Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 42

Pauschgebühr für den Wahlverteidiger; Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 26. 08. 2005, 1 ARs 51/05

Fundstellen: RVGreport 2006, 146

Leitsatz: Bei Festsetzung einer Pauschgebühr für den gewählten Verteidiger nach § 42 Abs. 1 RVG schließt die Prüfung der Unzumutbarkeit die Berücksichtigung der weiteren Umstände, die nach § 14 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühren durch den Verteidiger maßgeblich sind, nämlich der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ein.
Eine Pauschgebühr nach § 42 RVG wird vorrangig dann in Betracht kommen, wenn bereits die Bedeutung der Sache für den Angeklagten und/oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers überdurchschnittlich sind sowie zusätzlich ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bzw. eine besondere Schwierigkeit derselben gegeben ist. Insoweit unterscheidet sich die Festsetzung der Pauschgebühr nach § 42 RVG, auch wenn der Gesetzeswortlaut fast identisch ist, wesentlich von der Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG.


Thüringer Oberlandesgericht, 1. Strafsenat
Beschluss vom 26.08.2005, 1 AR (S) 51/05

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss


In dem Strafverfahren


g e g e n R. M.,
geb. am:
wohnhaft:


w e g e n fahrlässiger Körperverletzung



hat auf den Antrag des

Rechtsanwaltes J. D.,
Suhl



ihm als Wahlverteidiger des Angeklagten eine Pauschgebühr zu bewilli-gen (§ 42 RVG),



der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger,
Richter am Oberlandesgericht Schulze und
Richter am Landgericht Tscherner



am 26. August 2005



b e s c h l o s s e n :



Dem Antragsteller wird für das Verfahren im ersten Rechtszug eine Pauschgebühr in Höhe von 350,00 € (netto) bewilligt.

Die Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühr nach Nummer 4106 VV RVG.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.




G r ü n d e :

I.


Rechtsanwalt D. vertrat den Angeklagten seit dem 13.09.2004 als Wahl-verteidiger. In dem Verfahren war am 07.09.2004 durch die Staatsan-waltschaft Meiningen gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Kör-perverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie Aussetzung Anklage erhoben worden.
Mit Urteil vom 30.11.2004 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Hildburghausen – Einzelrichter – der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden und er wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessät-zen zu je 50,00 € verurteilt. Weiterhin wurde dem Angeklagten für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenver-kehr zu führen. Vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie der Aussetzung wurde der Angeklagte freigesprochen. In diesem Umfang wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2005 hat der Verteidiger beantragt, ihm eine „Pauschvergütung“ in der Weise zu bewilligen, dass die Verfahrensge-bühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach Nr. 4106 VV RVG um 200,00 € sowie die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nach Nr. 4108 VV RVG um 100,00 € erhöht wer-den. Der Antrag umfasst weiterhin die Bewilligung der Mehrwertsteuer. Der Verteidiger hat den Antrag damit begründet, dass die Sache für den Angeklagten eine erhöhte Bedeutung gehabt habe und dass der Vorbe-reitungsaufwand auf die Hauptverhandlung, einschließlich durchgeführ-ter Ortstermine weit überdurchschnittlich gewesen sei.

Der Bezirksrevisor bei dem Thüringer Oberlandesgericht wurde gehört und hat beantragt, den Antrag des Verteidigers zurückzuweisen.

Auch der Angeklagte hat die Zurückweisung des Antrags auf Festset-zung einer Pauschgebühr beantragt.

II.

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist im bezeichneten Umfang - hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG - begründet.

Nach § 42 Abs. 1 RVG wird dem gewählten Verteidiger auf Antrag eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensab-schnitte festgesetzt, wenn auf Grund des besonderen Umfanges oder der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwal-tes nicht zumutbar sind.
Die Prüfung der Unzumutbarkeit schließt die Berücksichtigung der wei-teren Umstände, die nach § 14 RVG bei der Bemessung der Rahmen-gebühren durch den Verteidiger maßgeblich sind, nämlich der Bedeu-tung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhält-nisse des Auftraggebers, ein. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob der Höchstbetrag der Rahmengebühr für den Verteidiger nicht zumutbar ist. Eine Pauschgebühr nach § 42 RVG wird vorrangig dann in Betracht kommen, wenn bereits die Bedeutung der Sache für den Angeklagten und/oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragge-bers überdurchschnittlich sind sowie zusätzlich ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bzw. eine besondere Schwierigkeit derselben gegeben ist. Insoweit unterscheidet sich die Festsetzung der Pauschge-bühr nach § 42 RVG, auch wenn der Gesetzeswortlaut fast identisch ist, wesentlich von der Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG.

Vorliegend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des An-geklagten, der Rentner ist und monatlich 1.500,00 € Rente bezieht, als durchschnittlich einzuschätzen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten war jedoch weit überdurchschnittlich. Dem bislang völ-lig unbescholtenen Mandanten wurde u.a. ein Verbrechen der Ausset-zung zur Last gelegt. Damit stand der Ausspruch einer Freiheitsstrafe (ggf. ausgesetzt zur Bewährung) im Raum. Weiterhin kam ein Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht, wobei auf Grund des Alters des Ange-klagten sogar der Verlust der Fahrerlaubnis auf Dauer befürchtet wer-den musste. Der Angeklagte ist jedoch zur Betreuung seiner kranken Ehefrau auf den Führerschein angewiesen.
Bei durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wären deshalb bereits Rahmengebühren des Wahlverteidigers im jeweils oberen Bereich angemessen.

Durch den Senat war damit zu prüfen, ob unter Berücksichtigung einer besonderen Schwierigkeit und/oder eines besonderen Umfangs der an-waltlichen Tätigkeit die Höchstgebühren nach Nummern 4106 und 4108 VV RVG für den Wahlanwalt nicht zumutbar sind.
Die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG brauchte der Senat in seiner Prüfung nicht einzubeziehen, weil insoweit ein Antrag auf Pauschgebühr nicht gestellt worden ist. Letzteres spricht dafür, dass die Tätigkeit des Verteidigers, welche mit der Grundgebühr abgegolten wird – die erstma-lige Befassung mit der Sache, also das erste Gespräch mit dem Man-danten, die Beschaffung der erforderlichen Informationen sowie die ers-te Akteneinsicht – als durchschnittlich einzuschätzen ist.
Als besonders im Sinne von § 42 RVG für ein Verfahren vor dem Amts-gericht sind jedoch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätig-keit, die mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG abgegolten wird, einzuschätzen. In Vorbereitung der Hauptverhandlung fanden zwei ausführliche Besprechungstermine (der Erstkontakt war hier nicht zu berücksichtigen) statt. Weiterhin nahm der Verteidiger zwei Ortsbesich-tigungen vor, nämlich am Unfallort sowie in der Rettungsleitstelle in Suhl. Diese Tätigkeit des Verteidigers hat sich in einer umfangreichen Stellungnahme vom 25.11.2004 an das Amtsgericht in Vorbereitung des Termins vom 30.11.2004 niedergeschlagen. Diese Stellungnahme des Verteidigers verdeutlicht auch die besonderen Schwierigkeiten des Ver-fahrens in tatsächlicher Hinsicht betreffend den Schuldvorwurf des un-erlaubten Entfernens vom Unfallort und der Aussetzung. Die Beweissi-tuation erforderte insoweit eine besonders intensive Beschäftigung mit der Sache.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Vorbereitung der Hauptverhandlung waren mithin weit überdurchschnittlich und sind als besonders im Sinne von § 42 RVG anzusehen. Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 350,00 € ist un-ter Abwägung der mitgeteilten Umstände angemessen. Eine weitere Er-höhung dieses Gebührenbestandteils kommt indes nicht in Betracht.

Soweit der Verteidiger außerdem die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Nr. 4108 VV RVG – um 100,00 € begehrt, ist dieser Antrag nicht gerechtfer-tigt. Ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Durchführung der Hauptverhandlung ist nicht zu verzeichnen und würde im Übrigen, sofern die Hauptverhandlung länger als 5 Stunden gedauert hätte, bereits durch die erhöhten Gebühren nach Nr. 4110, 4111 VV RVG abgegolten. Zwar ist die Tätigkeit des Verteidigers auf Grund der aufgezeigten Eigenarten der Sache durchaus als schwierig einzuschät-zen. Dies führt jedoch noch nicht dazu, dass die Höchstgebühr des Ge-bührenrahmens der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG unzumutbar wäre. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass, die Wartezeit nicht ein-gerechnet, die Hauptverhandlung weniger als 2 Stunden dauerte.

Die festgesetzte Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühr nach Nr. 4106 VV RVG. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.

Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden ge-setzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts (Senat, StraFo 2005, 172). Ebenso sind etwaige Vorschüsse oder auf die gesetzlichen Ge-bühren bereits geleisteten Teilzahlungen vom Kostenbeamten des erst-instanzlichen Gerichts bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.





Dr. Schwerdfeger Schulze Tscherner

Einsender: VorsRiOLG Dr. Schwerdfeger, Jena

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".