Rechtsprechung auf und schließt sich, ebenso wie eine Reihe weiterer Oberlandesgerichte in jüngster Zeit (vgl. OLG München JurBüro 2014, 359 bzw. Rpfleger 2014, 546; OLG Koblenz RVGreport 2016, 144), der Gegenauffassung an, die mittlerweile als herrschende Auffassung jedenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu bezeichnen ist (vgl. OLG Saarbrücken StRR 2015, 196; OLG Celle NdsRpfl 2007, 351; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96 und StraFo 2009, 474; OLG Bamberg VRS 114, 445; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 262;, zitiert nach [juris]; OLG Braunschweig NdsRpfl 2010, 339; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; KG NStZ-RR 2009, 327; OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] Rpfleger 2009, 528; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264; a.A.: OLG Düsseldorf [4. Strafsenat] StraFo 2011, 116; OLG Dresden NJW 2009, 455; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2016, VV Vorb. 4, Rn. 6; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 5. Auflage 2013, S. 1271; Riedel/Sußbauer/Kremer, RVG, 10. Auflage 2015, VV Vorb. 4, Rn. 5; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013; Vorbemerkung 4, Nr. 4100-4103 VV, Rn. 3).
Zwar ist der Hinweis des Senats auf die gesetzgeberische Intention in den genannten Entscheidungen zutreffend. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Druckache 15/1971 S. 220) sollte der Zeugenbeistand gebührenrechtlich mit einem Verteidiger gleichgestellt werden. Diese Intention ist indes im Gesetz nicht (vollständig) umgesetzt, da es in der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG in Ziffer 1 heißt, die Vorschriften des 4. Teils seien für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen "entsprechend" anzuwenden. Welcher der folgenden Abschnitte dabei angewendet werden soll, der 1. oder der 3., ergibt sich daraus jedoch nicht. Wegen der vorgesehenen "entsprechenden" Anwendung der Vorschriften erscheint zudem der Hinweis des Senats auf den Wortlaut der Ziffer 4301 VV RVG und die darin fehlende Erwähnung des Zeugenbeistandes nicht zwingend.
Die jüngere Gesetzgebungsgeschichte spricht zudem ebenfalls eher für die herrschende Auffassung. So ergibt sich aus den Materialien zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG), dass die Bundesregierung vorgeschlagen hatte, die amtliche Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG dahingehend zu ändern, dass der Zeugenbeistand die "gleichen Gebühren" wie ein Verteidiger bekommen sollte (BT-Drucksache 17/11471 S. 138, 281). Der Bundesrat hat diesen Vorschlag jedoch explizit abgelehnt und unter anderem ausgeführt, es sei nicht sachgerecht, für den Zeugenbeistand die gleichen Gebühren anzusetzen wie für einen Verteidiger (BR-Drucksache 517/1/12 S. 94/95; vgl. auch OLG München a.a.O.).
Des Weiteren bestehen gravierende Unterschiede zwischen der Stellung und den Aufgaben und Befugnissen eines Zeugenbeistandes und denen eines Verteidigers (vgl. OLG München a.a.O.). Anders als ein Verteidiger, der seinen Mandanten gegen den ihm gegenüber erhobenen Strafvorwurf umfassend vertritt, erschöpft sich die Tätigkeit des Zeugenbeistandes im Wesentlichen darin, den Mandanten zu der Vernehmung zu begleiten, hinsichtlich der Ausübung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts zu beraten, unzulässige Fragen zu beanstanden sowie Aussagefehler und Missverständnisse bei der Vernehmung von Zeugen zu verhindern, die in ihrer Aussagefähigkeit oder -bereitschaft gehemmt sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 68b, Rn. 4). Anders als ein Verteidiger ist ein Zeugenbeistand kein Verfahrensbeteiligter. Er hat nach zutreffender Auffassung kein über § 475 StPO hinausgehendes Akteneinsichtsrecht und kein selbstständiges Antragsrecht. Ebenso wenig ist er zur Anwesenheit vor oder nach der Vernehmung berechtigt, seine Tätigkeit endet mit dem Ende der Vernehmung des von ihm vertretenen Zeugen (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 68b, Rn. 4, 5). Diese gravierenden Unterschiede sprechen gegen eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung.
Insgesamt spricht damit deutlich mehr für die mittlerweile herrschende Auffassung, nach der die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes, nicht anders als das Tätigwerden eines Verteidigers, der dem Beschuldigten bei einer Vernehmung beisteht, als Einzeltätigkeit einzustufen und daher - ausschließlich - nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergüten ist.
Eine Subsidiarität von Nr. 4301 VV RVG läge nur dann vor, wenn dem Rechtsanwalt auch sonst die Vertretung des Zeugen übertragen worden wäre. Mit einer umfassenden Vertretung des Zeugen ist der Zeugenbeistand vorliegend indes nicht beauftragt worden, seine Beiordnung erfolgte "für die Dauer der Vernehmung". Wie das Oberlandesgericht München (Rpfleger 2014, 546) auch zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber für diesen Bereich der Einzeltätigkeit keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG für die Einarbeitung in die Sache vorgesehen, auch wenn eine sachdienliche Tätigkeit bei dieser Beistandsleistung eine Information über den Verfahrensstand und/oder ein Vorgespräch mit dem Beschuldigten/Zeugen erfordert.
c) Dem Zeugenbeistand sind demnach folgende Gebühren zu erstatten:
Gebühr Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG
200,00 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG
20,00 €
220,00 €
Umsatzsteuer 19% 41,80 €
Gesamt 261,80 €


Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".